Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1936-03-15 · 6 (15.3.1936) · p. Seite 122

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
12 (1936)
Issue
6 (15.3.1936)
Date
1936-03-15
Page
Seite 122 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2727810-2728050-2728056--10540-2743893
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

122 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 6 und mehr des Staatssteuersolls fast die Regel, aber zur Deckung des Bedarfs keineswegs ausreichend. Die Zuschüsse, welche der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden gewährt, werden grundsätzlich nur solchen Gemeinden zugebilligt, in denen mindestens 30% der Staatssteuer als Kultusumlagen erhoben werden. 3. Über die Lage außerhalb Bayerns unterrichtet eine Mitteilung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland, die vor ungefähr einem Jahre ergangen ist. Seitdem haben sich die Verhältnisse nicht gebessert. Hiernach erheben die Synagogengemeinden (wahlweise, d. h. den höh. Umlagenbetrag) , Zuschlag Zuschlag z. Eink.-St. oder z. Verm.-St. % % Berlin 25 30 Breslau 25 45 Düsseldorf 20 30 Elberfeld 30 30 Halle 36 45—75 Hamburg 19 30 Köln 30 30 Königsberg 25 50 Krefeld 19 30 Stettin 24 50 Wiesbaden 30 30 Danach ist festzustellen, daß die gesetzliche Kirchensteuer, wie sie nach der neuen Bekanntmachung erhoben wird — 12% aus der Einkommensteuer (statt bisher: 8%) und 15% zur Vermögens- und Gewerbesteuer (statt bisher: 10%) — noch weit hinter den außerbayerischen Umlagesätzen und nicht minder stark hinter dem zurückbleibt, was bei den meisten bayerischen Kultusgemeinden tatsächlich an Umlagen erhoben wird. 5. Die Not der Zeit hat dazu gezwungen, die Ausgaben immer mehr zu beschränken. Es sei hier auf den Haushaltplan der Kultusgemeinde München hingewiesen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen im Jahre mit einem Betrage von 1928 598 000.— RM. 1929 742 195.— „ 1930 , 646 320.— „ 1931 570 910.— „ 1932 475 600.— „ 1933 415 717.— „ 1934 327121.— „ (Hauptetat) 72 500.— „ (Sonder-Wohlfahrts-Etat) 1935 341300.— „ (Hauptetat) 92 200.— „ (Sonder-Wohlfahrts-Etat) Mit dem starken Rückgang der jüdischen Bevölkerung ist noch auf eine Reihe von Jahren ein Sinken des Gemeindebedarfs nicht verbunden. Im Gegenteil! Durch die neuen Verhältnisse auf uns selbst gestellt, haben wir früher nicht gekannten Bedürfnissen zu begegenen. In München enthält der Haushatlplan seit dem Jähre 1934 einen Posten von nahezu 45 000 RM., also fast in Höhe von 10 Prozent des Gesamtbedarfs, allein für die laufenden Ausgaben der jüdischen Volksschule. Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse in den übrigen Gemeinden. Über die Notwendigkeit dieser Schule und die Dringlichkeit ihres Aus- und Aufbaus besteht keine Meinungsverschiedenheit. In München hat die Finanznot der Kultusgemeinde bisher nicht gestattet, dem von allen Seiten erhobenen Anspruch auf Schaffung von räumlich genügenden und hygienisch einwandfreien Schulräumen zu genügen und für die Pflege des jüdisch-kulturellen Lebens einen den Bedürfnissen entsprechenden Versammlungssaal zu schaffen. IL Umfang der neuen Regelung. (§ 1 der Bekanntmachung.) Nicht alle Steuerpflichtigen werden von der neuen Regelung betroffen. 1. In persönlicher Beziehung scheiden aus: die nicht zur Einkommensteuer veranlagten, gleichwohl aber-Steuer- und daher Umlagenpflichtigen Personen: also die nur lohnsteuerpflichtigen Glaubensgenossen. 2. In sachlicher Hinsicht tritt keine Änderung ein, soweit in Frage stehen: Umlagen zur Körperschafts- und zur Grund- und Haussteuer. 3. Danach bezieht sich die Bekanntmachung auf: a) alle zur Einkommensteuer Veranlagten, also auch auf die Lohnsteuerpflichtigen, welche zur Einkommensteuer veranlagt sind; b) auf die zur Gewerbesteuer Veranlagten; c) auf die zur Vermögensteuer Veranlagten. Festzuhalten ist die Bestimmung II des § 1: „Nach dem erhöhten Steuersatz bemessen sich auch die Vorauszahlungen." III. Der neue Einheitssatz für das israelitische Bekenntnis und sein zeitlicher Geltungsbereich. (§ 1 und § 2 der Bekanntmachung.) An die Stelle des einleitend erwähnten bisherigen Einheitssatzes von 8% und 10% tritt: für die Umlage zur für die Umlage zur Vermögens- Einkommensteuer: und zur Gewerbesteuer: der Satz von 12 v. H. der Satz von 15 v. H. Diese Erhöhung gilt: a) für die Umlage zu der für die Kalenderjahre 1934, 1935 und 1936 veranlagten Einkommen- und Gewerbesteuer, b) für die Umlage zu der Vermögenssteuer für die Rechnungsjahre 1935 und 1936. IV. Zahlungstermine. (§ 3 der Bekanntmachung.) Die Änderung des Kirchensteuergesetzes soll mit möglichst geringer Arbeitsmehrung für die ohnehin übermäßig beschäftigten Finanzämter durchgeführt werden. Deshalb ist bestimmt, daß eine Neuanforderung nicht zu erfolgen braucht. Der Steuerpflichtige darf daher nicht warten, bis er eine Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erhält. Eine solche Anforderung wird nur zum Zwecke einer etwaigen Beitreibung stattfinden. Die Umlagenerhöhung tritt demgemäß automatisch ein. Zur Meidung von Nachteilen muß der Pflichtige auf Grund der in seinen Händen befindlichen Steuerbescheide selbst feststellen, welche Nachzahlungen und erhöhten laufenden Zahlungen er zu leisten hat. Er muß weiter auf Grund der Bekanntmachung sich darüber klar werden, wann die Zahlungen zu leisten sind. Maßgebend ist § 3 der Bekanntmachung: I. Soweit bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die nach dem bisherigen Steuersatze des Art. 6 des Kirchensteuergesetzes zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer geschuldete Umlage bereits angefordert ist, "erhöht sich die festgesetzte Steuerschuld um 50 vom Hundert; eine Neuanforderung braucht nicht zu erfolgen. Zum Zweck einer etwaigen Beitreibung ist die Zahlungsaufforderung (§ 326 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) nachzuholen. II. Der Mehrbetrag nach Abs. I ist mit der Abschlußzahlung oder, wenn diese auf Grund der bisherigen Steuerfestsetzung bereits geleistet ist, mit der nächstfälligen Umlagenvorauszahlung zu entrichten. im 'Regelfälle, von >demi allein' hier ausgeiganigen werdlen kann.1, ist jetzt bereits angefordert die Umlage: 1. zur Einkommen- und Gewerbesteuer 1934 2. zu den Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Gewerbesteuer 1935 und 1936, 3. zu den Zahlungen auf die Vermögenssteuer für das Rechnungsjahr 1935. Diese „bereits angeforderten Umlagen" erhöhen sich um 50%, also um die Hälfte des Kirchensteuerbetrages, welcher im Einkommenr und Gewerbesteuerbescheid 1934 als Gesamtjahresschuld und als vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge angegeben sind, ferner im Vermögenssteuerbescheid 1931 gültig bis 31. März 1936 — als vierteljährliche Schuld angefordert wurden. ' Nach dem oben abgedruckten Abs. II des § 3 kommt es nun -darauf an, ob der^Pflichtiige auf die Maßstaibssteuer, m wteldher

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.