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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 172

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 172 (sequence 6)
Language
German
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172 lieber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens wurde er zum Gerichte zurückgeführt, daß dieses dessen Haltbarkeit prüfe i). Ueberhaupt herrschte der Grundgedanke vor, daß das Gericht nicht sowohl auf Bestraftlng des Schuldigen als auf Schutz des Angeklagten vor einem etwa an ihm zu begehenden .Unrecht seine Aufmerksamkeit richten müsse; „Die Gemeinde (das Gericht) soll suchen zu retten" ist ein unzähligemal vorkommendes Ariom des talm. Straftechts. Man nimmt in dieser kurzen Skizze ein Princip wahr, welches in seinen Grundzügen mit dem des Geschwornengerichts bedeutende Aehnlichkeit hat, so wie sich auch in der That der mosaisch-talmudische Strafproceß sehr den englischen nähert, in welchem das Institut der Jury das vorzüglichste Moment bildet 1 2). Wir wollen zur genauern Erkenntniß die Ausgangspunkte des Geschwornengerichts erforschen und hierauf auf die Uebereinstimmung, die zwischen ibm und dem mosaisch- Lalmudischen Rechte sich findet, eingehen. Man unterscheidet bei jedem Strafgerichtsverfahren zwei wesentliche Punkte: die Thatftage und die Rechtsftage. Jene begreift in sich die Untersuchung über That und Thäter, (ob A. wirklich durch Mord das Leben verloren ff., ferner ob der der Vollsührung des Mordes bezüchtigte B. wirklich der Thäter sei): sie hat es also vorzüglich mit den Beweisen zu thun, hat zu 1) Ibid. 42 b. Auch ging ein Herold vor dem Verurtheilten her und rief aus: „N. N. ist aus Aussage der Zeugen N. N. wegen des Verbrechens N. verurtheilt worden: wenn Jemand etwas zu seiner Verteidigung vorznbringen weiß, der komme und sage es." (lbicl. 43 a.) 2) Der englische Strafproceß geht ebenfalls von dem Principe aus, dem Angeklagten die Vertheidigung zu erleichtern, und es soll der Gerichtshof als sein Vertheidiger erscheinen. Vgl. Zentner: das Geschwornengericht S. 196. 217. Vor Beginn der Untersuchung vor der Jury sagt der Gerichtsschreiber (goaler): Gott gebe euch eine glückliche Lieferung (God give you a good delivrement) so wie überhaupt Richter und Advocaten (selbst die des Anklägers) den Angeklagten ermahnen, fich zu vertheidigen (vgl. Cottü, die peinliche Rechtspflege in England, deutsche Uebersetzung von Hornthal S. 145. 146.). — Bemerkenswerth ist, daß wenn der rechtsgelehrte Richter das dem Angeklagten günstige Urtheil der Jury unrichtig findet, dasselbe dennoch verbleibt, es sei denn, daß die Jury auf eine einfache Aufforderung des Gerichtshofes das Verdict ändern will; ist aber das Urtheil der Jury dem Angeklagten ungünstig, so hat der Richter, wenn es ihm unrichtig scheint, das Recht, die Vollziehung aufzuschieben und nach vorgängiger Berathung mit den Richtern der königlichen Gerichtsbank (Court of King’s beneh) den Fall dem Könige zur Begnadigung vorzulegen (vgl. die oben angeführten Autoren). Und so will es auch das talmudische Recht: das Gericht muß, wenn ein Grund sich dazu findet, das verdammende Urtheil zurücknehmen; kann aber nicht das absolutorische aufheben (Synhedr. 32 a.).

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