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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-05-01 · 2 (Mai 1844) · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
2 (Mai 1844)
Date
1844-05-01
Page
Seite 57 (sequence 11)
Language
German
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Gutachten über den Reformverein. 57 bisherigen Lossagung expost sicher gestellt zu haben.— Aber auf dem Gebiete der Religion und Sittlichkeit gilt kein Faustrecht, und so wenig das Sittengesetz aufgehoben wird durch die täglich und stündlich sich wiederholenden Vergehungen gegen dasselbe, so wenig eine Erklärung, und wäre sie von noch so zahlreichen Unterschriften bedeckt, (mögen die Unterzeichner auch Graduirte aller Fakultäten sein, — ein Umstand, auf den ein im Interesse des Vereins Correspondirender besonderes Gewicht zu legen scheint!) daß die Grundlagen, auf denen ein großes Gesammtwesen beruht, für einzelne ihm Zugehörige nicht gelten, jene erschüttern und anrütteln könnte: so wenig liegt in der Erklärung des Vereins, daß er die Verbindlichkeit der jüdischen Gesetze nicht anerkenne, oder in der Berufung auf die eigne Willkür irgend eine Rechtfertigung. Daß die Glieder des Vereins sich von der Beobachtung der Cerimonien losgesagt, daß es noch Viele außer seinem Kreise gibt, die sie nicht beobachten, siehet die Synagoge mit Schmerz. Sie greift nicht in die Gewissen ein, ziehet Keinen vor ihren Richterstuhl; aber sie glaubt und hofft, daß es der Kraft ihrer Lehren, dem religiösen Geiste ihrer Institutionen gelingen könne, die Entftemdeten wieder zu gewinnen. Sic protestirt gegen jene Abwendung und jene Versäumniß des Gebotes, das ihr als ein göttliches heilig ist, darin sie nicht ein verwerfliches Cerimonienwesen steht, sondern Mahnungen an den religiösen Sinn, Mittel zur Heiligung und Erhebung des Menschen — hier und da durch öffentliche Belehrung, deren Zweck es ist, Geist und Inhalt jener Gebote anözulegen, ihnen das^' Recht zu vindiciren, das ihnen gebührt, — nicht aber eine schön rednerische „Sophistik", die sie vielmehr den Herren vom Vereine wird zusprechen müssen, — und wo eine solche Belehrung nicht Statt findet, da erhebt das Judenthum stillschweigend seinen Einspruch eben so eindringlich, als die Moral da, wo Jemand eine unmoralische Handlung begeht. Daß der Verein den Mosaismns Nicht als göttliche geoffenbarte ~ Lehre ansieht, und seine Lehren und Gebote nicht als objectiv geltende Normen betrachtet, — davon nimmt sie keine Notiz; denn sie, die Bestehende, auf ihren Jahrtausende alten Grundlagen ruhend, hat nicht nöthig,' dem Zeugnisse der Geschichte und ihrer Religionsquellen gegenüber, ja zuwider, sich eine neue Berechtigung und zwar eine ihrem ursprünglichen Geiste und ihrem eigensten Wesen zuwiderlaufende, ausstellen zu lassen. Sie ist sich ihres Zweckes, des Gedankens ihrer Sendung vollkommen bewußt, hat nicht bei Euch anzuftagen, unter welchen Bedingungen und Modificationen Ihr Euch zu ihr halten wollt, mit Euch zu transtgiren und Verträge zu schließen, damit sie der Ehre Eurer Gemeinschaft

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