Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 181 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 181 diese Form eine aus dem Anklage- und Jnquisitionsverfahrcn gemischte Proceßform, wie sie in manchen Staaten vorkömmt '), nennen; nur entscheiden hier in Mündlicher Verhandlung alle Richter That- und Rechtsfrage zugleich 2). Doch zeigt sich bei näherem Eingehen, daß diese jüd. Gerichtshöfe den meisten Gnindbedingungen des Geschwornengerichts entsprechen, und in ihnen allein nach den Umständen, die die Zeit ihres Bestehens begleiteten, die hinlängliche Sicherheit für die individuelle bürgerliche Freiheit sich darbot. Es hatte nämlich unter den Hasmonäern die frühere republicanische Staatsform sich in eine monarchische umgewandelt; und übten manche Fürsten, wie Alexander Jannai, Herodes, einen grenzenlosen Despotismus. Wie schwach das Institut des Geschwornengerichts einer derartigen Herrschergewalt gegenüber sei, wie seine Grundform durch sie zerstört und es auf einen leeren Namen reducirt werde, zeigt — um von den letzten Zeiten Roms zu schweigen — die Veränderung, die die Jury in Frankreich im I. 1808 erlitt, und durch welche sie nicht nur viel von ihrer ursprünglichen Gestalt verlor, sondern zu einem Werkzeuge des Absolutismus herabgewürdigt wurde3). Und die französische Jury war durch die Staatsverfassung (von 1793) gesichert; wie konnte sie nun erst dort, wo kein Grundgesetz ihr Bestehen aussprach, von einem Despoten, umgangen und endlich ganz aufgehoben werden! Hingegen war das Ansehen des Synhedriums eben so unantastbar wie das der Herrscher. Das Synhedrium bildete eine von den Monarchen unabhängige Staatsgewalt, die denselben das Gleichgewicht hielt4). Die peinliche Gerichtsbarkeit des Synhed. war also ein Damm gegen ungerechte Eingriffe; und da es zur Aufnahme in dieses Collegium weder der Bestätigung der Fürsten bedurfte, noch deren Gunst oder Ungunst 30 a. 31 a.) mehr in dem vorbenannten Werke; hier begnügen wir uns. noch ans die öffentliche Proccßverhandlung gegen Herodes (Jos. Antiqnit. L. 14. C. 9. § 4.) hinznweisen. 1) Vgl. Mittermaier S. 40 ff. 2) Nach dem baierschen Gesetzentwurf von 1831 entscheiden aus dem Collegium von neun angestellten (rechtsgelehrten) Richtern fünf über die That-, vier über die Rechtsfrage. Die Einwürfe hiergegen vgl. Mittermaier S. 95 ff. 3) So ist das Jnstructionsvcrfahren (die Vornntersuchnng), die ein vom Staate angestellter Richter leitet, geheim und schriftlich. Ebenso das Verfahren der Anklagckammer, die ebenfalls ans angestellten Richtern besteht. Ferner hängt die Zusammensetzung der Geschwornenliste sehr von der Regierung ab; vgl. Cottü S. 203. Zentner a. a. O. 4) lieber das gegenseitige Vcrhältniß dieser beiden Staatsgewalten mehr in nnserm Werke.