Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 178 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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178 Ueber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens mittelt also die Thatsache, und es eytscheidet dann ein anderer Rickter — das Criminalcollegium — in wie fern der Beweis aufgefunden sei. Es wurde schon oben bemerkt, wie dem entscheidenden Richter Vieles und Wesentliches verloren gehe, da er nicht nach eigner Wahrnehmung urtheilt, sondern durch Anderer Augen sieht, und durch die kalte leblose Schrift hört. Aber noch unsicherer scheint die Erforschung und Herstellung der Thatsache durch den Inquirenten. Dieser hat eine doppelte Verpflichtung: er muß Alles, was auf That und Thäter hinweist sorgfältig verfolgen; aber er soll zugleich mit Eifer jedem Anzeichen der Schuldlosigkeit des Jncriminirten nachgehen, alle sich zu dessen Gunsten irgend darbietenden Beweise aussuchen: und vereinigt also der Inquirent in sich das Amt des Anklägers und Vertheidigers zugleich. Eine solche Objektivität wird aber, da eine Thätigkeit nach zwei Seiten verlangt wird, und der Richter nicht über den Parteien steht, sondern selbst zwei Parteien bildet, in den meisten Fällen vergebens gesucht werden; und liegen vollends manche scheinbar gegründete Andeutungen gegen den Beschuldigten vor, so wird dieses Gleichgewicht der Geistesthätigkeit gestört: es wiegt dann zum Nachtheile des Jnculpaten jene andere Richtung vor, die dessen Widerstand nicht gehörig würdigt, sie als Halsstarrigkeit ansieht, und Selbstgeständniß, das im Jnquisitionsprocesse als die äußerste Gewißheit erzielt wird (vgl. oben), häufig durch ungerechte Mittel (Folter, körperliche Bestraftmg, Entziehung der Nahrung ff.) bewerkstelligen will. Und dieser Mißbrauch wird durch das heimliche Verfahren — die natürliche Folge des Jnquisitionsprocesses — noch mehr befördert; und wie viele andere Nachtheile entspringen nicht aus dieser Heimlichkeit! Der Angeschuldete kennt nicht seine Angeber (und die Denunciation schleicht doch mit ihrem Lügengewebe gern im Finstern!), er kennt nicht die Anschuldigungszeugen und es bleibt daher seine Vertheidigung mangelhaft u. s. w. '). Zwar wird die Nothwendigkeit -des Jnquisitionsverfahrens aus der Verpflichtung des Staates das Verbrechen zu bestrafen abgeleitet; es liegt dem Staate eine Forschung des Verbrechens ob, und kann solche nicht von der Privatklage abhängig gemacht werden; daher also von Gerichtswegen inquirirt und Gewißheit erlangt werden muß (vgl. oben S. 156). Allein wird durch eine weise Staatserziehung dahin 3) Sehr scharf bezeichnet Feuerbach selbst a. a. O. S. 37 ff. und in seinen Verachtungen über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit 1 Th. S. 147. die Nachtheile des Jnquisitionsverfahrens.