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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 156

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 156 (sequence 30)
Language
German
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156 Ueber Oeffcntlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens sondern durch das von der Gottheit dem Menschen angewiesene Mittel der Mittheilung, die Sprache, mit dem Angeklagten (und dem Ankläger) in Verbindung tritt; da ferner in der Oeffentlichkeit eine Schutzwehr gegen vorsätzlichen Jrrthum des Richters, gegen die das Licht scheuende Ungerechtigkeit liegt. Je höher also bei einem 'Volke die individuelle Freiheit gehalten wird, desto gesicherter ist die Bewahrung des Anklageverfahrens; und kommt es also vorzüglich in der democratischeu Verfassung zur Geltung. — Hingegen tritt mit der Ausbildung und Vollendung des monarchischen Staates das Inquisitions- Verfahren mehr hervor. Da nämlich der Anklageproceß eine bestimmte Beschuldigung voraussetzt, und wo diese fehlt eine richterliche Untersuchung nicht eingeleitct werden kann, so nimmt das Verbrechen die Gestalt eines Privatverbrechens uud die Bestrafung die einer Privatrache an: verzichtet der Verletzte auf die Anklage, so bleibt die That ungestraft. Wie dieses aber dem Gmndbegriffe des Staates widerspreche, und im Verbrechen ein gegen ihn begangenes und von ihm zu ahndendes Unrecht liege, wurde schon oben dargethan. Von dem Staatsoberhaupt, dem die Verpflichtung die Gerechttgkeit zu überwachen obliegt, muß also im Interesse des Allgemeinen die Verfolgung des Verbrechens ausgehen, dieses muß ausgesucht und erforscht werden, und der Staat durch hierzu bestellte Beamte mit der Klage auftteten, die natürlich in ihrem Beginne nicht von Gewißheit, wie im Anklageproceß, ausgehen kann, sondern sie erst-durch fernere Untersuchung finden will. An diese (weiter näher zu erörternde) Motivirung des Jnquisitionsverfahrens knüpft sich noch eine andere. In einem monarchischen Staate bilden die politischen Verbrechen einen ar.sgebreiteten Zweig der Vergehungen und ist hier der Staat selbst der unmittelbar verletzte Theil. Da nun aber in dem weiten Kreise des durch viele Individuen gebildeten Staatskörpers das politische Verbrechen vielfache Gelegenheit sich zu verbergen hat, und der den Staat verttetenden Gewalt die Allgegenwart abgeht, sie also mit Gewißheit nur in höchst seltenen Fällen hervortreten, kann, so muß sie durch Verfolgung der Spuren zur Gewißheit zu gelangen streben. In der mos. Staatsverfaffung, die eine democrattsche (republikanische) war, 0 lag nach Obigem von selbst das Anklageprincip nvolvirt: und mußte also das Gerichtsverfahren öffentlich und 1) Man ist zwar gewöhnt, die mos. Staatsverfaffung eine-theocratische zu nennen; doch ist unbestritten, daß der mos. Staat nach seinen bürgerlichen Verhältnissen eine Republik bildete.

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