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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 173

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 173 (sequence 7)
Language
German
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nach mosaisch - talimidischcm Rechte. 173 prüfeil, in wiefern die Aussage der Zeugen oder andere Anzeichen (Jndicien) auf That und Thäter Hinweisen, welches Gewicht ihnen beizulegen sei, welche Gewißheit sie Hervorbringen u. s. w. — Die Rechtsfrage hingegen untersucht, welche Strafe das Gesetz auf das durch die Lösung der Thatftage ermittelte Verbrechen setzt. Das gewichtigere Moment ist, wie sich bei einigem Nachdenken zeigt, die Thatsrage; durch sie soll das Verbrechen conftatirt, soll über dasselbe und die Beziehung des Angeklagten zu ihm Gewißheit werden, und erst, wenn diese Grundlage gesichert ist, kann das Gesetz — die vorgeschriebene Bestrafung — seine Anwendung finden. Zur Entscheidung der Rechtsftage bedarf es, wenn das Gesetzbuch umfassend ist, und erst die genaue Bekanntschaft mit ihm die Befähigung gibt zu unterscheiden, unter -welche Kategorie ein Verbrechen falle, rechtsgelehrter Richter, Männer, die der Gesetzkunde obliegen, und durch Nachdenken und genauere Bekanntschaft mit dem Gesetze die Fertigkeit es auszulegen und zu erklären sich erworben haben. Hingegen drängt sich bei der Thatsrage die gewichtige Erwägung auf, ob nicht hier, wo es darauf ankömmt zu beurtheilen, in welchem Verhältnisse eine Aussage oder ein Anzeichen zu einem Vorgänge stehe und welches Licht es darüber verbreite, der gewöhnliche, gesunde Menschenverstand hinreiche? Diese Frage wird vorzüglich beim Anklageproceß rege; hier liegt eine bestimmte Anklage vor, die der Beschuldigte zurückweist, und es soll entschieden werden, welche Partei gewichtigere Gründe dargelegt und durch sie in dem Nichtbetheiligten (dem Richter) Ueberzeugung hervorgebracht hat (vgl. oben); sollte die Ueberzeugung nichtgelehrter Richter nicht kompetent genug sein, da es doch im Gnrnde nicht erst der Gelehrsamkeit, sondern nur des gesunden, dem allgemeinen Menschenverstände eignen Urtheiles zu einer solchen Entscheidung bedarf? Es muß zwar zugestanden werden, daß der Einzelne, das Individuum sehr dem Jrrthume unterworfen sei; seine Geisteskräfte sind häufig nicht umfassend genug, um einander gegenüberstehende Gründe nach ihrem ganzen Gehalte zu prüfen; auch vermag der Einzelne selten seinem Urtheile die vollständige Objektivität zu geben, daß er nicht seiner selbst unbewußt von dunkelen Eindrücken beherrscht werde, sich von Mitleid oder Abscheu bestochen zu dieser oder jener Partei Hinneige, fiir den Ankläger oder den Angeklagten sich eingenommen fühle. Allein wenn dieses Urtheil von Vielen zugleich ausgesprochen wird, wenn eine größere Anzahl von Individuen, deren Charakter erprobt ist und denen man Besonnenheit des Urtheils Zutrauen kann, in ihrer Ueberzeugung übereinstimmen, so liegt in dieser

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