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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 170

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 170 (sequence 4)
Language
German
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170 Webet* Öeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens hedrium bestand, diese zwei Vorsteher miteingeschlossen, ans ein und stebenzig durch Gelehrsamkeit und Ansehen hervorragenden Mitgliedern ')• Seinen Sitz hatte dieser Gerichtshof in einem großen Saale Jedenfalls weiset aber die griechische Benennung cruvidptov, (so wurde auch der Areopagus zu Athen genannt, — vgl. Meier und Schumann, attisches Recht S. 130; — bei spateren griechischen Schriftstellern heißt der römische Senat, <ruvidpiov, (vgl. Dio Cassius T. 1. p. 216. T. 4. p. 306. ed. Sturz u. a. a. O.) auf die Entstehung zu einer Zeit, wo schon griechischer Einstuß sich geltend gemacht, und griechische Ausdrücke für Aemter und Würden gebraucht werden. Vgl. pp^inp xa&ofoxoq, pEyte ßouXsurqs (plur.), hingegen haben die unter persischer Herrschaft creirten Aemter und Würden persische Benennungen; po u. s. w. Forscht mau nun genau, so gibt schon der Chronist selbst, II. Chron. 19, 8. 11, in ziemlich deutlichen Umrissen das Bild des großen Synhedriums, da er zu Jerusalem einen obersten Gerichtshof aus Priestern, Leviten und Familienhäuptern mit einem Präsidenten (dem Hohenpriester V. 11.) an der Spitze, bestehen läßt. Die lebhafte Phantasie des Chronisten, sein Eifer gottesdienstliche und andere religiöse Einrichtungen hervorzuheben und sie auf frühere Zeiten zurückzuführen, sein Gefallen den frommen Königen aus dem Hause David's die bestmöglichen Verdienste zu vindiciren, dictirte ihm unwillkürlich den Gedanken, daß unter dem König Josafat, von dessen getroffenen Anordnungen für Rechtspstege Nachrichten Vorlagen, sich ein Gerichtshof ausgebildet habe, wie ihn der Chronist zu seiner Zeit erblickte. Nun lebte aber, wie Zunz (das. S. 32) nachgewiesen, der Chronist ungefähr im Anfänge des zweiten Jahrh. der Seleucidischen Aera; damals also bestand schon das Synhedrium und ist dessen Beginn in die Zeit zu setzen, in welcher durch Alexander und die ihm folgenden Ptolemäer- und Seleueidendynastien Nordasien so heftig erschüttert wurde. Auch Palästina empfand tief, wie bekannt, die Folgen der neuen Umwälzungen, und es bedurfte, um die innere (religiöse) Selbstständigkeit zu bewahren, eines festen, Lehre und Recht überwachenden Körpers: dieser bildete sich in dem Synhedrium. An seiner Spitze stand, wie aus Chron. 1. 1. zu ersehen, der Hohepriester, und es wird auch Sirach 50, 4. 5. Simon, der Hohepriester, als an der Spitze des Staates stehend, angeführt. (Vgl. auch die Tradltionskette Abot c. 1, §. 2.) Das Synhedrium scheint durch die unwürdigen Hohepriester zur Zeit des Makkabäeraufstandes (vgl. II. Makkab.) sich aufgelöst zu haben. Nachdem das syrische Joch abgeschüttelt war, wurde es von Nicanor constituirt; wan wollte aber den Chasmonäern, die schon Fürsten und Hohepriester waren, nicht die ganze Gewalt in Händen legen: und so standen von nun an der Nasi und der Ab — Bet — Din an dessen Spitze. Hierauf weiset auch die Kette der Präsidenten und Gerichtsvorsteher (vgl. Abot c. 1. Ehagiga 16 a; ferner Zunz S. 37. Anmerk.) hin. Wir werden diese Skizze an einem andern Orte erweitern. *) Dieser Gerichtshof wurde aber nicht, wie zuweilen irrthümlich angeführt wird, aus Priestern gebildet; er konnte ganz aus nichtpriesterlichen Mitgliedern bestehen, man hielt es nur für wünschenswerth, daß einige Priester und Leviten Mitglieder seien (Maimonid. Hilch. Synhedr. e. 2. §. 2. nach Sifri); daß die Hohepriester Präsidenten des Synhed. gewesen seien, ist nach der v. Anmerk, aus die vormakkabäische Zeit zu beschränken; und fügen wir hier noch hinzu, daß in

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