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Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern · 1936-05-15 · 5 (15.5.1936) · p. Seite 14

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Journal
Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1936
Issue
5 (15.5.1936)
Date
1936-05-15
Page
Seite 14 (sequence 2)
Language
German
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tzs. 14 Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern Nr. 5 M OBEL-BALLIN Jetzt Theatlnerstraße 7, Eingang Maffeistr. Billige Preise bei gediegener Qualität i prüfte und bestätigte Rabbiner, zu deren Controlle ein der hebräischen Sprache und Literatur Kundiger von einer Studienanstalt oder von der Universität in Erlangen beizuziehen ist." Damit war das bisherige Lehrsystem der Fürther Jeschiva völlig durchbrochen, ihre Kompetenz sozusagen auf Null gesunken. Wenn es noch eines Hinweises auf den Ernst der Sachlage bedurft hatte, dann war dies der § 6 der Ministerialverfügung, der in kurzen Worten kategorisch erklärt: „Wenn binnen einem Jahre auf die bezeichnete Weise die bisherigen Lehrer der Talmudschule ihre Befähigung nicht nachgewiesen und ihre Bestätigung im Lehramte nicht erhalten haben, so sind sie von demselben auszuschließen, woraus dann, wenn in gleicher Zeit die Talmud-Schule nicht mit andern tüchtigen und von der k. Regierung bestätigten Lehrern besetzt sein wird, die Sperre derselben von selbst folgt und ohne alle Nachsicht einzutreten hat. Hiebei ist den Sollicitationen, Fristgesuchen, Berufungen und Eingelenken der Juden nicht die mindeste Folge zu geben, daher dieselben anzumahnen sind, die Zwischenzeit mit allem Eifer und Ernst zur Beschaffung zulässiger Lehrer zu nützen." Diesem non possumus der Regierung gegenüber entfaltete man in Bayern eine rege Tätigkeit, um zu erhalten, was zu retten ist. Zu den ideellen Besorgnissen. gesellten sich noch materielle, hervorgerufen durch den unvermeidlichen größeren Aufwand für die neu zu organisierende Fürther Jeschiwa. Einem allzu weitherzigen Verwenden von Stiftungsgeldern für jenen Zweck begegnete die Regierung durch folgenden Erlaß (§ 6): „Da für die Vereinszwecke der jüdischen Glaubensgenossen in Fürth, für Cultus, für Religionsunterricht, Wohltätigkeit und Schuldentilgung bereits die Aufstellung eines Vereinsvorstandes und größeren Verwaltungsausschusses genehmigt worden ist, so erscheint eine besondere Inspections- und Verwaltungs- Commission für die Talmud-Schule unnöthig und es ist davon umsomehr Umgang zu nehmen, als der Vereinvorstand nach Umständen auch den Beirath vom Staate anerkannter Rabbiner erholen mag.--Wegen der staatspolizeilichen Oberaufsicht wird die k. Regierung das Geeignete zu verfügen wissen. — Die von den Rabbinern angedeuteten Stiftungen sollen einer näheren Cognition unterworfen und nach Inhalt der Stiftungs-Urkunden so wie in der Folge herkömmlicher Weise, soweit ihre Bestimmungen nicht den Gesetzen widerstreiten, verwendet werden." Die materiellen Sorgen spiegeln sich aber deutlich in folgendem Ministerial-Erlaß wider: Auf Befehl Seiner Majestät des Königs! „Der vorgelegte Bildungsplan für die israelitischen Religionslehrer und Rabbinats-Candidaten wird zweckmäßig und den Bestimmungen vom 23. Oktober 1826 entsprechend gefunden. Was aber die dazu erforderlichen Mittel betrifft, so kann dem Antrage auf eine allgemeine Umlage zu fraglichen Kosten auf die jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche nicht sofort stattgegeben werden, vielmehr ist vorerst noch zu versuchen, hiefür freiwillige Beiträge sowohl im Rezatkreise als durch Benehmen mit den übrigen Kreisregierungen aufzubringen. Da es durchaus an Fonds fehlte, Vorschüsse zu lei- SCHUHHAUS M. FLEISCHMANN MÖNCHEN, THEATINERSTRASSE 17 Spezialität: BALLY-SCHUHE sten, so ist die fragliche Anstalt einstweilen nach ihren beschränkten Kräften zu unterhalten. Eventuell wird seiner Zeit über die Anordnung einer Umlage und den Maßstab derselben, mit Rücksicht auf die sonstigen Concurrenz-Repartitionen der Juden auf das Edict vom 10. Juni 1813 und das Umlagen-Gesetz, motiviertes Gutachten gewärtigt. München, den 10. Mäjz 1829. Staatsministeriuni des Innern. An die Kgl. Regierung des Rezatkreises, K. d. I. Mittheilung den übrigen Kreisregierungen zur vorläufigen Nachricht. * Wie man sieht, hatte man seitens der Landesjudenschaft einen Bildungsplan für die israel. Religionslehrer und Rabbinats-Candidaten ausgearbeitet und vorgelegt und wurde derselbe „entsprechend gefunden". Der vor über 100 Jahren — genau am 24. Juli 1828 — durch die Regierung des Rezatkreises genehmigte Lehr- und Bildungsplan ist interessant durch die Art der Klasseneinteilung für die jüdischen Theologiestudierenden, Festsetzung der Fächer und Stundenzahl sowie der zu benützenden Lehrbücher. Um das Bild nicht zu verwischen und den Totaleindruck nicht abzuschwächen, soll hier der Gesamtlehrplan seine Stelle finden. (Fortsetzung folgt) Entschließungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1. Klassen für jüdische Schulkinder (Nr. IV 12347 v. 1. 4. 36.) 1. Es ist fraglich, ob die Rassentrennung der Schüler an den allgemeinen öffentlichen Volksschulen noch vor Beginn des Schuljahres 1936 reichsrechtlich geregelt wird. Landesrechtlich können nach der derzeitigen gesetzlichen Lage in Bayern eigene öffentliche Volksschulen für jüdische Kinder mit einem gesonderten Schulsprengel oder Schulbezirk nicht errichtet werden. Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volkbildung hat sich aber damit einverstanden erklärt, daß mit Beginn des neuen Schuljahres au den allgemeinen öffentlichen Volksschulen eigene Klassen für jüdische Schulkinder gebildet werden. Voraussetzung für die Errichtung solcher jüdischer Klassen ist das Vorhandensein einer zur ordnungsmäßigen Beschulung hinreichenden Zahl — etwa 20 — jüdische Kinder innerhalb eines Schulsprengels oder Schulbezirkes. Nach Sachlage müssen wohl oft mehrere oder sämtliche Jahrgänge in einer Volksschulklasse zusammengefaßt werden. Um eine günstigere Klassenbildung zu erreichen und um Kosten zu sparen, wolle in den größeren Gemeinden darauf hingewirkt werden, daß im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die jüdischen Schulkinder mehrerer Schulbezirke zusammengezogen werden. Den jüdischen Klassen dürfen nur Kinder zugeteilt werden, die Juden sind im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1936 (RGBl. I S. 1333). 2. Diese jüdischen Klassen sind ein Bestandteil der öffentlichen allgemeinen Volksschule. Daher trägt die Gemeinde den Sachbedarf und der Staat den Personalbedarf. Eigene Lehrkräfte werden zunächst nur für den allgemeinen Unterricht angestellt. Sie müssen die Vorbildung eines Volksschullehrers nach den bayer. Bestimmungen haben. Regelmäßig sind nur Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz zu verwenden. Sind solche nicht vorhanden, können auch jüdische Mischlinge angestellt werden (§ 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz). In erster Linie sind ausgeschiedene Volkschullehrer in Betracht zu ziehen; Frontkämpfer sind zu bevorzugen. Die Anstellung dieser Lehrkräfte erfolgt nur auf Dienstvertrag, zunächst mit einmonatiger Kündigung. Als Vergütung ist bis auf weiteres je nach Alter der Anfangsbezug eines unständigen oder ständigen Volksschullehrers nebst etwaigen Kinderzuschlägen zu gewähren. 3. Mit Rücksicht auf die bevorstehende reichsrechtliche Regelung des jüdischen Schulwesens sind von den Regierungen bis auf weiteres neue Lehrkräfte an isr. Volksschulen nach Art 36 SchGB. nicht mehr nach Art. 149 VLG. anzustellen, sondern ebenfalls nur noch auf Dienstvertrag mit dem Anfangsbezug eines unständigen öder ständigen Volksschullehrers nebst etwaigen Kinderzüschlägen zu verpflichten. Für die Auf-

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