Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 151 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudischcm Rechte. 151 Zwei Autoren, die nicht lange nach Aufhebung der peinlichen Gerichtsbarkeit lebten, erklären geradezu, daß wenn sie im Synhedrium gesessen hätten, ein Todesurtheil nie gesprochen worden wäre, worauf aber ein anderer Autor entgegnet, daß durch eine solche Schonung das Blutvergießen zunächst vermehrt worden wäre (d. i. die Straflosigkeit hätte den Reiz zum Verbrechen, zum Morde ff. geboten das.). In dieser Diskussion liegt der Principienstreit, der auch in unseren Tagen so lebhaft austanchte, und noch immer seiner endlichen Ausgleichung entgegensieht. Das mos. Recht hat unstreitig Todesstrafe; und sie war in jener Zeit, wo Gefängnisse und andere Strafanstalten unbekannt waren und überhaupt nach dem einfachen Organismus des Staates nicht stattfinden konnten, zu dessen Bestehen sowohl als zur Heilighaltung des Rechts nothwendig. Ein völlig anderer Gesichtspunkt bietet sich dar, wo der Verbrecher unschädlich gemacht und der verletzten Gerechttgkeit ihre Genugthuung gegeben werden kann >): in einem ausgebildeten, Absperrungsorte und andere derartige Anstalten enthaltenden Staate. Hier entsteht die Frage, ob nicht durch lebenslängliche Einkerkemng des Verbrechers die Gerechttgkeit die genügende Satisfaction erlange, und durch solche Bestrafung ihr verletztes Ansehen wieder hergestellt werde; ob nicht solche Ahndung hinreiche, um die in dem bösen Beispiele liegende Anreizung zu vemichtm und von der Nachahmung des Verbrechens abzuschrecken? Denn es kommt auf der andern Seite die Unsicherheit der menschlichen Erkenntniß und die Beschränktheit der irdischen Einsicht zur Erwägung: es wird nicht selten Wahrscheinlichkeit mit Gewißheit verwechselt; es wird zuweilen durch übereilten Schluß manchem Beweise mehr Kraft zugeschrieben als in ihm liegt, oder der nicht hinlänglich begründete Beweis als vollständig (klassisch) angenommen: und es besteckt die Justiz sich mit Mord 2). — Die jüd. Gerichtshöfe waren der Todesstrafe abgeneigt: man stellte ein ungemein strenges Examen über die Beweise an, so daß sie nur selten in einem so klaren Lichte hervortraten, daß die im Gesetze verfügte Todesstrafe verhängt werden konnte. Und da das Gesetz selbst eine strenge Prüfung des Beweises zur Wicht macht1 2 3), 1) In unseren Werke wird letzteres als Rechtsgrund für die Strafe nachgewicfe». 2) Gegen die Todesstrafe vorzüglich Bacearia in seiner bekannten Schritt „über Verbrechm nnd Strafen" (dei delitli e deüe pene, deutsche Uebersetzung von Bergk l Thl. S. 168 ff. vgl. ferner das. 2. Thl. S. 63. ff. wo von demUebersetzer viele Schriftsteller für und gegen die Todesstrafe angeführt werden). In neuster Zeit hat Zöpfl die Unzweckmäßigkeit der Todesstrafe besprochen. 3) Hierüber ausführlich in unserem Werke.