Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 155 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudischcm Rechte. 155 Kampf vor dem Richter Vorgehen soll, so muß natürlich dieses Verfahren mündlich sein: die Kraft der Ueberzeugnng liegt-in dem lebendigen, ausgesprochnen Worte. Auch verlangt dieses Princip Oeffentlichkeit: der Ankläger tritt mit Bestimmthett auf, er darf also nicht die Oeffentlichkeit scheuert; und soll dieser Kampf, da er von so wichtigem Interesse für die bürgerliche Gesellschaft ist, vor den Augen Mer auSgefochten werden. — Anders ist es nach dem Jnquisitionsproceß. Dieser gehet von keiner bestimmten Anklage aus; es liegt für sie keine Gewißheit vor', sondem wird diese erst gesucht, weil gegen ein Individuum ein starker Verdacht rege geworden ist: es strebt nun ein vom Staate angestellter Inquirent von einzelnen vorliegendm Anfängen zu größeren Anhaltspunkten aufzusteigen, bis er bei Gewißheit anlangt. Zu diesem Zwecke werden viele Verhöre angestellt, werden die Aussagen des Jnculpaten (Angeschuldigten) gegen einander gehalten, wird endlich auf Selbstgeständniß, als den äußersten Grad der Gewißheit, hingearbettet: und es werden also hier erst durch die, durch längere Zeit sich hinziehenden Verhöre die Materialien aufgefunden; daher muß dieses Verfahren schriftlich sein. Aber auch heimlich: man tritt hier noch mit keiner posittven Behauptung hervor) das öffentliche Verfahren wäre hier eine ungemeine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Beschuldigten. Auch liegt es in der Natur dieser Proceßform, in welcher so viel auf die Aussage des Jnmlpaten ankommt und auch das mindeste Moment neue Bestandtheile liefem soll, daß die Verhöre von jedem äußern Einflüße ftei bleiben und der Beschuldigte sich mit dem inquirirenden Richter allein befinde. Es ist einleuchtend, daß zur Schonung der jedem Individuum znkommenden persönlichen Freiheit die Anklageform die angemessenste sei. Hier wird nicht auf einen Verdacht die Ehre und Freiheit eines Mitgliedes der Gesellschaft gefährdet, wird nicht die Thätigkeit des Bürgers durch, durch längere Zeit sich hinziehende und im Dunkeln gepflogene Verhöre gehemmt, und ihm ein oft unersetzlicher Schaden an Gesundheit und Vermögen zugefügt. Es liegt endlich auch im Anklageproccß sowohl für die Aufklämng der Wahrheit als für die Integrität der Gercchttgkeit eine mächtige Garantie, da der Richter nicht durch die kalte, leblose, oft Zweideuttgkeiten enthaltende Schrift brechen wollten ferner die röm. Gesetze, das der Ankläger stch bis nach gefällten Spruche ins Gefängniß stelle ( L. 2. C. de exhibend. et transmitt. reis. t. att. C. de accusat.) Doch hängt dieses zusammen mit der Wiedervergeltungsstrafe, die den falsche» Ankläger traf (vgl. die zuerst angefiihrte L. C.).