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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 148

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 148 (sequence 22)
Language
German
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148 Ueber Oeffcntlichkcit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens bung hingegen übergibt die Entdeckung des Verbrechens ganz dem menschlichen Richter: so weit dessen Einsicht reicht, forsche er dem Verbrechen nach; auf eine göttliche Einmischung ist er nicht hingewiesen noch erfolgt eine solche. Das Recht ist des Menschen natürliches Eigenthum, Gottes Gesetz will es wieder in ihm beleben, und so verbleibe es ihm und führe er es nach seiner Erkenntniß und seinem Vermögen aus '). Das einfache, den stüheren Verhältnissen genügende mos. Strafrecht erlitt im Laufe der Zeit unbezweifelt manche Veränderung. Diese mochte am fühlbarsten hervortreten, als durch die Erwählung eines Königs die Staatsform eine andre Gestalt annahm (I. Sam. 10), und die etwa vierhundert Jahre (vgl. I. Kön. 6, 1.) bestehende Republik in eine Monarchie sich umwandelte. Zwar wurde das alte Recht nicht abgeschafft und sollte es nach der Vorschrift (Deut. 17, 14.) auch neben der Königswürde bestehen. Allein das Königthum mußte nothwendig manche neue Bestimmungen über das Verhältniß der Umerthanen zum Monarchen ins Leben rufen: vorher nicht stattfindende Verbrechen als: Beleidigung des Königs (Majestätsverbrechen), Aufruhr, verweigerter Gehorsam u. s. w. kamen im Gefolge der neuen Staatssorm zum Vorschein, und mußten bestraft werden: und wie oft ensschied die Willkür der Könige und wurde (wie die Geschichte dieser Fürsten häufig zeigt) die von dem Gesetze offen gelassene Lücke durch Grausamkeit und Despotenlaune ausgefüllt! — Es sind aus dieser chaotischen Epoche, durch welche sich überhaupt das Ringen des Monotheismus mit dem Polytheismus, der Kampf eines reinen Cults mit der groben Sinnlichkeit und den rohen Begriffen des Volkes und seiner Könige zieht, auch über die Nechtsverfassung nur wenige Monumente uns übrig geblieben. — Mehr Interesse bietet die Zeit des zweiten Tempels dar. Die Regierungsform, die der neue Staat ännahm, war ganz Boden gestreckt wurde, sich für unfähig zum weitern Kampfe, und er wurde auf Befehl des Kaisers sogleich durch den Scharfrichter hingcrichtet. Tittmann S. 15?. Anmerkung. I) Man wollte zwar in der Probe des Bittern Wassers bei der des Ehebruchs Verdächtigen (Numer. 6.) eine Ordalie erblicken; allein abgesehen davon, daß dieser Fall nicht in das stricte Recht hincingehört, so entspricht er auch durchaus nicht der Ordalie. Diese gilt als ein rechtskräftiger Beweis, durch den (wiedie vorige Anmcrk. zeigt) die gesetzliche Strafe vollzogen wird. Bei der Probe des bitter» Wassers hingegen tritt auch bei dem (Num. das.) erwähnten schlimmen Erfolge eine richterliche Bestrafung (die sonst auf Ehebruch gesetzte Todesstrafe) nicht ein: es ist also diese Probe nicht ein gesetzlicher Beweis und hat aus die Uebung des Rechts keinen Einffuß. '

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