Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 174 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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174 Uebcr Oeffentlichkcit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens Harmonie des Urtheils eine Bürgschaft gegen Jrrthum und vorgefaßte Meinung. Auf diese Ansicht gründet sich das Institut des Geschwornengerichts — Jury — kraft dessen Männer aus dem Volke, nichtgelehrte Richter, über die Thatfrage entscheiden. Seinen Namen Geschwornengericht hat es von dem früher in Deutschland und England allgemein verbreiteten Gebrauch, die aus dem Volke zu solcher Entscheidung gewählten Männer auf die redliche Erfüllung ihrer Pflicht schwören zu lassen >); dem Principe nach aber ist es so alt wie das Anklageverfahren, aus welchem allein es auch nur hervorgehen konnte. Die alten Germanen so wie Griechenland und Rom hatten Richter aus dem Volke; bei elfteren nahm die ganze Volksversammlung an dem Urtheile Antheil1 2), bei Griechen und Römern bildete gewöhnlich ein Ausschuß aus der Mitte des Volkes das Geschwornengericht, wie es mit mancher Modification noch in neueren Staaten üblich ist3). Auch wurde häufig die Rechtsfrage von der Thatfrage nicht streng gesondert, und urtheilten die aus dem Volke gewählten Richter über beide Fragen zugleich 4). Das Geschwornengericht hat wie das Anklageverfahren das democratische Princip zur Basis und gewährt der persönlichen Freiheit uugemeine Garantie. Diese Richter — Geschwornen — sind nicht von der Staatsgewalt ernannt, sondern vom Volke erwählt und treten wieder bald in dessen Mitte zurück a). Sie sind so unabhängig 1) Die Beeidigung der Beisitzen oder'Schöffen (seabini) kommt schon in den Capitularien vor. Vgl. Tittmann er. a. O. 66. Die Eideshelfer sind nicht hierher zu rechnen. . 2) Taeitus de moribus Germ. C. 11: Si displicuit sententia fremitu aspernantur; sin placuit frameas eoncutiunt. 3) Vgl. Feuerbach, Betrachtungen über das Geschwornengericht S. 12. 4) Feuerbach S. 13. Mittermaier a. a. O. S. 10. Nach Welcker (Staatslericon Artikel Jury S. 38) entschieden in Deutschland bis tief in das 18. Äahrh. Geschworne über That- und Rechtsfrage zugleich. ö) Die Geschwornen werden für die jedesmaligen Assisen, die in England zweimal des Jahres (Cottü S. 84), in Frankreich viermal des Jahres gehalten werden (Zentner S. 243), neu gewählt. In England bilden die Geschwornen ein wahrhaftes Volksgericht: es verfertigen die Constables alljährlich (zu Michaelis) eine Liste aller in ihrer Gemeinde befindlichen, die Befähigung zu Geschwornen habenden Einwohner. (Die Befähigung bestehet in einem gewissen Mer und einem jährlichen Einkommen u. s. w.) Diese Listen werden öffentlich ausgehängt, dann an den Oberconstable gesendet, der aus ihnen eine Hauptliste verfertigt, aus welcher letzterer der Sherif eine Anzahl als Geschworne auswählt und sie einberuft. Vgl. Cottü S. 96. ff. In Frankreich übt die Regierung einen zu großen Einfluß aus die Zusammensetzung der Jury, und sind die Geschwornen häufig Creaturen der Regierung. Zentner S. 255 ff.