Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 149 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudischcm Rechie. 149 der mos. Gesetzgebung angemessen. Zwar hatte er keine politische Freiheit, das neue Judäa war den Persern tributbar; aber die Politik der alten Eroberer und Herrscher erblickte nicht in den unterworfenen Provinzen einen organischen Zuwachs ihres Ländergebietes, das durch ein inneres das Ganze belebendes Princip zu einem in sich gegliederten und durch Einen Lebensgedanken des Gesetzes und des Rechtes getragenen Staatskörper sich gestalte; sondern es genügte dem Eroberer die Eroberung seiner Macht, und daß seinem Willen der Tribut und die Mannschaft des unterjochten Volkes zu Gebote stehe. Hiermit war dem Despotismus, der den selbstsüchtigen Willen des Herrschers, in dem jeder andere Wille aufgeht, als das Gepräge seines Wesens trägt 0, Genüge geleistet. Der Herrscher übernahm nicht mit der Erobenmg auch die Sorge für das Wohl der neuen Unterthanen (war jene doch selbst in dem eigentlichen Staate nur von untergeordnetem Range): sondern er wollte seinen Ruhm und seine Gewalt vergrößern. Aber diese Selbstsucht despotischer Eroberer hat für die Eroberten den Vortheil, daß ihre Gesetzverfassung vor Eingriffen und gewaltsamen Umänderungen geschützt bleibt. So behaupteten bei der Völkerwanderung die römischen Provinzen den ungestörten Besitz ihrer Gesetze; und auch die Perser ließen den Juden ihre heimathliche Verfassung, so sie nur den Tribut, den ein Pascha einholte, der sich wohl nebenbei manche Erpressung und Willkürlichkeit erlaubte, entrichteten 1 2). Der jüdische Staat war daher, nach seinem Innern betrachtet, eine Republik und geeignet der Träger der mos. Gesetzgebung zu werden. Doch mußte mit dem Fortrücken der Zeit und der sich in ihr vervielfältigenden Entwickelungen das Bedürfniß nach mancher neuen Gesetzbestimmung für neu auftauchende, in der Schrift gar nicht angedeutete Verbrechen sich geltend machen; und stand also der Rechtsverfassung manche neue Gestaltung bevor. Und auch hierfür war von der Schrift vorgesehen: „Wenn dir (heißt es Deut. 17, 8. 9.) eine Sache un-' bekannt ist für den Rechtsspruch zwischen Blut und Blut, zwischen Recht und Recht, zwischen Schaden und Schaden, von den Streitsachen in deinen Thoren, so mache dich auf und gehe nach dem Orte, den der Ewige dein Gott erwählen wird, und begib dich zu den Priestern den Leviten, oder zu dem Richter, der in denselben Tagen sein wird, und ftage und sie werden dir sagen den Spruch des Rechts." 1) Vgl Montesquieu, Esprit des lois, L. 1. ch. 5. L. 3. ch. 11 2) So gewahrt man aus den hagiographischcn historischen Schriften und Joseph. Antiqait. Lib. 11, C. 1—8.