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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 176

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 176 (sequence 10)
Language
German
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176 Ueber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens die Geschwornen von dieser Ueberzeugung keine Rechenschaft ablegen und sie nicht abzulcgen wissen. Und wie kann überhaupt durch einen seiner Natur nach einseitigen Eindruck das Urtheil begründet werden? Es können die Geschwornen, wenn viele Zeugen in einem Proteste austreten und verschiedenartige Beweise zusammenkommen, die Aussagen und die angegebenen Umstände nicht ganz auffassen, noch die Einzelnheiten so genau zusammenhalten, daß sie ihnen gegenwärtig seien, und sie nicht von einigen hervorragenden Umständen, die gerade in ihrem Gedächtnisse austauchen, sich bestimmen lassen und diesem Eindrücke sich hingeben; es gehet ihnen ferner, da sie nicht ständige und rechtsgelehrte Richter sind, sowohl die Erfahrung als die vorbereitende Theorie ab, um wesentlichen Beweis von unwesentlichem zu scheiden, den Schein von Wahrheit zu trennen, dem augenblicklichen Einflüsse zu widerstehen u. s. w. '). Was nun den ersten Einwurf anbelangt, so wird entgegengehalten, daß der Geschworne sein Urtheil auf eine Summe von Wahrscheinlichkeiten gründet, von deren jeder einzelnen er sich nicht Rechenschaft abzulegen weiß und die auch einzeln für sich betrachtet nicht Ueberzeugung verschaffen;' aber sie bringen in ihrer Gesammtheit in den Geschwornen Gewißheit hervor, eine Evidenz, die auf einer festen, invern, moralischen Ueberzeugung beruht2). Man wendet zwar hiergegen ein, daß auch die lebendigste innere Ueberzeugung keine Bürgschaft für Wahrheit und Richtigkeit ist3); aber es muß entgegnet werden, daß hier noch ein anderes gewichtiges Moment hinzutritt: die Uebereinstimmung vieler Personen in dieser innern Ueberzeugung. In einer solchen Uebereinstimmung liegt eine an Evidenz grenzende Gewißheit: und vermögen menschliche Kräfte, wenn nicht wie in der Mathematik von abstracten Begriffen ausgegangen wird, mehr als solche Gewißheit dort zu ermitteln, wo nicht unmittelbare sinnliche Wahrnehmungen vorliegen? Hat denn je der rechtsgelehrte Richter, wenn er nicht selbst Augenzeuge war (was in den seltensten Fällen) volle Evidenz, und muß er nicht, auch mit an sie grenzender Gewißheit sich beruhigen 4)? — Auch die Behauptung, daß bach a. a. O. ein, ein Jnstinct sei nur wollend und begehrend, aber nicht erkennend. 1) Die ausführlichen Gründe gegen das Geschwornengcricht vgl. bei Feuerbach a. a. O., Bischof in seiner Schrift, Fonk und Hamacher 1. Th. u. A. — Vertheidiger des Geschwornengerichts: Mittermaier, Zentner, Welcher a. a. O. u. A. 2) Vgl. Canard bei Fcuerbach H. 129. 3) Feucrbach a. a. O. S. 135. 4) Canard hat diesen Schritt weiter (die Rücksicht auf die Uebereinstimmung)

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