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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 179

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 179 (sequence 13)
Language
German
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 179 gewirkt, daß die Bürger von dem Geiste der Gesetze und ihrer Trefflichkeit durchdrungen, in ihnen die Schutzwehr der Freiheit und des Bestehens der Gesellschaft erblicken, und deren Verletzung als eine Beeinträchtigung des theuersten Gutes ansehen, dann erstehet dem Verbrechen in jedem Bürger ein Ankläger, erblickt Jedermann in dem gegen das Gesetz begangenen Unrecht ein Unrecht gegen stch selbst, und schweigt auch Jener, den die Folgen des Verbrechens zunächst trafen, so kommen Andere der Verpflichtung nach, es der gerechten Strafe zu überliefern. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hielten mehrere alte Gesetzgebungen Jedermann zur Angabe des Verbrechens verpflichtet '), und scheint noch das heutige englische Strafgerichtsverfahren, das nicht von Staatswegen dem Verbrechen nachforscht 1 2), diesen Gesichtspunkt festzuhalten. (In anderen neuen Gesetzgebungen leitet ein vom Staate hierzu verordneter Ankläger (Staatsanwalt) die Erforschung des Verbrechens und des Thäters ein, stellt die Anklage und nimmt die Anzeige über begangene Verbrechen entgegen. Ob nun der Angeklagte wirklich in den Anklagestand zu versetzen sei, entscheidet ein Criminalcollegium3), und es kommt hierauf der Proceß (die Thatfrage) vor die Jury: und so bleiben Inquirent und Vertheidiger von einander getrennt. Wir gehen nun auf den mosaisch-talmudischeu Strafproceß zurück und gewahren hier allenthalben die Anklageform. Die Schrift läßt den Ankläger entweder in der Person des Verletzten (wie Deuteron. 22, 13.) oder in den Zeugen (und dieses am häufigsten) 4) austreten, und muß also eine bestimmte Beschuldigung vorgebracht werden: das Gericht sucht weder das Verbrechen auf, noch hält es sich an einen Verdacht, um den Verdächtigen zur Jnquirirung zu ziehen. Daß nicht die Idee der Privatrache und daß das Verbrechen nur ein Unrecht gegen den Verletzten sei diesem Verhältnisse sein Entstehen gegeben, gehet schon aus der Stellung, den der Mord im mos. Rechte einnimmt (vgl. oben) hervor, und würde überhaupt eine solche Idee der Natur des mos. Strafrechts widersprechen. Dieses bezeichnet viele Handlungen als Capitalverbrechen, die nichts mit der Verletzung eines 1) Vgl. Filangieri, System der Gesetzgebung (deutsche Uebersetzung, Anspach 1876) S. 13. 14. 2) Cottü S. 144. Mittermaier S. 37. 3) In Frankreich „die Anklagekammer," welche aus fünf Richtern mit geheimer Sitzung bestehet; vgl. Cottü S. 144. 203. 4) Die Schrift erwähnt selten eines Anklägers, sondern hat größtentheils „auf die Aussage zweier Zeugen soll ff."

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