Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- Anzeige und Prosepectus, Dezember 1843
- Date
- 1843-12-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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3 sich hinziehendrn Leidenszeit einznflößen wußte; aber auf Vertheidigung mußte sie verzichten. Denn da das im Staate lRarnirte Christenthum die Synagoge-als ein ihm feindliches Element ausschied, so würde die Synagoge ihre Vertheidigung nur in einem Angriff auf das Christenthum haben, sinden können; aber durste sie bei dem Fanatismus jener Zeit einen solchen Versuch wagen, würde er nicht mit dem Untergange ihrer Bekenner geendigt haben? — Erst die neuere Zeit hat den richtigen Gesichtspunkt für die Duldung anderer Religionsbekenner aufgefunden: nicht von der Kirche, sondern vom Staate, neben welchem wohl jene einhergehen, in der er aber nicht aufgehen soll, muß das Recht anerkannt werden; und da der Staat nach seinem Organismus, seinen Gesetzen, seiner Verwaltung rein menschlich ist, so soll das Menschliche zur Anerkennung kommen, hat jeder Staatseinwohner als Ring in dieser um den Staat sich schließenden und ihn tragenden Kette seine Berechtigung» die von einem Glaubensbekenntnisse nicht abhängig gemacht werden kann. Auch hier stehet der Jude in Verfechtung seines Rechts nicht isolirt: der durch die Kirche herrschende Staat drohet Gewissenszwang und Eingriff in die persönliche Freiheit, er tritt seiner Natur nach der freien Forschung und der selbstständigen Entwickelung des Geistes hemmend entgegen: und welcher Denkende kann auf diese heiligen Palladien freiwillig verzichten und der Verknöcherung und Erstarrung jedes regsamen Lebens ruhig entgegen sehen? Aber anders gestaltet sich die Frage, wenn aus dem Gesichtspunkte des Rechts selbst den Bekennern der Synagoge ihr Recht streitig gemacht wirk»; wenn man dem Juden mit dem Vorwurfe entgegentritt, daß die Synagoge unlautere Lehren verbreite, die mit den Grundsätzen der Moral ünvereinbar aus jedem gesunden Staatsleben, das sie in bedrohlicher Weise gefährden, ausgescksieden werden müssen. Schweigen käme hier, wo es sich um Abwehr handelt, einem Bekenntnisse gleich; und ist auch die Vertheidigung fruchtlos und scheitert sie an Absichtlichkeit, Vorurtheilrn und Eingebungen des Eigennutzes, so sollen mindestens, indem die Synagoge den Vorwurf von sich abwälzt, die Triebfedern dieses Vorwurfes in ihrer Nacktheit dargestellt werden. Und dieses ist die Aufgabe des Judenthums gegen außen: Ehrenrettung nämlich gegen verleumderische Anklagen, Beweisführung, daß die Synagoge ihre Bekenner weder zu unbrauchbaren noch zu schädlichen Staatsbürgern erziehe. Durch diese Abwehr tritt zwar von selbst die Forderung des Rechts wieder hervor; doch ist diese Rücksicht nur secundär: ob gewährt werde oder nicht, ob sogenannte Staatörücksichten zuMTemporisiren und allmäligen Anerkennen «machen, ob man Hindernisse fingire oder