Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 146 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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146 Ueber Oeffcntlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens zen Strenge des Gesetzes untemorfen; auch schützte keine heilige Stätte, kein geweihter Ort vor Bestrafung. „Wenn Jemand mit Vorsatz seinen Nächsten umbringt, so sollst du von meinem Altäre weg ihn nehmen zum Tode" (Erod. 21, 14). Wo der Mord nur als ein Privatverbrechen angesehen wurde, und die Bestrafung in dem Motiv der Rache seine Rechtfertigung fand, da war es eine natürliche Folge, daß die Rache weichen mußte, wenn der Verfolgte sich in den hohem Schutz der Gottheit begab: sie breitete schirmend ihre Flügel aus; vor ihr mußte die Leidenschaft des Sterblichen zurücktreten; ihre Stätte war ein unverletzbares Asyl'). Auch der Unterschied des Standes, das Verhältniß des Freien zum Unfreien, des Priesters zum Laien ff. verschaffte bei dieser Ansicht des Privatverbrechens eine gewisse Indemnität1 2). Das mos. Recht, das in dem Verbrechen nicht nur die verletzte Person sondern die verletzte Gerechtigkeit im Auge hat, mußte solche Unterschiede zurückweisen: der Mord ist eine an der Gesammtheit, eine an dem Gesetze begangene Unthat: und da Gott selbst der höchste Schützer und Wächter des Gesetzes und der Gerechtigkeit ist, so kann an seiner Stätte die Gesetzlosigkeit am wenigsten Schutz finden. Damm wird nach diesem Principe auch der Mord des Sklaven mit Tode bestraft (das. V. 20); erstreckt femer, da die Strafe der Akt der Gerechtigkeit und nicht der der gereizten Privatrache sein soll, die Bestrafung sich nur auf den Thäter und nicht sollen Ellem wegen Kinder oder Kinder wegen Eltem hingerichtet werden. (Deut. 24, 16): und es knüpfen sich hieran noch andere bedmtende Folgen3). So wie die mos. Gesetzgebung das Rechtsprincip zum Bewußtsein brachte, so trägt sie überhaupt den Stempel der innern Anerkennung des Rechts an sich. Dieses ist hier nicht ein Aeußeres, durch die WiMr einer höhern Macht gesetztes, das seine Berechtigung nur 1) Hierüber find die Beispiele im Alterthume und im Mittelalter, (im südlichen Italien sogar bis aus die neueste Zeit), sehr häufig. 2) Die Gesetze des frühem Mittelalters über den Mord eines Unfreien find bekannt (und noch heute im manchen Ländern gültig); vgl. Tittmann an mehreren Stellm. Nach dem Gesetzbuche der Hindu (Dem Menu, herausgegeben von I. Chr. Hüttner), kann ein Bramine, wenn er auch alle möglichen Verbrechm begangen, niemals ums Leben gebracht werden, so wie überhaupt die Strafe nach dem Stande, dem der Beleidiger und dem Stande, dem der Beleidigte angehört, sich richtet. 3) Wie dieses anders in anderen Gesetzgebungen und selbst im röm. Rechte war (vgl. L. 5. C. ad Leg. Jul. Majest. § 5., ferner L. 5. C. de poenis), wird in unserm Werke auseinandergesetzt.