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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 180

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 180 (sequence 14)
Language
German
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180 Ueber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens Nebenmenschen, eines gewissen Individuums gemein haben: so die Sabbathentweihnng, Sodomie, Blutschande u. a. Und auch hier, wo nicht Privatrache zur Anklage treibt, werden nicht vom Gerichte (oder einem öffentlichen Ankläger) die Spuren ausgesucht, und wird nicht die Erforschung eingeleitet: wer tritt also hier als Ankläger auf? — Aber es fühlte Jedermann durch die Ehrfurcht vor dem Gesetze, die nach dem ganzen Character der mos. Gesetzgebung als einer göttlichen in der Brust eines jeden Bürgers tiefe Wurzeln schlagen mußte, ffch zur Anklage verpflichtet, und erblickte in dem Verbrechen eine Verletzung '). — Eine weitere Konsequenz des Anklageprincips im mos. Rechte ist, daß die Aeltesten das Gericht ausmachten (vgl. oben), also eine Jury nach heutigen Begriffen bildeten; nur entschieden sie nach der Einfachheit des Gesetzes über That- und Rechtsfrage zugleich. In der spätem Zeit, als das Gesetz schon weitere Entwickelung erfahren und manche neue Bestimmung ausgenommen haben mochte, tteten die Leviten (vgl. oben) auf; sie standen wahrscheinlich als rechtsgelehrte Richter den Volksgerichten zur Seite2). — Es findet ferner dein eigentlichen Charakter des Geschwornengerichts gemäß keine Appellation im mos. Rechte statt, und wird über manche dem heutigen Gerichtsverfahren ftemde Erscheinungen hierdurch Aufschluß 3). Noch deutlicher tritt das Anklageprincip im talm. Rechte hervor: der Proceß wird allgemein als durch Zeugen — Ankläger — eingeleitet dargestellt. Hingegen scheint an scharfer Consequnz hier Manches verloren: das talm. Recht hat kein Geschwornengericht, sondern es tritt ein Gerichtshof von drei und zwanzig Richtern an dessen Stelle, der mündlich (wie oben) und öffentlich 4) verhandelt. Man könnte 1) Bei der Beschuldigung, daß eine ganze Stadt oder ein Individuum sich dem Götzendienste ergeben, (Deuter. 13, 13 1f., 17, 2 ff.) scheint zwar dem Gerichte die Erforschung zur Psticht gemacht (vgl. 13, 15. 17, 4.): allein auch dort ist es nicht die Aufsuchung des Verbrechens, wird nicht der Beschuldigte zum Verhöre gezogen, um aus seinen Aussagen gegen ihn eine Anzeige zu finden, sondern es wird die Erforschung in dem Sinne anempfohlen, daß die Richter die möglichste Gewißheit sich verschaffen sollen, worauf 17, 4 hinweist: „aus die Aussage zweier Zeugen soll der Schuldige umgebracht werden und nicht auf eines Zeugen ff." Es bilden also auch hier wie überall nur Zeugen den Beweis, und wird nur durch sie „die Wahrheit der Sache" (V. 4. daselbst) erkannt. 2) Ob sie ausschließlich über die Rechtsfrage entschieden, oder überhaupt den Gerichten berathend an die Hand gingen, ist bei den spärlichen Nachrichten nicht zu erörtern. 3) So besonders über den Beweis, worüber ausführlich in unserem Werke. 4) Wie aus obiger Skizze des Gerichtshofes nach mos. Rechte und des.Synhedriums zu ersehen ist. Neber die Oeffentlichkeit des Synhedr. (vgl. Synhedrin

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