Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern · 1936-06-15 · 6 (15.6.1936) · p. Seite 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1936
Issue
6 (15.6.1936)
Date
1936-06-15
Page
Seite 17 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/9934493-9934418-9934455--422-2744064
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 6 Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern 17 2. In der mittleren Klasse: a) Johlson, Lehrbuch der Religion; b) Hebräische, chaldäische und rabbinische Sprachlehre; c) Hebräische Bibel; d) Kommentar Rasche; e) Erweiterter, erst noch zu entwerfender Auszug aus dem Talmud; f) Röhr, Palästina-Einleitung etc. 3. In der oberen Klasse: a) Dogmatik nach Beer oder einem zu entwerfenden Lehrbuche; b) Sittenlehre nach einem zu entwerfenden Lehkrbuche; bis es erscheint, sind zu benützen: a) Der Talmud; b) Fragmente des Maimonides, Albe, Wesely etc.; c) Chobet Halbabot; d) Maimonides Hilchot Jesode Hathora; e) Hilchot Deot; c) Biblische Geschichte nach Josephus, Holberg, Heß, Leo etc.; d) Biblische Commentare von Mendelsohn, (Beur), Rosenmüller, Vater, Gesenius etc.; e) Die Coldicas Schulchan Aruch Orach Chaim, Jore Deoh, Eben Eser, mit den Commentaren und Quellen aus dem Talmud, Tur und Bet Joseph; f) Einzelne Schites aus dem Talmud; g) Hilfswissenschaften nach Augusti, de Wette etc. XXII. Der Plan selbst, nach welchem der Unterricht zu ertheilen ist, und der dabei von Jahr zu Jahr einzuhaltende Stufengang findet sich in beiliegender Tabelle aufgezeichnet. XIII. Was die Einrichtung der Talmudschule insbesondere betrifft, so theilt sich dieselbe ihrer Bestimmung gemäß in 2 Klassen: a) in die Klasse für die künftigen Religionslehrer, und b) in das Collegium für die künftigen Rabbiner. XIV. Die letztere theilt sich in die obere und untere Abtheilung. Die Schüler beider Abtheilungen können aber wenigstens in einzelnen Lehrgegenständen gemeinschaftlichen Unterricht erhalten, wenn die mehr beschränkte aber erweiterte Anzahl derselben oder sonstige Umstände eine Verbindung derselben erforderlich machen. XV. Die beiden Talmudlehrer und die als Lehrer noch besonders beizuziehenden zwei Rabbiner unterrichten in beiden Klassen nach Fächern, die sie von 2 zu 2 Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde unter sich vertheilen, wenn sie es nicht vorziehen, dieselben beständig zu behalten. XVI. Die Eintretenden haben sich einer Prüfung zu unterwerfen, und es wird dabei, die Note der wirklichen Befähigung zu erlangen, Folgendes erfordert: I. Bei den künftigen Religionslehrern: a) daß sie wenigstens hinreichende natürliche Anlagen besitzen; b) daß sie mit den Hauptwahrheiten der Glaubens- und Sittenlehre in dem Umfange, in welchem sie beim Schulunterrichte vorgetragen werden, bekannt, und daß sie sich darüber mit ziemlicher Fertigkeit auszudrücken im Stande sind; c) daß sie die Hauptregeln des hebräischen Syntaxes und der chaldäisch-rabbinischen Dialekte wohl inne haben, und eine leichte Aufgabe aus der deutschen in die hebräische oder rabbinische Sprache ohne auffallende Fehler übertragen vermögen; d) daß sie jede nicht besondere Schwierigkeiten enthaltende Stelle der heiligen Schrift fertig ins Deutsche übersetzen, und wenigstens nach ihrem allgemeinen Sinne erklären können; c) daß sie im Talmude wenigstens mit hinlänglicher Fertigkeit lesen, und leichte Stellen desselben ziemlich geläufig zu übersetzen wissen; f) daß sie wenigstens diejenigen Kenntnisse der biblischen Geschichte, der Alterthümer, des Ceremonialgesetzes, der Feiertagordnung etc. besitzen, welche zum Vortrage in Volksschulen erforderlich sind. Examinanden, welche zwar den meisten, aber nicht allen diesen Erfordernissen entsprechen, können zwar aufgenommen werden, müssen sich aber verpflichten, die Lücken in ihren Kenntnissen privatim auszufüllen, widrigenfalls ihnen der Lehrkurs nicht angerechnet wird. II. Bei den Rabbinatskandidaten: a) daß sie größtenteils gute natürliche Anlagen besitzen; b) daß sie die Hauptwahrheiten der jüdischen Religions- und Sittenlehre nicht blos kennen, sondern auch mit Gründen und Schriftstellen zu belegen wissen; c) daß sie mit den Grundsätzen des hebräischen und rabbinischen Sprachbaues wohl bekannt sind, und eine nicht gerade besonders schwere Aufgabe aus dem Deutschen in diese Sprache zu übersetzen vermögen; d) daß sie die schweren Stellen der heiligen Schrift fertig übersetzen, und hinreichend erklären können; e) daß sie im Stande sind, nicht besonders schwierige Stellen des Talmuds richtig zu übersetzen, und mit Hilfe eines Commentars zu erklären; f) daß sie in den Hilfskenntnissen bewandert sind, und sich zum freien Vortrage nicht ungeschickt anstellen. Examinanden, welche nicht allen, aber doch den meisten dieser Erfordernisse entsprechen, können nur unter der Bedingung eintreten, daß sie die Lücken durch Privatstudium ausfüllen. Außerdem besuchen sie bis zu ihrer vollen Befähigung den Unterricht der Religionslehren. XVII. Der Lehrplan für beide Klassen ist, wie ihn schon die allgemeine Ubersicht angiebt, folgender: I. Für die Klasse der Religionslehrer: 1. Glaubens- und Sittenlehre im Zusammenhang vorgetragen, wöchentlich in........4 Std. 2. Ubersetzung und Erklärung der heil. Schrift und zwar statarisch und cursorisch eine Zusammenstellung der wichtigsten Stellen" der heil. Schrift zur Begründung der Glaubens- und Sittenlehre 6 Std. 3. Übersetzung und Erklärung des Talmuds u. zwar wiederholungsweise und cursorisch die bereits früher eingeübten Stellen des Talmudauszuges statarisch den früher noch nicht erläuterten Abschnitt desselben wöchentlich in......8 Std. 4. Die hauptsächlichsten Regeln der hebräischen und chaldäisch-rabbinischen Sprache werden wiederholt und durch schriftliche Aufgaben noch tiefer eingeprägt ..............4 Std. 5. Jüdische Geschichte...........3 Std. 6. Kurze Ubersicht über die Geographie Palästinas, jüdisches Rituale Ceremonialgesetz, Alterthümer etc. etc................. 3 Std. 7. Praktische Übungen...........2 Std. Zusammen 30 Std. (Schluß folgt) Geschichtsunterricht an den Volksschulen In 'dein 'letzten Taigen ist eine Be&anmtmachiimg des Staatsmiiinisteriuims für Unterricht und Kultus vom 30. April 1936, Nr. IV 17 939, über den Geschi(±tsiuiniterridit am dien bayerischen Volksschulen als So-nid» er'dl ruck erschienen. Diese Bekanntmachung enthält den Lehrpd'amfür dem Ge- «cMchtsunterricht in den bayerischen Voliksschulen, der mit Beginn des Schiullaihres 1936/37 m allem bayerischen VoiHcsscnutlen in Kraft tritt. Diie Bestirarmragen über den Geschiobtsulnlterricto der Lehrordnuinff vom 15. Dezember 19i26 sind duirdh d!iese Bekanntmachung außer Wirksamkeit gesetzt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.