Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 2 (Mai 1844)
- Date
- 1844-05-01
- Page
- Seite 68 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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68 Ncichbcmcrkiiiig dcS HcrauSgebcrs. Entschlusses bedarf es nicht überhaupt zu einer Operation; mit welcher Angst und Bangigkeit gehet man der verhängnißvollen Stunde entgegen, die man vorausgesehen, die Schmerzen, die sie bringen wird in Gedanken tausendfach, vorausgefühlt hat! In welche Versuchung muß nun der nichtbeschnittene Israelit bei erlangter Großjährigkeit kommen; entweder dem durch Furcht und Angst vergrößerten Schmerze zu trotzen, oder mit sich das peinigende Gefühl herumzutragen, einem der heiligsten und wichtigsten Gesetze seiner Religion nicht nachgekommen zu sein; zu einer andern als der jüdischen Confession sich nicht zu rechnen, und auch dieser nicht nach ihrem vorzüglichsten Erfordernisse anzugehören, von seinen Glaubensgenossen mit Unwillen betrachtet zu werden, da er-dem Zeichen des Bundes nicht nachgekommen. Bleiben wir nun noch bei dieser Verordnung stehen, wie sie das Judenthnm gibt: Beschneidet nicht der Vater sein Kind*) so muß der religiöse Vorstand auch wider dessen Willen diese Pflicht erfüllen. Ein solcher Fall scheint für die frühere Zeit — wenn wir von jener der Syrerherrschaft absehen — mehr der Erörterung, der Schul-Disputation als der Wirklichkeit angehört zu haben. Denn wie hätte bei der frühem ehrlichen, ftommen Gesinnung, je Jemand, der zum Judenthume sich rechnete, diese Pflicht hintenangesetzt, welcher Vater nicht steudevoll dieses Gebot an seinem Kinde vollbracht, seinen Dank gegen Gott für den ihm geschenkten Neugebornen mit Liebe ausgesprochen, seinen Stolz und seine Freude darin gesehen, sein Kind in den Bund der Väter einzuweihen und ihm so gleichsam das mit vielen Schmerzen gepflegte und gettagene Judenthum, für das kein Opfer zu schwer, keine Entbehmng zu groß war, zu übergeben? — Die Verpflichtung des religiösen Vorstandes, hier objecttv hingestellt, möchte dann ihre Anwendung finden, wenn der Vater abwesend oder der Vater des Kindes ganz unbekannt war; eine Verweigemng scheint so selten gewesen zu sein, wie heute die Verweigemng eines Christen, sein Kind der Taufe zu übergeben, und so mit dessen religiösem und bürgerlichem Wohle ein Spiel zu tteiben, wie noch heute selten die Verweigemng achten eines erfahrenen und in diesem Fache als Autorität geltenden praktischen Arztes mittheilen, in welchem das Unschädliche und nur einen geringen Schmerz verursachende dieses Actes in einer populären Darstellung zur Beruhigung ängstlicher Eltern dargethan wird. *) Unter dem Ausdruck: „Dem Vater liegt die Beschneidung ob" ist allenthalben gemeint, er habe dafür Sorge zu tragen daß das Kind beschnitten werde, gleichviel ob der Vater selbst diesen Act übt oder einen Andern hiermit beauftragt.