Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 154 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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154 lieber Ocffeutlichkcit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens Verfahrens hat ihre eigentliche wichtige Bedeutung im Criminalprocesse; und werden wir auf diesen vorzüglich unsre Aufmerksamkeit richten. Doch ist nothwendig, daß erst einige GmMinicn der Basis der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, so wie des Gegensatzes, des heimlichen und schriftlichen Verfahrens gezogen werden. Das Anklage- und Znquisitionsprinzip bildet diese Basis: und je nachdem die Gesetzgebung von diesem oder jenem Principe ausgeht, gestaltet sich die Gerichtsform in dieser oder jener Weise Beim Anklageverfahren muß, wie schon der Name besagt, eine bestimmte Anklage vorliegen: es tritt ein Ankläger offen und mit Gewißheit mit einer Beschuldigung auf, und ist der Angeklagte bestrebt sie zurückzuweisen. Kläger und Beklagter sind hier in einem Kampfe vor dem Richter begriffen, und ist nach dem Ausdrucke eines geistreichen Schriftstellers 1 2 3) das Gemüth des Richters der Kampfplatz, in sofern jede Partei ihn zu überzeugen sucht, und auf ihn als eine passive, den Eindrücken der Rede und Gegenrede offen stehende Kraft, mit allen Mitteln wirken will. Es ficht nun hier gleichsam Mann gegen Mann: der Ankläger ist der Angreifende, der Angeklagte der Abwehrende: von Tortur und anderen gewaltsamen Mitteln, so wie von Insinuationen, um den Angeklagten zum Geständnisse zu bringen, kann hier nicht die Rede sein: soll doch der Rchter durch diese beiden Parteien selbst, durch die Beschuldigung und deren Entkräftung, durch Beweise und Gegenbeweise überzeugt werden; durch Tortur ff. würden dem Angeklagten seine Waffen entrissen werden, würde der Richter von vorn herein sich für den Ankläger erklären, also das schon voraussetzen, was erst der Ankläger durch seine Anklage beweisen will 2). Da nun dieser 1) Ueber Anklage- und Jnquifltionsprincip und das Verhäliniß der Ocffentlichkeit ff. dazu. vgl. Mittermaier, die Lehre vom Beweise im Strafproceffe §. 3. und an anderen Seiten dieses Werkes. Es sind in ne«erer Zeit viele Schriften und Broschüren über diesen Gegenstand erschiene». Wir haben im Terte versucht, in einem gedrängten Inhalte den Leser mit den Resultate» dieser Forschungen bekannt zu mache». 2) Carmignani delle leggi della sicurezza (bei Mittermaier a.a. O. S.32). 3) Diese Voraussetzung würe um so ungerechter, als sie gegen die allgemeine moralische Annahme» die der Ankläger für sich hat, der Mensch sei für gut zu halten (Quisque bonus praesumatur, nisi contrarium probetur, im jüd. Rechte ni")BO NMN )b l!" i?3) streitet. Im röm. Rechte tritt gerade das Gegeutheil von Obigem hervor. Wenn Personen, die man an fich nicht für glaubwürdig hielt (Sclaven) als Zeugen (Ankläger) auftratcn, so unterwarf man sie der Folter (vgl. I,. 21. §.2. Dig. de quaestion.) Und auch das atheniensische Recht hatte bei Sklaven allgemein die Folter (Bdaavos). — Bei Anklage in Capitalver-