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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-07-01 · 4 (Juli 1844) · p. Seite 142

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
4 (Juli 1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 142 (sequence 16)
Language
German
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142 lieber Oeffcntlichkcit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und der allgemeinen öffentlichen Besprechung. Der Segen der Constitution und des gemäßigten Königthums soll zuerst sich an der Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens und den sich hieran knüpfenden Folgen bewahrhellen; in ihr erst erblickt man die vollständige Gewährleistung für das Individuum, die Anerkennung des Bürgers als selbstständiges Mitglied des Staates. Bei der allgemeinen Theilnahme, die dieser Tagesfrage geschenkt wurde, konnte es natürlich nicht fehlen, daß man auch auf das Geschichtliche zurückging, und die früheren Rechtözustände der noch auf dem Schauplätze des Lebens sich befindenden oder von ihm abgetretenen Völker befragte. .Auch dem mosaischen Rechte schenkte man als geschichtlichem Moment einige Aufmerksamkeit; nur flössen die Quellen zu sparsam, um zu einem gewichtigen Resultate zu leiten und noch weniger vermochte man sich auf dem Gebiete des nachmosaischen Rechtes zu orientiren. Wir rechnen daher auf die Nachsicht des Lesers, wenn wir hier einige Abrisse des mosaisch-talmudischen Gerichtsverfahrens geben; greift auch dieser Gegenstand nicht unmittelbar in die heuttgen, religiösen Interessen des Judenthums ein, so verbreitet er doch manches Licht über den Geist, in dem cs empfangen und gettagen wurde; und ist es doch überhaupt nicht unwichtig, über die Fragen der Gegenwart sich auch auf jüdischem Gebiete zurecht zu finden. Wir senden zur Verständigung einige Worte über den Begriff „Verbrechen" nach mosaischtalmudischem Rechte voraus. Verbrechen überhaupt ist der vorsätzliche Eingriff in das Recht eines Andern; die Größe des Verbrechens wird nach dem durch diesen Eingriff verursachten Verluste beurtheilt. Das Verbrechen wirkt nach zwei Seiten hin: es liegt in ihm ein Frevel gegen das Individuum, an welchem das Unrecht begangen wurde, ferner gegen die Sicherheit der zu einem Ganzen sich vereinigenden, und gegenseitige Unverletzbarkeit sich garantirenden bürgerlichen Gesellschaft. Dem Verbrechen folgt Strafe: nebst der Restittltion des verursachten Schadens — wenn dieser noch zu ersetzen ist — wird, um den Verbrecher selbst von weiterem Vergehen abzuschrecken oder ihn unschädlich zu machen, ferner um den bösen Willen, der auch in Anderen erwachen und eine entsprechende Thatäußernng Hervorrufen könnte, zu 1) Vgl. Manches bei 6. Sigonius de Republica Hebraeorum; I. D. Michaelis Mosaisches Recht I. Th. § 35. 6. Th. § 298; C. Th. Walker, die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe S. 279—308.

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