Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 8 (15.4.1936)
- Date
- 1936-04-15
- Page
- Seite 174 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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t?4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 rund 224 000 Kinder mehr geboren als 1933. Die für die Gesamtbevölkenmg Berlins gefundenen, bevölkerungspolitisch günstigen Zahlen haben deshalb — wenigstens in ihrer Tendenz — für das gesamte Deutsche Reich Geltung, während das Bild, das sich für die jüdische Bevölkerung Berlins ergibt, im Vergleich zu der Bevölkerungsbewegung der Juden in ganz Deutschland noch relativ günstig sein dürfte. Zum Schluß einige Zahlen und Bemerkungen über die Austriftsbewegung: fs ist bekannt, daß die Zahl der Austritte in den früheren ren recht beträchtlich war. Insgesamt sind in den Jahren 1930 bis 1935 rund 4700 Austritte aus Judentum und Gemeinde erfolgt. Prüft man die Verteilung auf die einzelnen Jahre, so ergibt sich die auffällige Tatsache, daß auch in den Jahren 1933 bis 1935 noch hohe Austrittsziffern zu beobachten sind. Im Jahre 1933 sind rund 1410, im Jahre 1934 rund 520 und im Jahre 1935 rund 695 Austritte aus Judentum und Gemeinde erfolgt. In einem „Anklage der Zahlen" überschriebenen Artikel hat Joachim Prinz diese Erscheinung im Zusammenhang mit der hohen Zahl von Judentaufen im Jahre 1933 scharf gegeißelt. Prinz ging allerdings von der irrtümlichen Annahme aus, daß die von ihm mit 1440 angegebene Zahl der Austrittsfälle 1933 nur die Austritte aus dem Judentum umfasse, und unterstellte, daß daneben mit einer großen Anzahl von Austritten aus der Gemeinde zu rechnen sei. In Wirklichkeit sind nach dem Vorhergesagten 1933 insgesamt rund 1410 Austritte aus Judentum und Gemeinde erfolgt. Um vollständig zu sein, muß außerdem hihzu- Auswanderung Neuer Runderlaß über Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat, wie die Tagespresse meldet, unter Aufhebung einer Reihe von Rund- und allgemeinen Erlassen und unter Bezugnahme auf den RE Nr. 1/36 vom 2. Januar 1936 durch einen neuen RE Nr. 45/36 eine Zusammenfassung sämtlicher Devisenbestimmungen über die Auswanderung nach Palästina vorgenommen. Durch den angeführten RE 1/36 vom 2. Januar waren die für die Auswanderung im allgemeinen geltenden Anweisungen für die Devisenstellen einheitlich zusammengefaßt und eine entsprechende Zusammenfassung für die Palästina-Auswanderung angekündigt worden. Der neue RE verwirklicht nunmehr die Ankündigung. Damit sind für die > gesamte Auswanderung die für die Devisenstellen geltenden Anweisungen vereinheitlicht worden. Anschließend an die vorstehende Mitteilung sollen im Rahmen einer kurzen einführenden Besprechung die Hauptrichtlinien der neuen Regelung des Palästina-Transfers dargestellt werden. Als wichtiger Gesichtspunkt ist dabei vorauszustellen, daß die jüdischen Transferorganisationen — „Palästina-Treuhand-Stelle" (kurz „Paltreu") und „Haavara — nicht nur wie bisher den Transfer der Auswanderervermögen über das Sonderkonto I, sondern einheitlich für alle Auswanderervermögen auch hinsichtlich der Überweisung des von der Reichsbank zugeteilten V o r z e i g e g e I d e s künftig tätig werden. Damit ist — wie der RE 46/36 ausführt — erreicht, daß die mit der Auswanderung nach Palästina zusammenhängenden devisenmäßigen Fragen auf jüdischer Seite einheitlich bearbeitet werden. Die Prüfung der Voraussetzungen für den Vermögenstransfer nach Palästina und die Entscheidung hierüber verbleibt na- •türlich den bisherigen Behörden (Auswanderer-Beratungsstelle sowie Devisenstelle), wobei der erwähnte RE die' einzelnen Transferarten, ferner auch die Transferhöhe näher regelt. Es findet dabei eine erhebliche Verlagerung des Schwergewichts .hinsichtlich der praktischen Durchführung des Transfers auf die jüdischen Transferorganisationen statt. Letztere sind daher in die. Lage; versetzt, fördernd auf die Zuteilung des Vorzeigegeldes hinzuwirken, weshalb man eine Beschleunigung der Auswanderung erwarten darf. Diese Vereinheitlichung wirkt sich nun sowohl in materieller Hinsicht wie auch in Bezug auf das Verfahren aus. Während bisher die Reichsbank nach erfolgtem Abruf des Vorzeigegeldes auch die Zuteilung der Anweisung auf das Vorzeigegeld durchgeragt werden, daß auf der anderen Seite.die Anzahl der Wiedereintritte erfreulicherweise gewachsen ist. Sie beläuft sich in den Jahren 1930 bis 1935 auf rund 1650. Davon entfallen auf die" Jahre 1933 bis 1935 allein etwa 1250.. Die nackten Austrittszahlen sind überdies irreführend und bedürfen einer Ergänzung durch Untersuchung der Austrittsmotive. Es erweist sich dann, daß in vielen Fällen nicht von einer wirklichen „Flucht aus dem Judentum und aus dem Judenschicksal" gesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich zu einem großen Teil um Menschen, die von Geburt nicht voll zum Judentum gehört hatten (Mischlinge) oder um in Mischehe lebende Personen oder um Menschen arischer Abstammung, die bei ihrer Eheschließung zum Judentum übergetreten waren und nunmehr zu ihrem alten Glauben zurückgekehrt sind. Trotz dieser Einschränkung behält die Anklage von Prinz ihre Berechtigung. Es ist in der Tat kein Wort der Kritik scharf genug für diejenigen, die —. obwohl Volljuden — sich in dieser Schicksalszeit der Juden von ihrer Gemeinschaft trennen, weil sie — übrigens meist irrtümlich — glauben, dadurch für sich persönliche Vorteile erlangen zu können, oder gar deshalb, weil sie sich der Steuerpflicht ihrer Gemeinde gegenüber entziehen wollen. Ebenso bedauerlich ist das Verhalten derjenigen, die in früherer Zeit aus rein materiellen und egoistischen Gründen — wir denken auch hier wieder vornehmliche an Fälle von Steuerflucht — ihre Gemeinschaft verlassen und, obwohl sie gewöhnlich äußerlich ihr jüdisches Solidaritätsgefühl beteuern, noch nicht, den Weg zurückgefunden haben.' nach Palästina Devisenbestimmungen führte, ist diese letztere Funktion auf die Paltreu übergegangen, welche mit diesem Verfahren in der Praxis auch schon begonnen hat.' Die sogenannten letzten Beweismittel (nämlich polizeiliche Dauerabmeldung und Einreisesichtvermerk) sind daher auch nicht mehr der Devisenstelle, sondern der Paltreu vorzulegen. Letztere händigt alsdann die Anweisung auf die Bank der Tempelgesellschaft Ltd. in Jaffa aus. Die Auszahlung des Vorzeigegeldes in Palästina erfolgt nur bei persönlicher Vorlage der Anweisung durch den Auswanderer unter Beifügung einer Erklärung der Jewish Agency, derzufolge der Einwanderer die Summe zum Aufbau seiner Existenz benötigt. Da bei nachträglicher Legalisierung von Touristen die Erteilung des Einreisesichtvevmerkes unter Umständen längere Verzögerung verursacht, so genügt stattdessen eine Bescheinigung der Jewish Agency, daß der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung eingereicht und mit dieser Genehmigung zu rechnen sei. Die;Angleichung des Vorzeigegeldes an die Einzahlung über Sonderkonto I zeigt sich besonders darin, daß zufolge ausdrücklicher Vorschrift im RE 45/36 die Genehmigung zum Erwerb des Vorzeigegeldes gleichzeitig als Genehmigung zur Einzahlung auf Sonderkonto I sowie zur Vornahme der bei Durchführung des Eigentransfers und der Sonderangebote in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte gilt. Sowohl hinsichtlich des Vorzeigegeldes wie auch des Transfers über Sonderkonto I hat zunächst die Erteilung eines verbindlichenVorbescheides und später der endgültigen Devisengenehmigung zu erfolgen* es sind auch die bisher schon gebräuchlichen Vo.rmerkungsverfahren beibehalten worden. Eine Bartransferierung geschieht im Wesentlichen nur noch über Vorzeigegeld, während hinsichtlich des Transfers über Sonderkonto I in Zukunft nicht mehr mit einer Barauszahlung, sondern im Regelfalle mit einem Ersatztransfer in Gestalt des Eigentransfers oder Sondertransfers zu rechnen ist. Auf diesem letzteren Gebiet liegt insbesondere die wichtige Funktion der „Haavara". Denn die Grundlage des Vermögenstransfers nach Palästina beruht auf dem deutschen Warenexport nach Palästina und dem sich daraus ergebenden Verrechnungsvorgang, wobei bekanntlich der deutsche Exporteur aus dem Reichsmarkbestand des Sonderkontos I. befriedigt wird, während die Auszahlungen in Palästina aus den Kaufpreisleistungen erfolgen, die der palästinensische Importeur ah die „Haavara" entrichtet. In diesen Komplex gehören auch die sogenannten Transferspesen, die den