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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 143

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 143 (sequence 17)
Language
German
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nach mosaisch - ialmndischem Rechte. 143 unterdrücken das Verbrechen an dem Vermögen oder der Person des Verbrechers geahndet. Wie nun aber das begangene Unrecht selbst aus dem Kreise des Individuellen heraustritt und sich nicht als einen an einer Person nur sondern an der Allgemeinheit verübten Eingriff manifestirt, so kann die Bestrafung dafür auch nicht dem Individuum, das die Verletzung unmittelbar traf, anheimgestellt werden, sondern gehört sie der Gesellschaft, dem Staate an, der zur Sicherheit und zum Fortbestehen des Ganzen auf ihre Ausführung dringt. Dieser Begriff von Verbrechen und Strafe war den früheren, alten Gesetzgebungen unbekannt; der Eingriff in das Recht wurde lediglich als Privatverletzung angesehen. Nur das mosaische Recht steht auf der Höhe der Gesetzgebung, die vom Individuellen zum Allgemeinen übergehet, und das dem Staate, der ganzen Gesellschaft durch das begangene Verbrechen zugefügte Unrecht im Auge behält. Dieses tritt besonders bei näherer Erwägung des Gesichtspunktes hervor, aus welchem das mos. Recht den Mord betrachtet und ihn bestraft wissen will. Die alten Gesetzgebungen erblicken in dem Morde eigentlich nur ein Privatverbrechen, und zwar nach einer doppelten Seite: gegen den Ermordeten und gegen die Familie, der er angehörte. Nach dem patriarchalischen Verhältnisse nämlich bildet jede Familie einen in sich abgeschlossenen kleinen Staat; durch den Mord eines Gliedes geschieht diesem Ganzen Abbruch, wird seine Macht verringert, erleidet die Familie einen äußerlichen Verlust. In der griechischen Mythe verfolgen daher die Erinnyen des Erschlagenen — nach dem ersten Gesichtspunkte — den Mörder und verlangen die Sühne; und es wird nach der bei Plato aufbewahrten Sage1 2), der Freie, der gewaltsam ermordet wurde, bei dem Anblicke des ruhig lebenden Mörders mit Zorn erfüllt, und tief erschüttert und aufgeregt schreckt er den Mörder ff.3). Doch trat das Vergehen nicht aus dem Kreise des Privatverbrechens heraus: die Rache, die der Bluträcher, gewöhnlich der nächste Anverwandte des Ermordeten, übernahm, mußte, wenn der Getödtete selbst 1) Wir nehmen hier vorläufig die gangbaren Ideen über den Rechtsgrnnd und den Endzweck der Strafe an: die weitere Ausführung wird das vorgedachte Werk bringen. 2) Leges Dialog. 9. p. 865. 3) Plato spricht hier von dem „Freien, der gewaltsam ermordet wurde", weil der Sclave auch in Plato's idealischer Republik noch nicht zur eigentliche» Anerkennung als Mensch gelangt war. lieber den an einen Sklaven begangenen Mord vgl. das. p. 868.

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