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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-05-01 · 2 (Mai 1844) · p. Seite 66

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
2 (Mai 1844)
Date
1844-05-01
Page
Seite 66 (sequence 20)
Language
German
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66 Nachbemerkung des Herausgebers. des Judenthums nachgedacht, man wirklich für dessen Heil und Bestehen Opfer zu bringen bereit sei? ° Sie find aus dem Judenthum getreten, welche Farbe und Maske sie auch annehmen; wir wollen nur einen Blick auf die Stellung werfen, die das Judenthum ihnen gegenüber einnimmt, vorher aber auf die Frage eingehen, ob es den jüdischen geistlichen Vorständen obliegt, die Hilfe der weltlichen Obrigkeit hinsichtlich der Beschneidung anzurufen. Die Beschneidung, das älteste schon Abraham mitgetheilte Gebot, ist nach Genes. Kap. 17. V. 9. ff. als Bund, als Zeichen des Bundes anzusehe». Dieses soll am neugebornen männlichen Kinde am achten Tage nach seiner Geburt vollzogen werden, so wie auch der Proselyt, der in das Judenthum eintreten will, durch dieses Zeichen — die Befchneidung — seinen Eintritt bezeugen must. Ist nun an dem als Juden Gebornen die Beschneidung nicht vollzogen worden, so ist er zwar hierdurch nicht aus der Gemeinde ausgeschlossen, dieser gehört er schon durch die Geburt an; aber ihm gehet das Zeichen des Bundes, die Weihe zu Gott, die den Nachkommen Abrahams bezeichnen soll, ob, und er muß daher die Beschneidung an sich selbst, wenn er erwachsen ist, vollziehen (vgl. Maimonides Hil. Mila c. 1. 3. und Isure Bia c. 14). Die Verpflichtung das Kind zu beschneiden liegt nun vor Allem dem Vater ob, und weigert sich derselbe ihr nachzukommen, so muß der religiöse Vorstand — Beth-4)in — diese Pflicht erfüllen (Kidduschin f. 29. Maim. Mila. 1.1.) Die Beschneidung kann zwar nicht ganz als ein Sakrament, wie die christliche Taufe, angesehen werden, da im Judenthum der Grundsatz gilt, daß durch die Geburt als Jude man der Gemeinde angehöre; doch ist sie nicht minder ein heiliges und nach einem talmudischen Ausdruck, der Gesammtheit der Gesetze an Wichtigkeit gleichkommendes Gebot. Durch die Beschneidung nämlich wird der Eintritt bethätigt, es wird das Kind durch einen von Gott eingesetzten Act in die religiöse Gemeinde eingetragen, erhält hierdurch die eigentliche Weihe, das Zeichen des Bundes, der auf ewige Zeiten gestiftet wurde. Darum hat von jeher die Beschneidung eine Wichtigkeit erlangt, die der eines Sakraments gleichkommt*); und wie die *) Wir haben im ersten Hefte S. 3 bemerkt, baß oft jede Confeffion ihr Heiliges habe, bas demjenigen, der außer ihr stehet, als unwichtig erscheint. Es wird daher jeder billig denkende Christ, wie er auch von seinem Standpunkte die Bcschneidung als unwesentlich betrachten mag, diese Frage vom Gesichtspunkte des

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