Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 157 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudlschcm Rechte. 157 mündlich sein. Wir gehen nnn, ehe wir weiter forschen, wie das Anklageprincip hier nach allen seinen Consequenzen durchdrang, ans die Anordnung und Zusammensetzung der Gerichte über, und wenden unsre Aufmerksamkeit aus die zur Pflege der Gerechtigkeit kompetenten Gerichtskörper. Das mos. .Recht spricht sich über Criminalgerichte zwar nirgends ausführlich aus, sagt aber: „Richter und Aufseher sollst Du Dir setzen in allen Deinen Thoren, die der Ewige, Dein Gott, Dir gibt nach Deinen Stämmen, und sie sollen richten das Volk mit Gerechtigkeit" (Deut. 16, 18). Nach dem dortigen Zusammenhänge scheint zwar dieses Gesetz sich mehr auf Civilrichter zu beziehen; doch heißt es auch bei Criminalfällen häufig: „Du sollst den Mann und die Frau hinausfiihren zu Deinen Thoren;" „man soll ihn bringen zu den Aeltesten seiner Stadt" ff.; es entschieden demnach die gewöhnlichen Ortsrichter auch über Verbrechen. Aus wie viel Richtem das Gericht zusammengesetzt sein soll und ob sie durch besondere Gesetzkunde sich die Qualifikation zu ihrem Amte erwerben mußten, wird nirgends erwähnt; doch werden diese Richter D'OpI (Aelteste, seniores) genannt, und in jener einfachen Zeit, wo nicht Bücherkunde sondern Erfahmng die Reife des Geistes gab, lag im erlangten Alter die Bürgschaft für Besonnenheit und genaue Abwägung des Urtheils. Waltete bci diesem Gerichte ein Zweifel ob, so erholte man von dem Orte, den Gott erwählt hatte, sich bei den Priestern oder dem obersten Richter Auskunft (Deut. 17, 8. 9.); es gab also eine Art Gerichtshof, dessen Function in Belehrung (Auskunftgeben) bestand; eine Appellation an ihn gegen den Spruch des Gerichts hingegen fand nicht statt '). — Das Gericht wurde öffentlich in den Thoren gehegt; und scheint es (nach 1. Kön. 21, 9. ff.) vorzüglich an Tagen, wo das Volk zusammenkam, gehalten worden zu sein. Das Verfahren war mündlich 1 2):* der Ankläger trat dem Angeklagten gegenüber (oder vielmehr 1) Sigonius de Republica Hebraeor. Witt aus der oben erwähnten Stelle Deuteron. 17, 8. 9. das Recht der Appellation gegen das Ortsgericht ableiten; aber diese Stelle besagt offenbar nur das, was wir im Terte angeführt: die Auskunft bei zweifelhaften Fallen. Auch wäre, wie weiter dargethan werden wird, eine solche Appellation im grellsten Widerspruche mit dem Princip des mos. Rechts. Daß das talm. Strafrecht keine Appellation kennt ist unbezweifelt, und begnügen wir uns hier auf Makkot 7 a zu verweisen. 2) Manche Gelehrte (Michaelis, de Wette u. A.) meinen zwar, Job. 31, 35. Spuren eines schriftlichen Verfahrens wahrzunehmen. Allein dort tritt dichterisch Job mit dem Bewußtsein seines Rechts vor die Welt hin und fordert Jedermann, auch die Abwesenden auf, ihn zu widerlegen. Daher „hier ist mein Zeichen (Ur-