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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-05-01 · 2 (Mai 1844) · p. Seite 67

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
2 (Mai 1844)
Date
1844-05-01
Page
Seite 67 (sequence 21)
Language
German
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Nachbemerkung des Herausgebers. 6? Schrift selbst eine ungemeine Verpflichtung des Vaters darin sichet, daß er die Beschneidung an seinem Kinde vollziehe (oder vollziehen lasse), und die Vernachlässigung als strafbar erkennt, erhellt ans Erod. K. 4. V. 24 ff. zur Genüge. — Diese Verpflichtung gehet nun, so der Vater sich ihr entziehet auf den religiösen Vorstand über, und fließt schon aus dem Grundsätze selbst, daß der als Jude Gebome nicht außerhalb der Gemeinde sei; das Kind stehet also unter dem Schutze der Gesetze und der religiösen Behörde; ist diese gleichsam sein Vormund, tritt sie in dessen Namen mit der Forderung hervor, daß ihm der göttliche Bund eingeprägt werde; liegt ihr ob, der von dem Vater vernachlässigten Pflicht nachzukommen, und gegen das Kind das zu erfiillen, was die Schrift als ein Zeichen, daß man dem Judenthume angehöre, auflegt.*) Der religiöse Vorstand erfiillt aber hierbei noch eine andere Rücksicht. Es wurde oben erwähnt, daß der Erwachsene, so die Beschneidung in seiner Kindheit unterblieb, dieser Pflicht nachzukommen habe. Um wieviel diese Operation bei den Erwachsenen in physischer Hinsicht schmerzlicher sei als bei den Neugebornen ist überflüssig zu erwähnen;**) und nicht minder ist der psychische Schmerz grösser. Welches Judenthums aus, dem dieses Gebot als ein uraltes, göttliches, durch alle Geschlechter ererbtes Gesetz und als confeffionelles Urzeichen gilt, beurtheilen. *) Durch die Beschneidung erhalt der als Israelit Geborne die eigentliche Weihe. Durch.seine Geburt stehet er nicht mehr außerhalb der Gemeinde; aber noch gehört er der religiösen Gemeinde nicht ganz an. Die Beschneidnng ist die active Weihe; durch sie erlangt er die völlige religiöse Befähigung (er darf nun erst zu den Opsergaben, zu priesterlichem Dienste re. hinzutreten); und ist sie daher theilweise als ein Sacrament anzusehen. Daß sie von jeher in den Augen des Volkes dafür galt, ist schon oben bemerkt worden. — Bei näherem Eingehen dürste übrigens die Verpflichtung des jüdischen religiösen Vorstandes sich noch stärker als die der christlichen geistlichen Behörde hinsichtlich der Taufe Herausstellen. Im Christenthume stehet das Kind vor der Taufe noch ganz außerhalb des Bundes, also noch nicht unter dem Schutze der geistlichen Behörde, und ist sie im Grunde mit der Fürsorge für den, der. ihr noch gar nicht angehört nicht beauftragt. Wird nun doch darauf gedrungen, daß das Kind die Taufe erhalte, so kann nur der Gedanke vorwalten, daß man des wehr- und schutzlosen Kindes, gegen das sein eigener Vater ungerecht handelt, sich annehmen müsse. Im Judenthume stehet das Kind nicht mehr draußen, gehört aber noch nicht ganz zu der religiösen Gemeinde; aus ersterer Rücksicht muß es also schon durch die geistliche Behörde vertreten werden, und das Sacrament des Bundes erhalten. **) Man hat um nichts unversucht zu lassen, in Zeitungen und sonstigen Blättern viel philantropisches Geschrei über den dem Kinde durch die Beschneidung verursachten Schmerz erhoben. Wir werden in einem der nächsten Hefte das Gut- 5*

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