Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 175 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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»ach mosaisch-talmudischem Rechte. l?5 von dem Einflüsse der Staatsregiening '); auch darf man sich bei ihnen um so mehr der Unparteilichkeit versehen, als sie von der öffentlichen Meinung überwacht werden, und deren Urtheil ihnen sehr wichtig erscheinen muß, da sie nicht ständige sondern nur zeitweilige Richter sind, und die Verachtung ihrer Mitbürger für etwaige ungerechte Urtheile ihnen bei ihrem Zurücktreten in ihre flüheren Verhältnisse sehr fühlbar sein würde. Endlich liegt in der größer» Anzahl dieser Richter auch eine Gewähr für die Richtigkeit ihres Ausspruchs; das Geschwornengericht besteht nämlich gewöhnlich aus zwölf Mitgliedern, die entweder Alle (wie in England) oder von denen acht (wie in Frankreich) in dem Verdammungsurtheile übereinstimmen müssen 2). Wesentliche Merkmale des Geschwornengerichts sind: 1) Gegen das Urtheil der Geschwornen findet keine Appellation statt; denn da die Geschwornen den allgemeinen gesunden Menschenverstand repräsentiren, an wen kann nun weiter appellirt werden? 3) 2) Die Geschwornen geben keinen Grund ftir ihr Urtheil ab, denn sie sprechen nach ihrer innern Ueberzeugung, nach dem Eindrricke, den die Anklage und die Beweismittel, so wie die Vertheidigung auf sie gemacht. 3) Die Geschwornen sind an keine Beweistheorie gebunden, d. i. es finden hier nicht Regeln statt, welche Beweise als überzeugend (vollständig, klassisch) gelten und welche als ungenügend zu betrachten sind: die Ueberzeugung der Geschwornen muß hierüber entscheiden 4). — Es hat aber aus diesen Merkmalen selbst.das Geschwornengericht die stärksten Anfechtungen gestmden, und wurden viele Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit seines Urtheils erhoben. Das Urtheil, wurde von Allen eingewendet, gehe mehr aus dunklen Begriffen, aus einem Jnstincte gleichsam hervor 5) und nicht aus klarer Ueberzeugung, da 1) Dieses ist von vorzüglichster Wichtigkeit bei Anklagen über politische Verbrechen. Vgl. Mittermaier, Beweis S. 106. 2) Mittermaier S. 101,107, — Eine andere Garantie liegt in dem Recusationsrechte: der Angeklagte so wie der Ankläger kann nämlich die gegenwärtigm Geschwornen bis auf eine gewisse Anzahl zurückweisen, wenn er irgend eine Parteilichkeit aus Feindschaft gegen sich von ihnen fürchtet. Cottü S. 148, ff. Mittermaier S. 108. 3) Rur wenn eine Partei meint, daß die Jury die Formen verletzt, so kann sie auf Cassation des Urtheils antragen: und konimt dann der Rechtsfall vor eine andere Jury. 4) Doch hat die Jury manche durch Gewohnheit geheiligte Regeln für den Beweis; in England sind sie im common law begründet, in Frankreich hat der Locke ck'ssustructioll manche derartige, wenn auch unvollständige Vorschriften. Vgl. Mittermaier, Beweis S. 39, 110, und dessen Strafverfahren 1 Th. S. 99. 8) Es berufen sich auch wiMch mehrere englische und französische Anpreiser des Geschwornengerichts aus einen Wahrheitsinstinet; aber mit Recht wendet Feuer-