Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1937-03-01 · 5 (1.3.1937) · p. Seite 99

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
13 (1937)
Issue
5 (1.3.1937)
Date
1937-03-01
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2727810-2728075-2728080--11067-2744472
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 99 brüst gelegt hätj und endlich der tatzeugende Glaube an den Sieg des Ewig-Guten über alle Nöte dieser Zeitlichkeit. Die großen jüdischen Organisationen: die Reichsvertretung, deren 'Rat Dr. Neumeyer führend' angehört; Idlie SfäddeUitscihen Venbänidie, ddie von ühlm geleitet werden, der Preiuißisdhte Lattidiesvertanlct und andere Landesverbände, viele Geimiefodieini, die Zionistische Vereinigung 'für DeutedMlandi, die Leitung des C.V., nicht zuletzt die 'großen WioM^rtisinsifituttiiora des Inunid Auslauldls' halbem des Jubilarte mit hierzfö'dhien] Graitolatitonien und' ehrendeni' Würdigungen seiner Verdienste gedacht. Die Kultusgemeinde München und der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden eröffnen und schließen den Ring.. Die Israelitische Kultusgemeinde München hat Herrn Dr. Neumeyer die Ehrenmitgliedschaft verliehen, zusammen mit dem Verband hat sie Mittel bereitgestellt, aus denen Arme und Bedürftige, unterstützt'werden sollen zum steten ehrenden Gedächtnis an Dr. Alfred Neumeyer und an seine, seinem Leben; und seinem Werk hingegebene hochverehrte Gattin. Kein Fest ward begangen. Aber unsere Gemeindehäuser sind erfüllt von dankbarer Verehrung, aus vielen Tempeln steigen inbrünstige Gebete aiitf, .durch. unser. alter- Heroen zieht ein heißes Wünschen. . . . . .. q.q. Jüdisches und römisches Recht Studie über die Herkunft der Collätio legum Mosaicarum et Romanarum. Den Herren Oberstlandesgerichtsrat Dr. A1 f r e d Neumeyer und Justizrat Dr. Emil Fränkel zum 70. Geburtstag gewidmet von Ludwig Feucht wang er. Man hat gelegentlich der Bewertung des „Römischen Rechts" als der unvergleichlichen Denkschule, für klare und einfache Erfassung eines verwickelten Sachverhalts die Beobachtung gemacht, daß das „Volk des Rechts" nicht das „Volk des Gesetzes" sei. Es war damit die merkwürdige Zurückhaltung gemeint, die das römische. Recht vor . der staatlichen Rechtssatzung (und zwar vor der Kodifikation wie vor der Einzelgesetzgebung) geübt hat. Daß weder das Zwölftafelbuch noch die erste Gesamtkodifikation seit den zwölf Tafeln, das Gesetzbuch Justinians (529—534), jener festgestellten Abneigung gegen „Gesetze" widerspricht, ist wiederholt gezeigt worden. Als die angemessenste Art der Entwicklung von Rechtsnormen erschien der republikanischen und klassischen römischen Zeit die Normenbildung durch eine von der Jurisprudenz geleitete Praxis. Wir können bei dieser Art der Bildung privatrechtlicher, zivilprozessualer, straf- und staatsrechtlicher Rechtssätze einen tiefen Blick in das Wesen der Tradition und des Gewohnheitsrechts tun. Das jüdische Recht, das bis zur Emanzipation allenthalben die inner jüdischen Lebensverhältnisse auch nicht religiöser Art zu regeln hatte, hat sich ebenfalls in vielen Stücken wie das römische Recht (und übrigens viele andere Rechte) allmählich an Hand der Fälle und im Wege der juristischen Diskussion fortgebildet. Eine solche Veränderung war auch im Judentum trotz eines unübersteigbaren schriftlichen und mündlichen Gesetzes ein zwangsläufiger Vorgang. Wie man sich allerdings eine Lex Dei vereinbar mit einer zeitlichen und menschlichen „Entwicklung" und „Fortbildung" dachte, das hier zu erörtern, müßte mittelem die kontroversenreichen Fragen der Herkunft sakralen und profanen Rechts, der Beziehungen beider innerhalb und außerhalb der jüdischen Theorie und Praxis, führen. Das sinaitischie Gesetz idler fünf Bücher Moses und das daran gekröpfte Rechtssystem;der überlieferten Lehre bMeb jedenßalls Mcht außerihialb-: des- Stromes zeitMcher ■und menschlicher Veränderungen. Ohne Einblick in den hnstordschen Hergang der Redh'teweräiurag werden .auch jüdisches Gesetz und Recht unverständlich sein. Drais Verhältnis von gesetztem! Recht und Traditionals Gewohnheitsrecht hat man dn den Epodhen, in Oberstlandesgerichtsrat i.R. Dr. Alfred Neumeyer 1. Vorsitzender der Israelitischen Kultusgemeinde München und Präsident des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, konnte vor wenigen Wochen seinen 70. Geburtstag begehen. dienen ein totales Leben unter dem Gesetz nodh eäae allgemeine jüdische Exdstenzweiise war, «(ich nicht als Entwidmung und Veränderung vorgestellt; und ähnlich wie man das „Aufgehen" und „Untergehen" der Sonne als selbstverständlich' hinnahm, so hat man das Gesetz zwar tausendmal 'bin und hergewendet, mm „Din" tanid „Halaohan" durch sorgfältige Ausschopfurag jedes- Wortes umid Buchstabens zu ergründen, aber die oberste göttliche geoffenbarte Wahrheit stand! einfür allemal fest, es 'galt sie nur dturoh Tora-Lernen immer wiedler neu zu entdecken und die richtigen Ableitungen zu. finden. Ein historisch-kritisches Bindrinigen m biblisches umd spätjüdisches Recht muß anders vorgehen. In die Fülle der hier vorlegenden Probleme führt am besten dde Skizze des früheren Leipziger, jetzt Leidener jüdischen Reohtshüstordkers Martdn David zur Forschungsmethode atuf dem Gebiet des-biblischen Rechts (vgl. Bibliographie am Schluß) ein. In diesem Pragramm Davids wird eingehend begründet, warum eine Betrachtung 'des biblischen Rechtes vom Standpunkt des Talmuds methodisch genau so unzulässig ist, wde etwa eine Betrachtung des Zwölftafel-Rechts von der Perspektive der Justinianischen Gesetzgebung oder gar von derjenigen desgemeinen römischen Rechts aus, das bis ins 19. Jahrhundert als das wforten'tnwti'Ckelte römische Recht" angesehen worden und in Geltung gewesen ist. Als in verstärktem Maße seit Alexander dem Großen das spätere Judentum mit dem Westen und mit Europa in Berührung kam, war man von jüdischer Seite bemüht, die Vorschriften der jüdischen Religion auch für die Außenstehenden darzustellen und zu begründem, um ider Umwelt Alter, Priorität, Vortrefflchikeiit und innere Vorzüge des mosaischen Gesetzes zu erweisen. Philons Traktate „Über den Dekalog" und „Über die Einzelgesetze", ferner „Über die Tugendten", „Über Belohnungen und Strafen", sind die bekanntesten Beispiele für die Bestrebungen, idlem Judentum neben dem Griechen- und Römertum Rang und Ansehen in der Welt zu verschaffen und darüber fotous, Recht und Sitte 'der Welt 'mit der jüdischen Idee vom Rechten und Wahren zu durchdringen. Diese-Aufgabe nahmen bald Christentum und Kirche dem Judentum ab; die phdJonischen Spuren und Wege sind bei den Kirchenvätern auf Schritt und Tritt wieder sichifoar.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.