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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1936-04-15 · 8 (15.4.1936) · p. Seite 175

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
12 (1936)
Issue
8 (15.4.1936)
Date
1936-04-15
Page
Seite 175 (sequence 5)
Language
German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitupg 175 ü b c rgebt Maus Verwaltungen an die Firma Sa iÄ C K E R A MÜNCHEN, Ritter von Epp-Platz 9 Telefon 125 02, 12587, 13394 - Erste Referenzen! Beratung bei - Immobilien . Verkäufen Alfred Hofeller & Co. Bankgeschäft Telefon 11496 u. 13554 Münch en Neuhauserstr.il (Psdiorrbräu-Bierhallen) .Palästinatransfer belasten und im .'Laufe der Zeit eine nicht unbeträchtliche Höhe erreicht haben, die aber unabweislich notwendig sind, um einen Preisausgleich für die eingeführten deutschen Waren gegenüber der Marktlage herbeizuführen. Nachdem der Transfer des Vorzeigegeldes demjenigen über Sonderkonto I angeglichen ist, erfolgt künftig auf das Vorzeigegeld ein entsprechender Z u s c h 1 a g, welcher dem Transferspesenabschlag bei Überweisungen über Sonderkonto I entspricht. Die neue RE umschreibt in dankenswerter Weise die begriffliche Bestimmung der beiden vorerwähnten Transfermethoden wie folgt: Bei einem sogenannten Eigentransfer handelt es sich um folgendes: Soweit ein Auswanderer in der Lage ist, der „Haavara" nachzuweisen, daß er einen Eigenbedarf an aus Deutschland zu beziehenden Waren hat, ermöglicht ihm die .„Haavara" die Verwendung seiner auf dem Sonderkonto I ruhenden Einzahlung zur Bezahlung dieser Waren, unabhängig von der Reihenfolge seiner Einzahlung oder Vormerkung. Die Prüfung des Eigenbedarfs erfolgt durch eine von der „Haavara" eingesetzte Kommission. (Anschließend sei hier hervorgehoben, daß zur Zeit seitens der („Haavara" neue Richtlinien für den Eigentransfer ausgearbeitet werden.) Bei Sondertransfer angeboten handelt es sich um Angebote, bei denen dem Einzahler von der Transferorganisation für seine Einzahlung teilweise Bardevisen und teilweise palästinensische Wertpapiere im Rahmen eines größeren deutschpalästinensischen Warengeschäftes angeboten werden. Im Zusammenhang mit diesen geschäftlichen Vorgängen sieht der RE gleichzeitig auch die Erteilung der Devisengenehmigung zur. Abtretung der durch die Einzahlung entstandenen Reichsmarkforderung gegen die Bank der Tempelgesellschaft Ltd. an einen Devisenausländer vor, sofern die „Haavara" dieser Abtretung zugestimmt hat. Desgleichen wird auch der Erwerb des auf diesem Wege zu erlangenden Transfer e r 1 ö s e s (nämlich Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wertpapiere oder Beteiligungen) devisenrechtlich genehmigt. Dagegen ist eine Verfügung,über diesen Transfererlös von Deutschland aus nicht zulässig und wird auch von der Devisenstelle nicht genehmigt. Übrigens ist die Genehmigung in den vorbezeichneten Fällen stets mit der Auflage zu erteilen, daß der Antragsteller binnen 6 Monaten nach Erwerb des Transfererlöses auswandert, es sei denn, daß ihm die britischen Einwanderungsbehörden schriftlich mitteilen,. daß er das Visum nicht erhalten könne; andernfalls sind die erworbenen Werte der Reichsbank anzubieten und ihr auf Verlangen zu verkaufen. Das Verfahren hinsichtlich der Einzahlung auf Sonderkonto I teilt sich, wie schon bemerkt, in den verbindlichen Vorbescheid und die endgültige Devisengenehmigung. Neu ist aber,bei der nunmehrigen Regelung, daß die Reichsbank auch hier nicht mehr tätig wird, sondern daß die Einzahlungen für das. Sonderkonto I der Bank der Tempelgesellschaft Ltd. künftig nur bei den Bankfirmen A. E. Wassermann in Berlin sowie M. M. Warburg u. Co. in Hamburg nach Wahl des Einzahlers zu geschehen haben. Wegen seiner starken Ähnlichkeit mit dem Eigentransfer hat auch der Warentransfer für die Palästinawanderung in Abweichung von der im allgemeinen geltenden Regelung eine Begünstigung erfahren. Analog wie bei dem Eigentransfer liegt auch beim Warentransfer das entscheidende Wort bei der „Haavara", welche nicht nur die Mitnahme von Waren oder Gebrauchsgegenständen zum Eigenbedarf, sondern auch zur Weiterveräußerung genehmigen kann. Von dieser Genehmigung macht nämlich die Devisenstelle die. Durchführung, des Warentransfers ausdrücklich abhängig. Die Auflösung von Sperrguthaben durch Warenbezug war bereits durch den RE 1/36 näher geregelt worden. Für Palästina ist aber keine bezügliche Sonderregelung zugelassen, worden. Der neue RE 45/36 ist am 1. April 1936 in Kraft getreten. Für Personen, die noch am 1. März-1936 bei der Reichsbank zum Erwerb des Vorzeif^eldes vorgemerkt waren,; gelten jedoch bereits die neuen.Vorschriften. In der Absicht, die beschränkten Transfermöglichkeiten über Sonderkonto I einer möglichst großen Anzahl von Personen nutzbar zu machen, sind nun Höchstgrenzen für die Einzahlung auf das Sonderkonto I wie folgt festgesetzt worden: Die Höchstgrenze beträgt nunmehr für eine Person 37 500 RM. und kann — wenn von ihr ein Vorzeigegeld nicht erworben wird — um weitere 12 500 RM. erhöht werden. Bei Personen, die vor ihrer Auswanderung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, sind die einzuzahlenden Beträge für die Feststellung des zulässigen Höchstbetrages zusammenzurechnen. Sofern jedoch die Auswanderer-Beratungsstelle nach besonderer Prüfung einen höheren Betrag befürwortet, kann, solcher ebenfalls zugebilligt werden. Die vorstehende Begrenzung gilt ferner nicht bei einem von der „Haavara" genehmigten Eigentransfer. Der persönliche Geltungsbereich des neuen RE verdeutlicht nunmehr genau, daß die Bestimmungen des RE nur für bisher im Inland ansässige Personen gelten, welche der Devisenstelle versichern,' daß sie Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes sind, sich zur jüdischen Volksgemeinschaft rechnen und nach Palästina auswandern wollen. Die Bestimmungen gelten auch für Personen fremder Staatsängehörigkeit, aber grundsätzlich nicht für solche Personen, die bereits aus Deutschland nach anderen Ländern ausgewandert waren, und von dort nach Palästina „weiterwandern" wollen. (Für letzteren Fall sind jedoch genau geregelte Ausnahmen vorgesehen.) .Der Antrag auf Zuteilung des Vorzeigegeldes kann bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werden. Personen über 55 Jahren ist die Genehmigung nur bei Vorliegen einer besonderen Bescheinigung des Palästina-Amtes zu erteilen, doch wird für diese letzteren Personen ein Ausgleich dadurch geschaffen, daß für sie der Transfer über Sonderkonto I bis zu 50 000 RM. bewilligt werden kann. Eine besondere Folge aus der Angleichung von Vorzeigegeld und Einzahlung auf Sonderkonto I bildet die Aufhebung des RE 12/34, demzufolge grundsätzlich. nur einem Familienmitglied das Vorzeigegeld bewilligt werden sollte. Diese einschränkende Bestimmung ist jetzt überholt. Nunmehr kann auch, ein von Angehörigen in Palästina „nachgerufener" Verwandter (Kategorie D 1) das Vorzeigegeld erwerben, wenn er im übrigen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der bereits Ausgewanderte im Ausland über nicht mehr als den Gegenwert von 25 000 RM. verfügt. Auch der sogenannte „Nachtransfer" hat/seine besondere Regelung gefunden. Ein solcher Nachtransfer liegt vor, wenn ein Auswanderer bei seiner' Auswanderung nur über verhältnismäßig geringe Beträge verfügen konnte, die sich nachträglich als unzureichend zur Begründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz herausgestellt haben. Hier ist anstatt des Gutachtens der Auswanderer-Beratungsstelleeine Bescheinigung des Deutschen Konsulats in Palästina beizubringen, in welcher gutachtlich bestätigt wird, daß der einzuzahlende Betrag zur MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München VII

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