Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 150 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2744856-2744857-2744863--0172-2745113- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
150 Ueber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens An die Stelle des Richters trat nun der höchste Gerichtshof (vgl. weiter), und waren seine Deeisionen in zweifelhaften Fällen bindende Normen. Diese Deeisionen würden bei weiterer Ausbildung sich wahrscheinlich neben dem geoffenbarten (kanonischen) Rechte zu einem positiven Rechte gebildet haben; aber mehre gewichtige Elemente gestatteten nicht eine solche Entwickelung, und heben wir hier heraus, daß schon in der ungemeinen Heilighaltung des geoffenbarten Gesetzes selbst es lag, daß neben ihm keine neue Verordnung zu großem Ansehen gelangen konnte. Das alte Gesetz war die Schutzwehr, unter der allein man sich gesichert hieltzaus ihm leitete man die Regeln für das Leben nach seinen verschiedenen Verhältnissen und suchte es nach allen Richttmgen in seiner Integrität auftecht zu erhalten. Durch dieses Sweben zog sich aber auch der einheitliche Gedanke, jede Verordnung auf das Gesetz selbst zurückzufnhren und ihr nur dann normale Geldmg zu geben, wenn sie in dem Wesen des Gesetzes oder in seinem Buchstaben Begründung fand und also durch nahe oder ferne Beziehung mit ihm zusammenschmolz. Verordnungen hingegen, denen eine solche Weihe abging, und die allein in den Umständen, in den Bedürfnissen der Gegenwart ihre Rechtferttgung hatten, erlangten zwar für solche dringende Fälle Gültigkeit, und es mochte der in späterer Zeit ausgesprochene Grundsatz: „das Gericht kann, wenn Umstände es erheischen, Todes-, Geißel- und Geldstrafe auferlegen, wenn auch die Schrift sie nicht zuerkennt" (Jebamot 90 d) schon früher anerkannt worden sein. Aber Gesetzeskraft erhielte» Verordnungen solcher Art nicht: sie waren nur ttansttorisch und war die folgende Zeit nicht an sie gebunden. Die Autorität der Offenbarung drückte jedes postüve Gesetz neben ihr nieder, und so sind jene Verordnungen fast spurlos verschwunden. Eine Verordnung hat jedoch Gesetzeskraft erlangt und sich erhalten, die desto größere Beachtung verdient, als sie über ein anderes merkwürdiges Phänomen Ausschluß gibt. Sowohl bei den Gerichtshöfen als in der später» Forschung über das Criminalrecht galt der Grundsatz: die Todesstrafe werde nur selten verübt; die Forschung ging sogar so weit, die Todesstrafe völlig aufzuheben. Es wird nämlich berichtet: „Der Gerichtshof, der je in einem Zeiträume von sieben Jahren eine Todesstrafe vollziehet, heißt ein verderbender (mörderischer)" (Makkot 7 a): und es tritt diese Sentenz als Norm aus einer frühem Zeit, wo noch über Leben und Tod gesprochen wurde (vgl. weiter), hervor und gibt zu erkennen, wie vorsichtig die Gerichtshöfe in der Füllung eines Todesurtheils wären.