Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1936
- Issue
- 6 (15.6.1936)
- Date
- 1936-06-15
- Page
- Seite 16 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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iniifteiluntp Dca lüöifrtien Jehrrrurreins für Japern Schriftleitung: Max Adler, München 1936 München, 15. Juni Nr. 6 Normativ für Lehrer- und Rabbinervorbildung in Bayern vor hundert Jahren Von Lehrer A. Mannheimer in Dettelbach a. Main ('Fortsetzung) Studienplan für die jüdischen Religionslehrer und Rabbinats-Candidaten. I. Alle diejenigen Israeliten, welche sich zu Lehrern oder Rabbinern auszubilden gesonnen sind, haben die Verpflichtung auf sich: a) sich diejenigen Kenntnisse zu verschaffen, welche die Gesetze des Staates zur Erlangung allgemeiner Bildung vorschreiben, und b) sich noch besonders in denjenigen Kenntnissen zu vervollkommnen, welche das Studium ihrer Religionswissenschaft erfordert. II. Uber die ersteren geben die allgemeinen Verordnungen, das Studienwesen und die Bildung der Volksschullehrer in Bayern .betreffend, genügende Auskunft; zu den letzteren aber, wird gerechnet, a) Kenntniß der heiligen Schrift; b) Erklärung derselben; c) Zusammenstellung der Resultate derselben in Glaubens¬ und Sittenlehre; d) Hilfskenntnisse, z. B. Sprachlehre, Geschichte etc. III. Der Grund zu dieser Bildung ist schon früh zu legen, und es wird gesetzlich gefordert, daß diejenigen, welche Rabbiner oder höhere Talmudlehrer werden wollen, das Studium spätestens vom 8ten Lebensjahre an in den Studienschulen beginnen, vom 13ten Jahre in den Gymnasien fortsetzen, vom 18ten Jahre auf der Universität tiefer begründen, und vom 20ten Jahre an in der Talmudschule vollenden. Diejenigen, welche Religionslehrer niederen Grades werden wollen, haben sich bis zum 18ten Lebensjahre für das Schullehrer-Seminar vorzubereiten, in diesem zwei Jahre lang ihre allgemeine Bildung und dann in der Talmudschule ihre Religionskenntnisse so zu erhöhen, daß sie eine öffentliche Schule mit Nutzen verwalten können. IV. Dabei wird angenommen, daß künftige Religionslehrer wenigstens ein Jahr, Rabbinats-Candidaten aber wenigstens zwei Jahre in der Talmudschule verweilen und daß sich beide hierauf noch etwa ein Jähr lang in den eigentlichen Berufsgeschäften soweit bei einem Lehrer oder Rabbiner ausbilden, daß sie den Anforderungen der Anstellungsprüfung in allen Stücken vollkommen zu genügen vermögen. V. Die sich zu höheren oder niederen Studien in der Religion vorbereitenden Knaben empfangen den Vorbereitungsunterricht vom 8ten bis 13ten Lebensjahre theils in der Religionsschule, theils im Privatunterrichte, welchen der Religionslehrer neben den öffentlichen Lehrstunden täglich 1—2 Stunden gegen ein ihm noch näher zu bestimmendes Honorar unter deur Aufsicht eines Rabbiners zu ertheilen hat. VI. Vom 13ten bis 18ten Lebensjahre empfangen die israelitischen Schüler neben dem Gymasialunterrichte oder ihrer Vorbildung für das Volks-Schullehramt täglich 2—3 Stunden besonderen Unterricht und zwar für die höheren Religionsstudien von einem Rabbiner, der aber ausdrücklich dazu beauftragt sein muß und für seine Bemühung gleichfalls ein noch näher zu bestimmendes Honorar fordern kann. Während des Aufenthalts auf der Universität und im Seminar setzen die israelitischen Jünglinge diesen Unterricht täglich 1—2 Stunden für sich fort, wenn sie nicht Gelegenheit haben, denselben von Lehrern zu erhalten, welche befähigt genug sind, den gesteigerten Forderungen des wissenschaftlichen Vortrags zu entsprechen. VIII. In der Talmudschule haben die eintretenden Jünglinge täglich 4 bis 5 Lehrstunden zu nehmen, und außerdem die auf den Gymnasien, dem Seminare und der Universität gesammelten Kenntnisse theils zu wiederholen, theils zu erweitern. Anm. Sehr vorteilhaft wäre es, wenn die Leitung dieser Privatstudien künftig einem der zu Fürth sich aufhaltenden Lehrer oder Geistlichen übertragen werden könnte. IX. Das für die praktische Ausbildung bestimmte Jahr oder die Zeit zwischen dem Austritte aus der Talmudschule und dem Termine der Anstellungsprüfung weise zu benützen, wird den Candidaten selbst überlassen und ihr Aufenthalt findet keine Beschränkung. Doch stehen sie unter der Aufsicht eines von der k. Regierung bestimmten Rabbiners oder Lehrers, welchem sie über ihre Studien Rechenschaft zu geben und von welchem sie über Brauchbarkeit im praktischen Beruf bei der Anstellungsprüfung Zeugnisse beizubringen haben. X. Die Eintheilung der Lehrstunden ist folgende: I. Für die untere Klasse oder die Zeit des Volksunterrichts vom 8ten bis 13ten Lebensjahre: 1. Eigentlicher Religionsunterricht wöchentlich 1— 2 Std. 2. Biblische Geschichte....... . . 1— 2 3. Hebräische Sprachlehre........ 2— 3 4. Bibelübersetzung und Erklärung .... 4— 6 5. Talmudische Vorübungen....... 2— 4 6. Geographie etc............ 1 Gesang beim Anfang und Ende des Unterrichts _ Zusammen 12—18 Std. II. Für die mittlere Klasse oder die Zeit des Gymnasialunterrichts vom 13ten bis 18ten Lebensjahre: 1. Eigentlicher Religionsunterricht wöchentlich 1 Std. 2. Sprachunterricht.......... 2 „ 3. Bibelerklärung........... 4— 6 „ 4. Talmudstudien........... 4— 6 „ 5. Hilfswissenschaften ......... 1— 3 ., Gesang beim Unterricht oder in einer Nebenstunde. _ Zusammen 12—18 Std. III. Für die obere Klasse oder die Zeit des wissenschaftlichen Studiums: 1. Religionswissenschaft wöchentlich .... 4— 6 Std. 2. Bibelstudium............ 4— 6 „ 3. Talmudstudium........... 4— 6 „ 4. Besonderes Studium der Commentatoren . 4— 6 5. " Der Hilfswissenschaften........ 4— 6 „ Gesangunterricht besonders _ Zusammen 20—30 Std. XI. Die Lehrbücher und Hilfswerke, nach welchen zu unterrichten sein dürfte, sind ungefähr folgende: 1. In der unteren Klasse: a) Bings Lehrbuch, Kley Katechismus etc. b) Dölecke oder Gesenius Sprachlehre; c) Biblische Geschichte in der Ursprache der heil. Schrift von Johlson; d) Fünf Bücher Moses; e) Kurzer Talmud-Auszug; f) Röhr, Palästina.