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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 177

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 177 (sequence 11)
Language
German
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nach mosaisch -talmudischcm Rechte. 177 den Geschwornen die Klarheit über die vorgebrachten Beweise, Umstände n. s. w. abgehe, ist mindestens in ihrer Allgemeinheit nicht ganz richtig. Es liegt vor Allem in dem Totaleindrucke, den die Verhandlungen auf den Geschwornen machen, die vorzüglichste Grundlage seines Urtheils, und auf sie basirt sich die innere Ueberzeugung '). Der Geschworne selbst kann ferner bei den Verhandlungen Fragen an den Zeugen richten, nach genauer Auskunft forschen, anmerken; der Präsident des Gerichtshofes resumirt die ganze Verhandlung mit allen erörterten Umständen und Aussagen, und wenn die Geschwornen sich hierauf zurückziehen, so discutiren sie selbst untereinander über den vorliegenden Fall und rufen sich also gegenseitig das Nähere und Einzelne zurück. Scheinen übrigens noch immer die von vielen Schriftstellern und Rechtsgelehrten getheilten Bedenken nicht ganz beseitigt2), so dürften wenigstens für den reinen Anklageproceß, wie ihn das Alterthum kannte, diese Einwendungen sehr an ihrem Gewichte verlieren. Im reinen Anklageprozeß wird nicht nach materieller Wahrheit d. i. nach der Constatirung der That und des Thäters durch äußere Beweise, durch vom Richter ausgesuchte Beweismittel erforscht, sondern es wird allein an der formellen, moralischen Wahrheit gehalten, an dem Eindruck, den die gegenwärtige Verhandlung auf die Richter macht. Daher kennt das Alterthum nicht den Beweis durch richterlichen Augenschein, durch Sachverständige u. s. w.; sondem bleibt lediglich bei den von den Parteien vorgebrachten Behauptungen und Beweisen stehen 3). Hier findet also keine Complication der Beweismittel statt, und wird die Uebersicht durch deren Anhäufung nicht erschwert: es verliert daher der Eindruck nichts an der nothigen Klarheit. Es darf aber auch von der andern Seite nicht übersehen werden, daß das Jnquisitionsverfahren manche dieser Gebrechen theilt, und ihm die Klarheit in einem noch bedauerlichern Grade abgeht. Dem Inquirenten liegt die Aufgabe ob, die Schuld zu ermitteln, die Beweise dafür herbeizuschaffen, den Spuren des Verbrechens nachzugehen, in der Aussage des Beschuldigten fernere Materialien aufzusuchen; er ernicht gcthan und bleibt blos bei dem einzelnen Geschwornen stehen; daher ihn Feuerbach (wie oben) mit Recht widerlegt. 1) Vgl. Canard a. a. O. 2) Vgl. die früher bemerkten Autoreu. 3) Der reine Anklageproceß, wie er oben im Tcrte bezeichnet ist, fand nur im Alterthum statt; selbst das englische Strafverfahren führt nicht mehr das Princip ganz durch und hat manche Beimischung vom Juquifitionsproccffe; vgl Mitterniaier S. 37.

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