Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 4 (Juli 1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 144 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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|44 Nebcr Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens vor feinem Tode dem Mörder die Strafe erlaffen hatte, unterbleiben '). Es konnte aber auch der Bluträcher selbst ein Lösegeld annehmen, und wurde hierdurch auf die Blutrache verzichtet 2). Hier kommt die Rücksicht vorzüglich zur Gelttmg, daß die Familie durch den Ausfall eines ihrer Glieder Schaden erlitten habe, und wird also der Erschlagene als Sache bettachtet. Noch sichtbarer tritt dieses bei den alten Germanen hervor, wo der Mord durch das Weltgeld vergütet wurde b); eine Einrichtung, die bis zu den Carolingem sich erhielt *): und wir erblicken Aehnliches im Koran 5) und wird bei den aftikanischen Muselmännern noch heute das Sttaftecht in solcher Weise geübt °). Wie ganz anders nach dem mosaischen Rechte! Der Mord nimmt hier die Stellung ein, die das Rechtsprincip ihm zuweisen muß: ein gegen den Staat begangenes Verbrechen, der die Garantie für das Leben jedes Individuums übernommen hat. Darum heißt es ausdrücklich: „Ihr dürft kein Lösegeld nehmen für den Mörder, der des Todes schuldig ist, sondern er muß getödtet werden". (Numer. 35, 31); ferner: „Ihr sollet nicht verrucht machen das Land, worin ihr seid; denn das Blut (die Blutschuld) macht verrucht das Land, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut, das darin vergossen wurde, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen" 1) vewostkeuos sävers. Pantenetum : oötJe yäp, äv <5 -a&tuv abrö? dprj roö yovoo nplv reAeuTfjffat rov dpaaovra, oödevl ra>v Aoviz&v croy^s— vutv Mgeanv i7T£$t£vac. (Wenn der Verletzte selbst vor seinem Hinscheiden den Thäter des Mordes entbindet, so darf keiner von den zurückgelassenen Verwandten ihn bestrafen). 2) Die bekannte nowr). Wie fern hierin eine Sühne gegen den Ermordeten lag, vgl. O. Müller, Aeschylos Eumeniden S. 145. 3) Vgl. C. A. Tittmann, Geschichte der deutschen Strafgesetze S. 7. Bei den Germanen war also der zweite Gesichtspunkt vorherrschend: der Verlust der Sache sei zu ersetzen. Da aber dieser Verlust nicht nur die Familie, sondern nach dem altgermanischcn Heerwesen auch den König (den Heerführer) oder den Staat mittraf, so mußte ein Theil der Strafe an diesen erlegt werden. Vgl. Taeitus de morib. Germanor. c. 12. 4) So nach den Salischen, Ripuarischen, Alemanischen u. a. Gesetzen. Tittmann a. a. O. S. 31. 5) 2. Sura V. 175. „Gläubige! es ist euch verordnet die Wiedervergeltung beim Morde: Freier für Freien, Sclave für Sclaven, Weib für Weib. Wem aber der Anverwandte vergibt, der mag gezwungen werden nach dem was recht ist, und es sott ihm eine Geldbuße nach Billigkeit aufgelegt werden. Diese Milde und Barmherzigkeit kommt von eurem Herrn". 6) Vgl. Etüdes sur la loi Musulmane (rit de Malek), legislation criminelle, par M. B. Yincent, Paris. 1842. Unser Werk gibt mehrere, sehr interessante Mittheilungen aus dieser Schrift.