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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1937-03-01 · 5 (1.3.1937) · p. Seite 101

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
13 (1937)
Issue
5 (1.3.1937)
Date
1937-03-01
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 5 Bayerische Israeiitische Gem'eihdezeitüng löl Bordeaux, der wie der Verfasser der Collatio, mir um etwa 50 Jahre später, das Privat- und Strafrecht des 2. Buches Mose in die Sprache des römischen Rechts übersetzt und in seine „Chronik*' einverleibthat. Kein Geringerer als der hervorragende jüdische PMliologe und Kenner des Altertums Jacöb B e rnays 'bat die Partien aus der Severinischen Chronik über Vermögensunidi strafrechtliche Nonnen des Pentateuch unter Beiziehung. des Vulgata-Textes und der Septuaginta mdt unserer Collatio in eignem flieht überholten Beitrag zur Geschichte der klassischen und biblischen Studien schon im Jahr 1861 verglichen (vgl. die Bibliographie weiter unten). Das Studium der Bermays'schen Albihandiliung hätte zur Schlichtung der Kontroverse, o:b der Verfasser aus jüdischem oder christlichem Kreis stammt, in dem hier vertretenen Sinn, daß das .Thema vom göttlichen Geist des römischen Rechts am der spätrömischen Zeit von Jud mmd Christ gleichartig behandelt werden konnte, führen -müssen. Statt dessen 'bemüht -sich der Universitätsprofessor und Beried'Mctinerpiater Prinz Constantin Hohenlohe, Gerichtspräsident und Komistoriiai<rat der Erzdiözese Wien, in seinem neuesten Werk über den Einfluß des Christentums auf das Corpus iuris "civilis (vgl. Bibliographie) dlie ältere Annahme, der Kirchenvater Ambrosius (gest. 397 in Mailand) oder zornniimdest einer aus seinem Schülerfkreis hatte die Collatio ausgearbeitet, mit neuen Gründen zu erhärten. Pater Hohenlohes theologisch besonders interessante Beweisstücke zeigen jedoch jdut, daß elben infolge der Rezeption des mosaischen Rechts dou-ch .das Christentum bei dem behandelten Thema kein Unterschied kenntlich sein muß, ob ein wenn aluch kommentiertes Zitat aus einem der biblischem Gesetzescorpora dm 4. Jahrhundert von jüdischer oder christlicher Seite stammt. Die Urgesetogebiumg Gottes an das israelitische VgDc ist nach der christlichen Lehre dieser frühmittelalterlichen Jahrhunderte das Vorbild für alle Völker. „Denn kein Volk hatte", wie es im christHoh-syrisch-röraischen Rechtsbuch (4. Jahrh. für das Herrschaftsgebiet von Armeniern bis Ägypten) heißt, „eine Schläft oder ein Buch vor Moses; sondern Moses und seine Gesetze, diejenigen, welche Gott Israel gegeben hat, sind älter als alle Waisen der alten Griechen und Athener, der Byzantiner und Ägypter, ... 'als alle Völker und Sprachen". Die christlichen Väter des 4. aind 5. Jahrhunderts waren der Ansicht, das römische Recht, und was sonst sich an Großem in der römisohen oind griechischen Literatur fände, sei unbewußt der dem jüdischen Volk von Gott gemachten Uroffentbarung entnommen (Hohenlohe, Seite 71). Diese Bemerkungen über dlie vielerörterte Collatio legum Romanarium et Mosaicarum müssen hier genügen. Die eigentlichen großen, rein wissenschaftlichen Fragen, die bei näherer Betrachtung der Collatio auftauchen, namentlich über den lateinischen vorhieronymianisdhen B'ibeltext, ferner über die Veränderung der klassischen römischen Rechtstexte in der spätrömisohen Zeit vor Justkiian, endlich das schwere Pro^ blem der gegenseitigen scharfen Absage und Diskriminierung von Christentum oind Judentum naah Constantin bei Gleichförmigikeit vieler Denk- und Gliauibensformen beider Religionen, all das kann hier nicht ausgemacht werden. Zur näheren Beschäftigumg mit diesen Fragen, für deren Beantwortung uns die wissenschaftliche Literatur schon wegen der leidigen Fakultätsgrenze im Stiche läßt sei 'hier eine-knappe Bibliographie der wichtigsten Textausgaben, Nachschlagewerke und Schriften, welche die Collatio betreffen oder mit ihr zusammenhängen, geboten. Und zum Sohluß sei noch für den Nichtfachmann und jüdisch interessierten Laien angemerkt, daß das große Problem vom Geist des römischen und jüdischen Rechtes ebensowenig einen •direkten Zusammenhang mit der Collatio-Frage hat wie die verwickelte Frage der Einwirkung der jüdisch-taimuidischen Jurisprudenz auf das römische Recht In Oswald Spenglers „Untergang des Abendlandes" sind den Kennern (vgl. Fritz Schultz. Prinzipien des römischen Rechts, Seite 89 ff.) erstaunliche Behauptungen! darüber aufgefallen: „Die klassischen Juristen waren sämtliche Aramäer"; und weiter: „Die Geschichte des lateinisch geschriebenen Rechts gehört seit 160 dem arabischen Osten... Die klassischen Juristen (160—230) Papmiain, Ulpton, Paulus, waren Aramäer. Ulpian hat sich mit Stolz einen Phöniiker aius Tyrus genannt Sie entstammen also derselben Bevölkerung wie dlie Tannaim, welche bald nach 200 die Mischna abschlössen... Am orientalischen Charakter der Tausende von Konstrtotianeii zweifelt heute niemand mehr. ... Die allgemeine Bürgerrechtsverleihung stammt vom idiem Araimäer Caracalla". Fritz Schulz sagt: „Diese (auf ernstem Quellenstudium nicht beruhenden) Behauptungen Spenglers stellen) die Wahrheit auf den Kopf.'* Spenglers falsche Behauptungen über den Einfluß des Ostens auf das römische Recht haben das Gute gehabt daß sich der bedeutende Romanist Fritz Schulz 'damit ausführlich beschäftigt und nachdrücklich bei 'dieser Gelegenheit noch einmal darauf hingewiesen hat welche Lücken m der Erforschung der römischen Reohtsgeschiohte des 4. und 5. Jahrhunderts noch bis heute klaffen. Daß die Zeit Constantins und die Epoche imrnittelbar nachher anch das jüdische Geschick im christlichen Abendland bis zur Emanzipation entschieden hat wind1 in unseren landläufigen jüdischen Gesdhdchtsdarstellungen allerdings nioht bemerkt. Bibliographie: Mosaicarum et Romanarum legum collatio, recognovit Theodor Momrasen (Codliectio librorum iuris aratejustiniani, tomus III, S. 107—198). Berlin 1890. — Rev. M. H y a m s o n, Mosaicarum et Rom. legum coli. — Oxford Univ. Press, 1913. — Jacob Bernays, Über die Chronik des Sulpicius Severus (Jahresbericht des jüd.-theolog. Seminars aap Breslau, 1861; in Bernays, Ges. Abhandlungen Bd. II, S.Slit). — Fritz Schulz, Die bäblschen Texte in 'der Ooüatio legum Mosaicarum et Ramanarum (Studäa et documenta historiae et niurds; II. Jahrg., Rom 1936, p. 20—43). — Israel Ostersetzer, La „Collatio legum Mosaicarum et Romanarum"; Ses origines — son but (Revue des etudies jimves; Tome 97; Paris 1934). — Edoardo Votterra, Collatio 1. M. et R. (Memoriie della R. Academia nationale dei Lincei; Classe 'dli scienze moraM, storiche, filologiche Serie VI, Vol. 10, fasc I; 1930); dazu die grundlegende Rezension von E. Levy in der Zeitschrift der Sajvigny-Stniftung für Rechtsgeschichte; 50. Bd. — Romanistisohe Abteilung, Weimar 1930; S. 698—705. — Constantin Hohenlohe, Einfluß des Christentums auf das Corpus iuris civile; Wien (Hölder-PicMer-Teanpsky) 1937; bes. S. 64ff., 212ff. — B e rithard Küb 1 er, Geschichte des röm. Rechts; Leipzig 1935; S.3891 — Fritz Schulz, Prinzipien des römischen Rechts; München 1934. — Friedlrich.Stummer, Einführung in die lateinische Bibel; Paderborn 1928. — Jean Juster, Les Juifs dans l'empire Romain Tome I, p. 165f. (Paris 1914). — Jörs-Kunkel, Römisches Privatrecht; 2. Aufl., Berlin 1935 (Jörs-Kunkel folgt S. 39, Note 12 der Aufassung von Volterra und Levy). — Uber biblisches Recht: Martin David, Zur Forschungsmethode auf dem Gebiet des biblischen Rechts (Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums; Berlin 1925; Seite 26—42). — Albrecht Alt, Die Ursprünge des israelitischen Rechts (Berichte über die Verhandlungen der Sachs. Akademie der Wiss. zu Leipzig; Philologisch-hist. Kl. 86. Bd. 1934; 1. Heft; Leipzig 1934). Der Judische Turn» und Sportverein München e. V. wirkt und wirbt für die grofie Aufgabe der körperlichen Ertüchtigung der jüdischen Menschen. Mitglieder der Jüdischen Kultusgemeinde München unterstützt den Verein in seiner Arbeit! Meldet Euch als Mitglieder oder Förderer umgehend an! Auskunft erteilt das Büro: Plingans er Straße 76, Tel. 72699.

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