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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-05-01 · 2 (Mai 1844) · p. Seite 69

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
2 (Mai 1844)
Date
1844-05-01
Page
Seite 69 (sequence 23)
Language
German
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Nachbemerkung des Herausgebers. 69 eines Juden, wenn er anders nicht ganz aus dem Judenthum auszutreten und zum Christenthum uberzugehen gesonnen ist.- Wenn nun nach der jüdischen Lehre der religiöse Vorstand als Vormund des Kindes hinstchtlich der Beschneidüng betrachtet wird, und ihm die Erfüllung der vom Vater gegen sein Kind verabsäumten Pflicht obliegt, so darf genau betrachtet dieser Vorstand kein erlaubtes Mittel unversucht lassen, dieser Verpflichtung nachzukommen, und befindet er in religiöser Hinsicht sich ganz in dem Falle eines dm Kindern eines verschwenderischen Vaters Vorgesetzten und um das bürgerliche Wohl seiner Mündel besorgten Curators. Denn wird auch Jedermann das Recht zugestanden über sich selbst zu entscheiden, — ein Zugeständnis, welches übrigens im Grunde nicht allgemein ist, da der Ueberttitt eines Christen zur jüdischen Religion in den wenigsten Staaten Deutschlands gestattet ist, — bestimmt auch Jedermann über sich selbst wie er die Religionsgesetze beobachten wolle, tritt auch nach der Gewissensfteiheit kein Zwang fiir den religiösen Wandel und dH>s religiöse Thun des über sich selbst beschließenden und entscheidenden Menschen ein, so gehet jede Berechtigung dem Beschließen über das Kind ab, wenn hierdurch dir unglücklichsten inneren und äußeren Zerwürfnisse, der Zwiespalt mit den Pflichten der Confession, der er ferner angehören soll, und mit den Glaubensbrüdern, zu denen er sich ferner rechnen will, herbeigesührt wird. Gegen solche Ungerechtigkeit, die auch ein Vater sich nicht erlauben darf, soll das Kind geschützt werden. Wenn also die Religion durch das Wort und den Zuspruch allein in sonstigen Fällen belehren soll, da durch andere Mittel keine Ueberzeugung herbeigeführt wird, so kann in diesem Falle, wo die religiöse Behörde nicht die Besserung des Vaters, sondern vorzüglich das religiöse Interesse des Kindes im Auge haben muß, sie nicht mit der Lehre und Ermahnung an den Vater sich begnügen. Diese darf freilich nicht fehlen, sie muß jedem andem Versuch vorangehen, muß dem Vater das Unftomme seines Vorhabens, sein Vergehen gegen den Glauben und das Allgemeine und das Unrecht gegen sein Kind vorstellen; doch kann der religiöse Vorstand, da er fiir das Kind auftritt, nicht bei der Ermahnung stehen bleiben. Er will nicht den Vater bestrafen, will ihn nicht als Uebertreter züchtigen, sondern muß in höherm Austrage das Kind vertreten: und ist er der Hilfe der weltlichen Behörde versichert, so darf er sie nicht unbenutzt lassen. — Eine andere Frage ist, ob die weltliche nichtjüdische Behörde auf die Klage des jüdischen geistlichen Vorstandes einzugehen, ob sie ihm seiner Verpflichtung nachzukommen behilflich zu sein habe. Wo

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