Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 2 (Mai 1844)
- Date
- 1844-05-01
- Page
- Seite 52 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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52 Gutachten über den Reformverein. legung bedarf und der schlichte Wortlaut sich selber deutet, bekannt gemacht. — Wenn nach talmndischem Rechte der ->VW (der aus Geringschätzung des Beschneidungsgebotes es Unterlassende, Cholin fol. 4. b. und Raschi das. *) nur als in diesem einen Punkte dem göttlichen Gesetze Widerstrebender Ol"N “O"!*? “1D1D) angesehen wird, und als vollkommener Israelit gilt, so versteht sich von selbst, daß dieser Satz sich ans ein, dem fraglichen Falle gerade entgegengesetztes Verhältniß bezieht, in welchem die verpflichtende Kraft des jüdischen Gesetzes von einem Individuum anerkannt, in dem einen Punkte aber umgangen wird. Da es eben im Nebligen die Gebote des Judenthums /beobachtet, so bezeugt es, erklärt thatsächlich, daß die Nichtvollziehung der Beschneidung keinesweges eine Lossagung vom Judenthum ausdrückeu 'solle; daher ganz richtig ein solches Individuum "wD, nur in einem Punkte dem Gesetze widerstrebend, genannt wird. Nichtsdestoweniger ist ein solcher, faktisch zum Judenthume durch die Beobachtung der Gebote desselben Gehöriger, dem das Zeichen, das den Eintritt in den Bund bedingt, — die Beschneidung — fehlt, verpflichtet, sie anzunehmen, und trifft ihn nach dem jüd. Gesetze die Strafe der Erciston, wenn er ohne dies gestorben. (Der Kürze wegen sei hier auf Naim. Hilch. Milah verwiesen, cap. I. halach. II u. das. Kessef Mischneh. Vgl. noch R. Jerucham bei Bet Josef zu Tur J. Deah.) In dem fraglichen Falle aber soll die anderweitig bereits erfolgte Lossagung von den Geboten des Judenthums konsequent durchgefiihrt, es soll die bereits als Princip ausgestellte Nichtverbindlichkeit derselben ergänzt und auch noch auf den einen Punkt ausgedehnt werden, in welchem man bisher „inkonsequenter Weise" sich den Fordenmgen des Judenthums gefügt hatte; es lehnt demnach die ausgesprochene Tendenz Der Herr Verf. drückt sich hier etwas dunkel aus. “lft'ID ist Jener, der in seiner Kindheit nicht beschnitten wurde, und nun als Erwachsener der ihm obliegenden Pflicht sich zu beschneiden (vgl. die folg. Nachbemerkung) nicht nachkommt, alte anderen Gebote aber, wie im Talmud ausdrücklich angegeben ist, erfüllt. Auch Raschi spricht übrigens nicht von einer ausdrücklichen Erklärung der Nichtverbindlichkeit oder Geringschätzung, sondern meint nur, er beobachtet ohne ein. genügendes Motiv hierzu zu haben, nicht das Gebot; welches freilich von einer Nichtschätzung zeugt. Dieser Fall gehört also in eine ganz andere Kategorie als die offene Erklärung der Ungültigkeit und Nichtverbindlichkeit, (Vgl. R. J. Karo zu Maim. Hil. Schechita c. 4. §. 14. und Jore Dea c. 2. §. 4.) und die dazu, wie der Herr Verf. weiter richtig bemerkt, bei diesem Rcsormverein eine grundsätzliche Lossagung von den Geboten des Judenthüms ist. Der Redacteur.