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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 153

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 153 (sequence 27)
Language
German
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nach mosaisch -talmudische»^ Rechte. 153 einem andem Antor das entgegengesetzte (und noch in den neueren Strafgesetzgebungen anerkannte) Princip entgegengestellt, daß Todesstrafe allein ein genügendes Abschreckungs- und Sicherungsmittel fei; andere Sttasen hingegen die Verlockung zum Bösen, die in dem begangenen Verbrechen liegt, nicht genugsam Hintertreiben. Das mos. Recht war theils durch diese Gerichtshöfe und andere gleichzeittge Lehrer, theils durch spätere nach Aufhebung der peinlichen Jurisdiction angestellte Forschungen weiter fortgebildet worden. Es hatte nämlich die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod schon vierzig Jahre vor der Auslösung des Staates aufgehört (Synhedr. 41 a); und wurde nun das mos. Criminalrecht ein Gegenstand der spekulativen Erörterung, ohne daß für deren Resultate sich ein Feld der Ausübung darbot. Es wurde schon in einem frühem Aufsatze angedeutet (vgl. oben S. 93), welches Verdienst man in der Forschung erblickte und wie sie sich als Selbstzweck setzte. Die fortgesetzte Entwickelung des Criminalrechts dnrch die zuerst erwähnten Gerichtshöfe und die spätere Forschung bilden zusammen das talmudische Criminalrecht. Diese spätere Forschung, der die Praxis abging und die an die Abstraktion allein sich hielt, theilt das Schicksal aller rein spekulativen Rechtslehren: es kommt Manches, was in der Wirklichkeit entweder nicht stattfindet, oder von derselben nicht - berücksichtigt werden kann, vor; und es erregt also diese Forschung mehr von Seiten des Geistes, der sich in ihr über Verbrechen und Strafe ausspricht, Interesse. Hingegen liegen, in den Beschlüssen und Lehren jemr Gerichtshöfe praktische Momente vor, die uns ein Wirkliches, Dagewesenes zeigen, und an welche die spätere Forschung selbst häufig angeknüpft hat. Daß es mit dem Civilrecht, da dieß auch nach der Auflösung des Staates geübt wurde, ein anderes Bewandtniß habe, und die Forschung hier nicht in jene weiten abstrakten Kreise auslaufe, da die Wirklichkeit und das Bedürfniß gegen vom Leben sich zu sehr entfernende Spekulationen mahnte, ist einleuchtend; doch gestattet auch hier das Ziel dieses Aussatzes nicht, aus die Faktoren und die Formimng dieses Civilrechts näher einzugehn. Auch hier machen die Resultate der frühem Gerichtshöfe mit denen der spätem Forschung das talmudische Civilrecht. Da nun aber sowohl Criminalals Civilrecht an das mosaische Recht anlehnen und dieses als die eigentliche Basis, auf welcher sie sich fortbildeten, ansehen, so repräsenttren sie das mosaischtalmudische Recht, wobei freilich der Forscher das mosaische Recht an sich berücksichtigen muß. Die Frage über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichts-

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