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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 147

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 147 (sequence 21)
Language
German
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 14? in einem absoluten Willen hat, sondem seine Gültigkeit ist im Principe des Rechts selbst begründet. Durch die göttlichen Vorschriften ttat es ins Bewußtsein über; und ist hier dasselbe Verhältniß, wie bei den im Mosesthum verkündigten Wahrheiten über Gott; sie find nicht ein Aeußeres, Aufgedrungenes, sondern die im Menschen dunkle Ahnung erwacht durch sie zum Leben, zur beseligenden Klarheit. Das Recht ist im Mosaismus ein Selbstständiges, Substanttelles: der Mensch soll durch die in der Lehre gegebenen Rechtsvorschriften zu dessen Erkenntniß hingeleitet werden. Sie find der göttliche Stab, mit denen er an den Felsen schlage und diesem die lebendige Quelle entlocke: durch die er des in ihm schlummernden Rechtsgefühls sich bewußt werde, und aus seinen inneren Tiefen es an das Tageslicht fördernd selbstständig Gerechtigkeit erkenne und übe. Daher eine andere überraschende Erscheinung in der mosasschen Gesetzgebung: die Gotcheit greift nicht unmittelbar in die Entdeckung des Verbrechens ein. Es ist bekannt, welche Rolle in mehreren Gesetzgebungen die sogenannten Gottesgerichte, Ordalien, spielten; und wie aus ihnen der Beweis für Schuld und Unschuld genommen wurde, und sie die Bestrafung legitimirten. So wird nach den Gesetzen der Hindu ein Zeuge, dem in den nächsten sieben Tagen ein Unglück widerfährt, als ein falscher Zeuge bestraft; auch wird die Wahrhaftigkeit des Zeugen erprobt, indem der Richter ihn Feuer halten, unters Wasser tauchen ff. läßt. (Menu VHI, 108. 104). Die Ordalien des Mittelalters, als die Feuer-, Wasser-, Abendmalsprobe, der geweihte Bissen, das Baarrecht, der Zweikampf ff. sind bekannt') und selbst der erst im vorigen Jahrhunderte abgeschafften Tortur dürste, soll man nicht ganz an dem Rechtssinne der ftühem Zeit verzweifeln', der Gedanke an ein Gottesgericht zu Gmnde gelegen haben. Die Ordalie erscheint aber auch im nothwendigen Zusammenhänge mit der Erforschung der Wahrheit dort, wo das Recht selbst keine vemunstgemäße Basis hat. Der Wille der Gottheit bestimmt allein: und so wird ihr auch unmittelbare Einwirkung zugeschrieben und daß sie selbst zur Entdeckung der Schuld beittage. Es berechtigt daher auch das von ihr gegebene Zeichen zur Bestraftlng, fordert eigentlich hierzu auf1 2). — Die mos. Gesetzge- 1) vgl. Tittmann S. 132—163. 2) Bei den Ordalien des glühenden Eisens ff. galt die Verschrnng als Zeichen der Schnld; und wurde an dem als Verbrecher hiedurch Erkannten die Strafe vollzogen. Bei einem Kampfgerichte zwischen den Grafen Gero und Waldo unter Kaiser Otto II. erklärte Waldo, als er durch eine» heftigen Schlag seines Gegners zu 11*

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