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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 145

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 145 (sequence 19)
Language
German
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 145 (das. V. 33). Hier ist also ausdrücklich erklärt, daß „das Land verrucht werde", der Staat selbst durch Blut, durch den Mord verfalle: dieser also nicht als ein Verbrechen an dem Ermordeten allein oder als ein nur der Familie zugefügter Schaden betrachtet werde, sondem als eine Versündigung an dem Lande, an dem Staate, da dessen innere Bande zerstört werden, und das Ueberhandnehmen solcher Frevelthat dessen gänzliche Auslösung herbeiführen müßte. Daher findet kein Lösegeld statt, und entbindet auch nicht die Verzeihung des Ermordeten oder des Bluträchers; denn das an der Allgemeinheit begangene Verbrechen ist zu bestrafen. Die Vollstreckung der Strafe überläßt zwar das mos. Recht dem Bluträcher: „er soll umbringen den Mörder, wenn er ihm begegnet" (das. V. 19. 21). Hierin mußte , wie schon von mehreren Seiten bemerkt wurde, den Zeitbegriffen nachgegeben werden, da es als die heiligste Pflicht der überlebenden Verwandten betrachtet ward, den Erschlagenen an seinem Mörder zu rächen. Dieses Gefühl äußert fich bei jedem uncivilistrten oder erst in den Kreis der Civilisation tretenden Volke mit solcher Heftigkeit, daß jeder Versuch es ganz zu unterdrücken nur als ein vergeblicher erscheinen und jedes dagegen ausgestellte Verbot unbeachtet bleiben muß. Macht fich doch in unsrer civilisirten Zeit von Neuem eine aus minder edlen und natürlichen Motiven hervorgehende Blutrache, das Duell, geltend, und es vermag kein Gesetz Einhalt zu thun! Doch da die Bestrafung nicht des Bluträchers Sache nur war, sondern, wie obige Stellen beweisen, die des Staates so scheint schon aus diesem Umstande hervorzugehen, daß eine Art gerichtlicher Untersuchung stattgefunden (wie es auch die spätere talmudisch, Interpretation angenommen); und wird dieses durch die Schrift selbst bestätigt, da es heißt: „Wenn jemand einen Menschen ermordet, soll man den Mörder umbringen nach der Aussage zweier Zeugen; ein Zeuge aber kann nicht aussagen ff." (das. V. 30; vgl. auch Deut. 19, 11): der Mörder fiel also eigentlich erst dann rechtmäßig in die Gewalt des Bluträchers, wenn ihm sein Urtheil vom Gericht gesprochen worden war. Bekannt ist übrigens, daß bei einem unfreiwilligen Todtschlage der Mörder durch die Zufluchtsstätte vor dem Bluträcher sichergestellt wurde, und also dem, was das Gesetz nicht aufzuheben vermochte, wenigstens Einhalt gethan war. Dieses vollendete Rechtsprincip bricht noch an anderen Seiten in seiner Klarheit durch, und heben wir hier nur einige Momente heraus. Nach dem mos. Rechte findet vor dem Gesetze keine Exemtion statt. Der Hohepriester war nicht minder als der Laie der gan- Fr-nkel, Zeitschrift. I. 11

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