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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1937-08-15 · 16 (15.8.1937) · p. Seite 292

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
13 (Ausgabe B) (1937)
Issue
16 (15.8.1937)
Date
1937-08-15
Page
Seite 292 (sequence 2)
Language
German
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292 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern Nr. 16 von Seiten der religiösen Gemeinschaften geschwiegen worden sei. So vierschieden sich auch die Probleme für den religiösen Liberalismus in den einzelnen Ländern darstellen mögen, so klar kam doch eine wichtige Feststellung zum Ausruck: Der religiös-liberale Jude kämpft nicht gegen eine jüdische Gruppe, der Orthodoxie gilt ebensowenig der Kampf wie dem Zionismus. Die Sammlung und Erfassung der auf nichtorthodoxem Boden stehenden Juden ist die große Aufgabe des religiösen Liberalismus. Diese Feststellung ist besonders wichtig angesichts der Angriffe auf die neugegründeten liberalen Gemeinden in Amsterdam und Den Haag; beide erfassen Juden, die orthodoxe Gotteshäuser bisher nicht besucht haben, also Menschen, deren Zurückführung zur Religion im Interesse jedes aufrecht religiösen Juden liegen muß. Die Stellung zum Zionismus wurde den einzelnen Mitgliedern der World Union überlassen. Aber zum religiösen Palästina- Aufbau hat die religiös-liberale Bewegung entscheidend Stellung genommen. Im Anschluß an die Reisen von Rabbiner Dienemann (Opfenbach) sind in Haifa unter Leitung von Elk (früher Stettin) und in Jerusalem unter Leitung von Wilhelm (früher Dortmund) neue Gemeinden im Entstehen. Die Berichte aus beiden neuen Zentren religiös-liberalen Lebens lagen vor und gaben Anlaß zu Beschlüssen, gerade in Erez Israel dem Liberalismus Hilfe zuteil werden zu lassen, um neben den wenigen orthodox und konservativ lebenden Juden die der Religion ablehnend gegenüberstehenden Kreise über den Liberalismus wieder zurückzugewinnen. Daß dies möglich ist, haben die Versuche von Elk und Wilhelm trotz aller Schwierigkeiten bewiesen. Die Verbreiterung der Erwachsenenbildung und die Erweiterung des jüdsichen Schulwesens sind dringende Aufgaben, gerade im jüdischen Lande. Aus anderen Teilen der Welt gab. es teilweise recht erfreuliche Berichte. In Johannesburg (Südafrika) besteht seit den Juden in Augsburg in L Das Judentum des Augsburger Stadtbuches von 12761 Das Augsburger Stadtbuch von 1276, eine zum großen Teile durchaus originelle Stadtrechtskodifikation des deutschen Mittelalters, enthält in Artikel XIX (im wesentlichen wiederholt in Artikel LVII) eine Reihe von Bestimmungen, die einen höchst interessanten Einblick in die Rechtsverhältnisse der mittelalterlichen Judensiedlung in Augsburg gewähren. Während für das Augsburger Stadtrecht von 1276, wie bereits angedeutet, ein sog. Mutterrecht nicht feststellbar ist, kann die gleiche Behauptung bezüglich des Judenrechtes dieses Stadtbuches nicht aufgestellt werden, denn in dieser Hinsicht sind die Einflüsse der anderen mittelalterlichen Rechtsbücher, insbesondere des Schwabenspiegels, unverkennbar. Eine erschöpfende Regelung der Rechtsverhältnisse der im 13. Jahrhundert in Augsburg lebenden Juden enthält das Augsburger Stadtbuch von 1276 allerdings nicht, denn neben dem kodifizierten Recht gab es auch damals ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Vor allem fehlt im Augsburger Stadtbuch ein grundsätzlicher Hinweis auf die Stellung der Juden innerhalb des Stadtverbandes, wie dies etwa im Sachsenspiegel der Fall ist, in dem die Juden, neben einigen anderen Bevölkerungsgruppen, aus der Masse der Bewohner des Sachsenlandes herausgehoben und einem besonderen Schutze, nämlich dem Königsfrieden, unterstellt werden. Trotz des Fehlens einer generellen Regelung im Augsburger Stadtbuch von 1276 werden wir uns die Stellung der Juden innerhalb des damaligen Augsburgs als das eines Schutzverhältnisses ähnlich der späteren Kammerknechtschaft vorzustellen haben. Wenn auch in mittelalterlichen Urkunden der Stadt Augsburg einzelne Juden als „Bürger" bezeichnet werden, so darf dies, worauf schon früher in anderem Zusammenhange hingewiesen wurde, nicht zu der Auffassung 1 Vgl. dazu u. a.: Augsburger Stadtrecht von 1276. herausgegeben von Dr. Christian Meyer, Augsburg 1872. — Karl Gottfried Hugelmann, Studien zum Recht der Nationalitäten im deutschen Mittelalter. Hist. Jahrbuch der Görresgesellschaft 1928. Bd. 48, S. 565 ff. — Richard Grünfeld. Ein Gang durch die Geschichte der Juden in Augsburg. Augsburg 1917. — Guido Kisch. The Jewry- Law of the „Sachsenspiegel" in der Gaster-Festschrift, London 1936. — Guido Kisch, Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter, Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland, 1934. Nr. 2. Feiertagen des Vorjahres ein Gotteshaus für 1200 Besucher Der Synagoge sind Schulen, Frauen- und Kindergruppen angegliedert, ein normales Gemeindeleben unter der Leitung von Rabbi Weiler ist im Entstehen. In Melbourne (Australien) hat Rabbiner Hermann Sänger seit einem Jahre eine lebendige Kehillah gefördert, viele jüdische Kinder werden dort schon im liberalen Sinne erzogen, vor allem auf sozialem Gebiet besteht eine starke Aktivität, im Herbst wird zu den Feiertagen eine Synagoge eröffnet werden. Schwierig liegen nach dem Bericht von Dr. Jhrad (Bombay) die Verhältnisse für den religiösen Liberalismus in Indien; Es fehlt an geeigneten Lehrern, die Hinzuziehung von auswärtigen Lehrern ist nicht möglich, weil diese nicht über hinreichende Autorität verfügen. Außerdem ist die indische Pror blematik gegenwärtig den Aufgaben des religiös-liberalen Judentums nicht günstig. Weitere Berichte lagen vor aus Schweden, England, Frankreich, Deutschland, USA und Holland, sowie aus Danzig. Im ganzen zeigt sich ein Bild steigenden Interesses für den religiösliberalen Aufgabenkreis im jüdischen Leben. Es bestehen so in steigendem Maße nichtorthodoxe Gemeinden in aller Welt. Wo die gemeinsamen Wege des Liberalismus zu finden sind, wird nicht bei Meetings geklärt werden, sondern sich nur. aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Wenn das Wort von Swarsensky, daß die Wanderung des Juden in der Welt sein soll eine Wanderung von Gemeinde zu Gemeinde, so müssen es die religiös-liberalen Juden in Deutschland dankbar begrüßen, daß sie bei aller materieller Ungewißheit eine religiöse Heimat in vielen Ländern des neuen Lebens finden können. An der Gesinnung, mit der sie dort empfangen werden, wird festzustellen sein, ob eine echte Gemeindegesinnung vorhanden ist, eine jüdische Form neuen verpflichtenden Gemeinschaftserlebens im Räume der jüdischen Religion. alfer und neuer Zeit verleiten, daß Juden im mittelalterlichen Augsburg Stadtbürger waren. Es ist zwar bekannt, daß etwa im mittelalterlichen Worms die Juden eine Reihe von Bürgerrechten hatten, so daß ihre Rechtsstellung innerhalb des Gemeindeverbandes der ihrer christlichen Mitbürger weitgehend angenähert war; offenbar handelt es sich hierbei um einen Ausnahmefall. Daß die Augsburger Juden, wie überhaupt die Juden im Mittelalter in Deutschland, keine öffentlichen Ämter bekleiden konnten, braucht nicht besonders ausgeführt zu werden. Unternimmt man nun den Versuch, das Judenrecht des Augsburger Stadtbuchs von 1276 systematisch zu ordnen, so sind vier Gruppen von Rechtsgebieten feststellbar: Prozeßrecht, Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht. Was zunächst die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betrifft, so wird es zweckmäßig sein, die einschlägige Bestimmung des Sachsenspiegels heranzuziehen: „Der Jude darf des Christmanns Gewährsmann nicht sein ,er wolle denn antworten an des Christmannes Stelle." Uber das sonstige Verfahren, an denen Juden als Prozeßparteien oder als Zeugen beteiligt sind, gibt der Sachsenspiegel keinen weiteren Aufschluß. Das Augsburger Staidtbuch ist in dieser Hinsicht ausführlicher. Es bestimmt, daß bei Klagen eines Christen gegen einen Juden der kaiserliche Vogt zuständig sein soll. Als Gerichtsort dient die Judenschul und zwar tagt dort eine aus christlichen Bürgern und Juden (mit dem Judenmeister) zusammengesetztes Gericht, das nach Majorität entscheidet; den Vorsitz in diesem gemischten Gericht führte der Vogt. Wird dem Juden der Eid erteilt, so hat er ihn vor dem Vogt auf der Schul nach jüdischem Rechte zu leisten, wobei er bis zur Eidesleistung eine Frist von 14 Tagen hat. Der Christ, der die Beweislast hatte, brauchte dazu einen Juden und einen Christen, während umgekehrt der Jude zwei christliche Zeugen benötigte. Eine ähnliche unterschiedliche Regelung enthält übrigens auch der Schwabenspiegel, nach dem der Christ zwar mit Hilfe eines jüdischen Zeugen den Beweis führen kann, der Jude jedoch, immer einen christlichen Zeugen braucht. Kein Gemeindemiftglied ohne die blaue Karte für Hilfe und Aufbau

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