Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 2 (Mai 1844)
- Date
- 1844-05-01
- Page
- Seite 81 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Berichte über Synagoge und Schule. 81 das Rabbinat in einem Punkte noch weit schwankender als früher gemacht. Es wurde nämlich für die neu anzustellenden Rabbiner (wie es aus den nicht ganz bestimmten Ausdrücken des erwähnten Allerhöchsten Decrets zu entnehmen ist), ohne Ausnahme der Termin von sechs Jahren festgesetzt, nach welcher Zeit die Kündigung erfolgen kann. Diese neue, sowohl der Generalpolizeiordnung vom Jahre 1754 als den sogenannten Tekanoth vom I. 1651 entgegen gesinnte Verordnung/ setzt die ohnehin schwache Wirksamkeit des Rabbiners fast auf Rull herab. Nicht genug daß der Candidat sich zum Schmeichler, wenn nicht gar zu was Schlimmerem herablassen muß, um zum Besitze eines nicht sehr bedeutenden Räbbinats zu gelangen, (wir erinnern an die, das nil novi bestätigenden Stellen im Talmud Babli, Sanhedrin7 b und Talmud Jeruschalmi Bikurim III., 3.), so muß er beim endlichen Antritte jenes Aemtchens, wie weiland jener König im Midrasch, die Hochzeitsfreude mit der Voraussicht des Todes vergällt sehen) muß sein unverrücktes Augenmerk darauf haben, daß es ja mit keinem der einflußreichen Gemeindeglieder verdorben werde, damit nicht der ehrwürdige Herr Rabbiner nach sechs Jahren, wie einst der jüdische Sklave, frei werde, dann die Seelsorge mit der Sorge ums liebe Brod, und den Hirtenstab mit der Krämerelle! vertausche, oder sich unter den bekannten Aussichten, abermals „um einen silbernen Pfennig und ein Stück Brod" hinwerfe. Was unsere Landrabbinerangelegenheit betrifft, so mögen wir keine unbescheidenen Vorgriffe machen und das Urtheil der Landesdeputirten nicht beirren, besonders da bereits am 26. d. M. zwischen den Abgeordneten der bedeutendsten Gemeinden eine vorbereitende Besprechung stattgefunden hat; doch wollen wir Folgendes in Kürze darüber erwähnen. Die höchste Hofkanzlei hat am 18. Mai v. I. die sichere Wiederbesetzung des Oberlandrabbinats ausgesprochen und die Einberufung der- Wähler als nahe bevorstehend prognosticirt. Es hat dieses Wort des Kaisers jeden mährischen Israeliten, der der Um- und Zustände seiner hierländischen Glaubensbrüder sich bewußt ist, mit inniger Freude erfüllt. Wir bedürfen schon lange, zu unserer Vertretung in religiöser, pädagogischer und politischer Hinsicht, eines eben so anerkannten als anerkennungswürdigen Sachwalters. Seit der, im Anfänge des I. 1788 erfolgten Aufhebung des amtlichen Institutes der Landesältesten (rü'Hft ^8^) das aus sechs Mitgliedern und dem präsidirenden Oberlandrabbiner bestand, sind wir ohne einheitliche Leitung unter uns, und ohne Wortfirhrer der Regierung gegenüber. Der selige Oberlandrabbiner R. M. Bened(ict), in dessen Amtswaltung (aber ohne alles Verschulden von seiner Seite) die genannte Aufhebung fällt, hatte noch einen Schatten der alten Autorität behalten; der jüngst verewigte Oberlandrabbiner N. Trebitsch dagegen, hatte den Posten bereits als einen ausschließlich religiösen übernommen; und hat auch dieses einzige Feld, unter dem versengenden Strahle der rastlosen Proteste, und dem schädlichen Einflüsse parasitischen Mehlthaues sehr kärglich Frucht getragen. Ist nun Frankel, Zeitschrift. I. ß