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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1937-08-15 · 16 (15.8.1937) · p. Seite 293

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
13 (Ausgabe B) (1937)
Issue
16 (15.8.1937)
Date
1937-08-15
Page
Seite 293 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 16 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultüsgemeihden in Bayern 293 " •: II. " '. ' Bei der sozialen Struktur der Augsburger Juden im 13. Jahrhundert ist es ohne weiteres verständlich, daß dem Pfandrecht, soweit Juden die Pfandgläubiger sind, im Augsburger Stadtbuch von 1276 ein größerer Raum gewidmet ist. Um die wichtigsten hier einschlägigen Bestimmungen zu erwähnen, so mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß das einem Juden, ohne Bürgen gegebene Pfand kein Verfallpfand war, denn der jüdische Pfandgläubiger hatte bei dem bischöflichen Burggrafen zu beantragen, daß er es verkaufen dürfe oder daß man ihm ein weiteres Pfand gebe, wenn es für den geschuldeten Betrag keine genügende Sicherheit mehr bot. Auf der anderen Seite hat der christliche Schuldner Anspruch auf Ersatz des Pfandes, wenn es der Jude verliert. Fast in allen mittelalterlichen Rechtsbüchern — also auch im Augsburger Stadtbuch — findet sich im Einklang mit dem kanonischen Recht das Verbot der Annahme von gottesdienstlichen Geräten wie Meßgewand und Kelch als Pfand seitens jüdischer Gläubiger. Während sich das Augsburger Stadtbuch mit einem Verbot begnügt, bestimmt 'der Sachsenspiegel, daß ein Jude, der derartige. Sachen kauft oder als Pfand nimmt, ohne einen Gewährsmann hierfür zu haben, als Dieb behandelt wird. .Weitere Bestimmungen betreffen die Verpfändung von Pferden, die offenbar seinerzeit sehr gebräuchlich war, denn sie kehrt auch in anderen Rechtsbüchern mit einigen Abwandelungen wieder. Nach dem Augsburger Stadtbuch hatte der Jude, der ein Pferd zum Pfand nahm, es anderweitig zum Füttern unterzustellen und daneben noch einen Bürgen zu nehmen. Das Osnabrücker Rechtsbuch bestimmt ganz ähnlich, wenn es verlangt, daß Juden die ihnen verpfändeten Pferde bei Bürgen einzustellen haben. Das Rechtsbuch nach Distinktionen geht sogar so weit, daß es die Verpfändung von Pferden und Vieh an Juden nur bei Tag und zwar in Gegenwart von jüdischen und christlichen Zeugen für zulässig erklärt. Schließlich enthält das Augsburger Stadtbuch, ebenso wie der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, eine Regelung hinsichtlich derjenigen Pfänder, die Christen gestohlen oder geraubt und Juden als Pfand gegeben wurden. Entgegen den sonst das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz war der jüdische Pfandgläubiger berechtigt, den auf das Pfand gegebenen Betrag vom christlichen Eigentümer zu verlangen, wenn er auf seinen Eid gutgläubigen Erwerb und die Höhe der Lösungssumme nehmen konnte. Bekanntlich handelt es sich um eine Bestimmung, die in der Rechtsliteratur unter der Bezeichnung des jüdischen Hehlerprivilegs bekanftt ist und zu umfangreichen Auseinandersetzungen Anlaß gegeben hat. III. Ebenso wie der Schwabenspiegel verbietet — um kurz die strafrechtlichen Bestimmungen des Augsburger Stadtbuches von 1276 zu streifen — auch das Augsburger Stadtrecht den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Christen. Wird ein Jude mit einer Christin auf-frischer Tat ertappt, so werden beide mit dem Tode durch Verbrennen bestraft Später wurde diese Strafe gemildert und das erwähnte Delikt, soweit der Jude'in Frage kam, mit Aushauen durch Ruten bestraft. Bei Körperverletzungen oder Todschlag, die ein Jude gegen einen. Christen oder umgekehrt oder Juden, untereinander verüben, ist zur Aburteilung des Verbrechers der Vogt zuständig, der jeweils nach dem Rechtskreis, dem der Verbrecher angehört, richten soll. Diebstahl eines Juden gegen einen Christen oder gegen einen Juden soll, wenn der Täter auf frischer Tat ergriffen wird, sofort abgeurteilt werden, indem er auf eine Wippe gesetzt wird. Besondere Schutzvorschriften zugunsten der Juden, wie gegen Entführung jüdischer Kinder, gegen Beschädigungen von Synagogen und jüdischen Friedhöfen, die das Rechtsbuch nach Distinktionen enthält, weist das Augsburger Stadtbuch von 1276 hingegen nicht auf. IV. Von verwältungsrechtlichen Vorschriften ist zunächst das Badeverbot zu erwähnen. Darnach sollen die Juden gesondert baden und demgemäß ist es ihnen verböten, mit Christen zu baden. In Ausführung dieser Bestimmung erging im Jahre 1290 eine Novelle, die die Errichtung eines jüdischen Badehauses vorsah, in dem die einheimischen Juden samt Gesind, ferner auch die durchreisenden Juden baden konnten! Bemerkenswert ist, daß auch das christliche Gesind, soweit es bei Juden beschäftigt war, in dem jüdischen Badehaus baden durften, während es jedem Bürger öder christlichen Gast in Augsburgs Mauern streng verboten war, das jüdische Badehaus zu benützen. Das Verbot für Juden, gemeinsam mit Christen zu ba- Beiselied von Manfred Sturmann O Wunder der Erde, Ewig dich wendend Im Fluge der Fahrt, Dich segnen die weichen Schwingen des Sommers! O selige Erde, aufgetan Ist dein Schoß! Goldene Felder schlummern Im Mittag, Und die grünen atmenden Dome der Wälder Schließen sich drängend Zum Himmel. Unten weiden die Herden, Die Stunde trägt lächelnd Lieder der Hirten Über das Land. Oben aber schäumen Die Bäche herab Und schmücken, silberne Fackeln, Die Rücken der Berge. Mit greisem Gesicht Starret der Fels dich an. Schon schwinden die Wälder: Krummholz und Moos Stehen ärmlich im Licht. Es weht ein reinerer Wind Über dich hin: Da ist die eisige Stirne Des Berges, und aus den Buckeln der Gipfel Winkt dir entgegen Leuchtender Schnee. Fern in den Tälern Liegen die Städte, Von Wettern umballt. Über den Türmen Hängen die Wolken Wie drohende Fahnen.— Ach, nun geht es herab Auf donnernden Brücken. Unten schäumet der Fluß und trägt auf gebändigtem Rücken Heimwärts die Schiffe. Dann aber fliehet der Acker. Die Stürme rasen hinweg Über Dünung und Dörre, Und in der sandigen Weite Spiegelt der Tag sich Mit sonniger Leere. Spürst du den salzigen Odem. Siehst du den Mövenfhig, Hörst du das dunkle Rufen Der Brandung? Mit tausend zuckenden Armen Winkt dir entgegen Das Meer. ... O Wunder der Erde! .

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