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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 152

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 152 (sequence 26)
Language
German
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152 Ueber OeffentLichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens so fand sich himeichender Grund die Seltenheit der Todesstrafe gesetzlich zu rechtfertigen. Aber es mußte auch der Forderung der Gerechtigkeit/ den Schuldigen zu bestrafen und hierdurch für die Sicherheit der Gesellschaft zu sorgen, Genüge geleistet werden: und hier tritt folgende zum Gesetze erhobene Verordnung, für die im mosaischen Strafrecht kein Anknüpfungspunkt sich findet, hervor. „Wer ohne Zmgen (d. i. ohne hinlänglichen unwiderlegbaren Beweis) einen Mord begehet, den sperrt man in ein enges Gefängniß bei sparsamer Kost an Brod und Wasser." ') Die Todesstrafe konnte also verseltsamt und der strengen Prüfung des Beweises freier Lauf gelassen werden: daher wurde der Gerichtshof, der die Vollführung der Todesstrafe öfter in einem gewissen Zeiträume wiederholte, als verderbend angesehen; und behaupten endlich jene zwei Autoren, sie hätten die Todesstrafe (durch sehr erschwerendes Examen der Zeugen ff.) völlig abgeschafft. Diese Behauptung ist um so weniger als müßiges Spiel einer unpractischen Speculation anzusehen, als einer dieser Autoren, R. Akiba ein eifriger Anhänger des einen großen Aufstand leitenden Bar-Kochba war. Es hatten nämlich die Juden sich mit ungemeiner Erbittemng und Hartnäckigkeit gegen Hadrian und das römische Joch erhoben, und erblickten sie in diesem Bar-Kochba einen Messias, durch den sie ihren Staat neu zu gründen und ihre Unabhängigkeit wieder zu erlangen hofften 1 2). Diese Hoffnung theilte nicht nur R. Akiba, sondern er hatte auch, um dem Aufstande eine große Ausdehnung zu geben, die weitesten Reisen untemommen 3). Er rechnete also auf Erfolg und eine neue Herstellung des Reiches, und sollte demnach eine Behauptung, die Todesstrafe abzufchaffen, praktische Gültigkeit erlangen: an die Stelle jener nämlich würden andere entsprechende Sttafen zetteten sein, auf deren nähere Bestimmung aber der Autor sich weniger einläßt, da hier nur das Princip der Abschaffung der Todesstrafe ausgesprochen werden soll. Ihm wird nun.aber von 1) Synhedr. 81 b. Ueber den scheinbaren Widerspruch mit dem Anklage- Princip, das nur „Schuldig" und „Nichtschuldig" kennt, ein Mehreres in unserm Werke. 2) Ueber diesen Aufstand vgl. Midrasch Rabba zu Echa 2, 2. Synhedr. 93 b. — Dio Cassius 29/ 13. 14 Napoport Kerem Chemed Tom 5. 7. Jost, Geschichte der Israeliten 3. Thl. S. 242 ff. Robinson, Palästina im Jahre 1838, 2. Thl. S. 198-205. 3) Ueber seine Reisen im Talmud sehr häufig. Sie hatten stch bis Afrika erstreckt, und standen wahrscheinlich mit dem unter Trajan in Cyrene ausgebrochnxn Ausstande der Juden (vgl. Dio Cassius 26, 32.) in Zusammenhang.

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