Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 5 (1.3.1937)
- Date
- 1937-03-01
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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too Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 ■/VVVVV%/VVV*j%/*/VVVVV*/\»/X/VVVV\/%/VVVVV%<%/VVV%/*B EISSTIIFF-SiiiMMIilISi« und Pfund-Sammlung JÜDISCHE WINTERHILFE der Israelitischen Kultusgemeinde München | Merzog-Max-Str. 5, Postscheck: München45842 l ^vvvvvv^'vvvvvv^/vv^/vvbvx/vv'vvvv'vv'vvv^/vx^/^/vb Am deutlichsten ist das alte Ziel, den Geist des mosaöschen Gesetzes hoohzupreisen und .diesen Geäst in Recht unid) Gesetz des römischen Weltreiches Eingang zu verschaffen, in einer merkwürdigen vorjustiniainischen Juristenarbeiit sichtbar, die in der Wissenschaft der römischen Rechtsgeschdohte unter dem Namen Collatio legum Mosaicarum et Romanarum seit dem 16. Jahrhundert bekannt ist. In der neuesten Wissenschaft der ganzen Welt hat man dieser in drei Hand>- schrfiften überlieferten Sammlung, einer Gegenüberstellung einzelner Gesetze des Möses und römischer RecMssätze in lateinischer Sprache, aus dem westlichen Imperium des 4. Jahrhunderts stammend, von allen Seiten neue Beachtung geschenkt; vor allem hat eine Reihe jüdischer Gelehrter in den letzten Jahren Entstehung und Bedeutung der Collatio neu und gründe lieh untersucht, worüber in einem - bibliographischen ■ Anhang am Schluß dieser Abhandlung eine Übersicht geboten werden soll. Den hier gegenübergestellten römischen und biblischen Texten hat T h e ia d o r lommsen in seiner klassischen Ausgabe aus dem Jahr 1890 nicht nur die Lesearten der drei Handschriften beigefügt, sondern in der Einleitung einen Überblick über die lateinischen Bibelübersetzungen vor Hieronymus gegeben und überdies außer den Quellenstellen bei den römischen Fragmenten die Septuiagintafassung der biblischen Teile beigedruckt, so daß man ohne weiteres sehen kann, daß es sich um latednfeche Bibelübersetzungen mit der Septuaginta als Vorlage, also; um eine .lateinische Version v>or der Vulgata des Hieronymus handelt. Neben .Momonsen tut auch die englische Ausgabe der Collatio von Mose Hyamson aus dem Jahr 1913 (siehe Bibliographie) gute Dienste. Hyanison gäbt eine vollständige Photographie der Beritoer Handschrift mit Transkription und außer der Tabelle der Varianten der drei Handschriften eine vergleichende Gegenüberstellung der biblischen Teile nach dem Vulgata-Text, nach dem" Text der ItaM und der Collatio. Mommsen und Hyaonson sind die öeidlen noch heute uneut!behrlfiäheh EdStidnen,' .,•:>• Nach der Entdeckung der ersteh "Handschrift durch 'fran zösische Reohtsgedehrte des .16.. Jahrhunderts . in einer-nordv französischen KlosterbdbMothek hat erst wieder Savigny vor 100 Jahren in seiner „Geschiöhe des römischen Rechts im Mittelalter" die Verwendung der Collatio in einem späteren fürstlichen Eheprozeß nachgewiesen und eine neue Erörterung über Verfasser, Zweck und Erscheinungszeit des Werkes hervorgerufen. Dieüberwiegende Meinung blieb, daß der Autor , ein Christ war, der nachweisen wollte, daß das1 heidnische Recht unbewußt der Offenbarung folge. So deutete man die Stelle: Sditote Inrisconsulti quia Moyses prdus hoc dixit. Da indes das Alte Testament vom Christentum als göttliche Offenbarung rezipiert wurde, ist aus dieser Vergleichung des römischen Rechts mit dem mosaischen, statt mit den Gesetzen ChristJi unicji der christlichen Kaiser, noch nicht der jüdische Charakter der Arbeit umid! ihres Verfassers abzuleiten. Die christliche Lehre des 4. Jahrhunderts hat die in der Collatio beiigezogenen alttestamentlichen Vorschriften als geoffenbarte göttliche Gebote anerkannt, wenn sie auch weitgehend durch das Erscheinen Jesu aibrogiert waren. Die Juden in diesem Zusammenhang der Staatsifeindilichkeit zu bezichtigen, hätte nach Zweck und Aufbau der Collatio auch für einen dhrtstlichetn Verfajsser ferngelegen! Bin iitaliemsch-jüldSiseher Gelehrter, Edoardo Volterra will neuerdings dem Geheimnis der Collatio von den biblischen Stellen her beiikoirmnen, die er aufs genaueste mit ihren sonstigen hebräischen, griechischen und lateinischen Fassungen könfrontliert. Der frühere Freiburger Romanist Professw E. L e v y stimmt ihm im den Ergebnissen zu, vor allem darin, daß der Verfasser ein Jude gewesen sei; die Entstehung müsse vor Constantdn datiert werden: „die Umstellung vom Mosaisch-hebräischen auf das Mosaisch-christliche" sei in der Collatio noch nicht vorgenommen. Die Bedeutung der Arbeit Volterras liegt vor allem in den drei ersten Kapiteln, worin die Überlieferuinigsigesohlichte der „Lex Dei" — so lautet der eigentliche Haurottitel der Samlung — mit großer Sorgfalt geschildert wird. Der Nachweis, daß die Grundgedaniken des römiischen Rechts bereits in der mosaischen Gesetzgebung, der nach jüdischer und christlicher Auffassung ältesten aller Rechtsordnungen, enthalten sei, könnte in der Weise, wie es vom Verfasser der Collatio geschieht, in Wirklichkeit mit den gleichen Mitteln von einem Juden wie von chifistlieher Seite in den fraglichen Jahrzehnten geführt worden sein. Auch die Erweiterung der biblischen. Texte durch Zusätze oder die Tilgung moralischer Sätze oder widerrömischer Normen ist rioioh nicht für die jüdische oder: christliche Herkumift entscheidend'. Erhalten sind nur die ersten 16 Titel des ersten.Buches: 1. de siüariis et homicidis casu vel voluntate. 2. de atrocti äniuria. 3. de iure et saevitda domiinorum. 4. die aduleris. 5. de stiupraJtörfibus. 6. de ineestis nurotiis. 7. de furibus et de poema eorwm. 8. de failso testimonio. 9. de familiarns testimonio non admittiendb. 10. de deposito. 11. de aibactöribus. 1*2. de incendiartis. 13. de tenm'inio amoto. 14. de plagte riis. 15: de mathematicis. maleficis et Manichaeis. 16. de legitima successiorie (Text nach der Ausgabe von Mommsen). Wir haben noch einen amderen römischen Juristen und 'Verkünder der biblischen Wahrheit aus der ZeU des erlöschenden Heidentums, und zwar aus dem thpodosiiannschen Zeitalter, den angesehenen Advokaten Suilpic'us Severus aus dem römischen MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII Stadtfiliale Hochbrückenstr. 14, Ecke Herrnstr.