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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-06-01 · 3 (Juni 1844) · p. Seite 96

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
3 (Juni 1844)
Date
1844-06-01
Page
Seite 96 (sequence 10)
Language
German
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96 lieber die projectirte Rabbinerversammlung. lösen, sie stehen weder in einem nähern Verhältnisse zu Gott, noch machen sie eine Mittelsperson zwischen ihm und der Gemeinde: vertritt doch sogar der Lehrer ursprünglich die Gemeinde nicht ausschließlich. Es gab überhaupt, wenn man aus die früheren Zustände zurückgehet, nur Gelehrte; Rabbiner im heutigen Sinne, als Vertreter des Cultus und des Ritus (der geistlichen (?) Angelegenheiten) kannte man bis zu den letzten Jahrhunderten nicht. Diese Gelehrten sprachen ihre Meinung in der Schule aus, von wo sie unter das Volk emanirte; und es gab dieser Rabbiner im Sinne jener Zeit so Viele — als Gelehrte waren, und sich durch ihre Gelehrsamkeit von Schülern und Mitgenoffen Achtung zu erwerben wußten. Wir können, um approrimirend einen Begriff zu geben, den Rabbiner nur als einen akademischen Lehrer darstellen, in unmittelbarem Verkehre stehet er mit seinen Schülern und mit gelehrten Freunden: jene werfen Fragen auf, diese thun mitunter entschiedenen Widerspruch; aber er hält auch (populäre) Vorträge an das Volk, und richtet sich dieses nach den aus der Schule hervorgehenden Lehren. Rabbiner und Gelehrter ist eine identische Benennung; er wurde nicht von der Gemeinde creirt, sondern war Lehrer durch steie Wahl der Schüler, oder vielmehr durch die ihm zu Thei! gewordene Anerkennung. *) Auskunft über das Gesetz konnte man sich bei jedem Gelehrten erholen, und wurde sie auch gem ertheilt, da nicht übersehen wurde, daß die Ausübung und deren Beförderung der letzte Zweck alles Studiums sei. Aber es war Niemand verpflichtet, sich an einen bestimmten Gelehrten zu wenden: für das Volk gab es keinen Vorgesetzten, für dieses keinen Stadt- oder Gemeindegeistlichen: wem das Individuum sein Vertrauen schenkte, an den wandte es sich und hielt sich an dessen Entscheidung, die von einem andern Gelehrten nicht aufgehoben werden durfte, wenn nicht Jener offenbar geirrt, oder ein andrer derarüger Umstand vorlag.**) Erst seit dem 16. Jahrh. *) In der noch frühern Zeit fand auch die 8emieha statt, d. i. die Anerkennung von Seiten eines competenten Lehrers, der ebenfalls die 8ewieha erhalten hatte. Diese Semicha hatte Einfluß, daß der so Anerkannte zur Vollgültigkeit des Synhedrmms beitrug, auch durch seinen Beifitz einen competenten Gerichtshof, der auch für Straffälle (etwa wie unsere heutigen Polizeivergehen) sprechen konnte. Die Sewieha bestand aber nicht in der Handauflegung, sondern in der Anerkennung der Gelehrsamkeit des mit der Semicha Belehnten, vgl. Sanhed. s. 5, Maimon. Hiichot Sanhedr. c. 4. §. 1—9. **) Vgl. Aboda Sara s. 7.; ferner Cholin f. 44. Nidda s. 20. — Ueber die in den Händen der Gelehrten liegende Civilgerichtsbarkeit wird „der Beweis nach mosaisch-talmudischcm Rechte" das Nähere bringen.

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