Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 6 (15.3.1936)
- Date
- 1936-03-15
- Page
- Seite 121 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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tta$cu$tenMattMfra^ und ficö Öetfronfle* Itegaifdicc HfcatMfätt «Bemefnöen Erscheint am 1. u. 15. jeden Monats.—Verlag: B.Heller, München, Plinganserstr. 64. Fernruf 73 6 65. Postscheck Mühchen 39 87, Herausgeber: Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Bezugspreis RM. —.60 pro Vierteljahr, RM. 2.40 für das Jahr. Anzeigenpreis: Geschäftsanzeigen nach aufliegendem Tarif. Kleine Anzeigen und Stellenmarkt ermäßigter Sondertarif. XII. Jahrgang München, 15, März 1936 Nummer 6 Inhalt: Die neue Regelung der Kirchensteuer — Leopold Zunz der Begründer der Wissenschaft 'des Judentums — Die einwanideruragspolitische Lage der Gegenwart; Wirlschaftsaufsohwiunig oirad verschlossene Tore — Aus der Gemeinde München— Aus dler Gemeindie Bamberg — Aus dem Refehe — Jüd. Turn- und Sportverein — Jüd. Kulturbund in Bayern Ortsgruppe München — Mitteihinigien des Jüdischen Lehrerverejnß für 'Bayern — Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Isr. Gemeinden: Bekanntmachung über die Er-; hebumig von Kultuissteuern; Bekamutmachu'nig über die Kirchensteuer, Bekanntmachung der Isr. Kultusgemeinde München: Bekanntmachung über Mazzoth-Versorgung — Personalia. Die neue Regelung der Kirchensteuer Nach der Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen vom 17. Febr. 1936. I. Gesetzliche Grundlage — Notwendigkeit. Das Bayer. Kirchensteuergesetz vom 20. Mai 1935 setzt die Kirchensteuer für alle Bekenntnisse einheitlich fest. Die von den Finanzämtern zu erhebende Steuer richtet sich nach den sogenannten Maßstabsteuern: Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens-, Grund-, Haus- und Gewerbesteuer. Es gibt zwei Arten der Kirchensteuer, nämlich: die Kirchenumlagen und das Kirchgeld. Hinsichtlich des Kirchgelds ist durch die neue Regelung eine Änderung nicht eingetreten. Es scheidet deshalb für diese Betrachtungen aus. Für die Kirchenumlägen bestimmte das Gesetz, daß sie als Zuschläge zu den oben erwähnten Maßstabsteuern erhoben werden und zwar in Höhe von: 8% zur Einkommensteuer, 10% zur Vermögens:-, Gewerbe-, Grund- und Haussteuer. In Art. 33 des Kirchensteuergesetzes vom 20. Mai 1935 werden die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen ermächtigt, in Fällen eines unabweisbaren Bedürfnisses den Einheitssatz zu einzelnen Maßstabssteuern für bestimmte Zeit zu erhöhen. Nach eingehender Prüfung haben die hiernach zuständigen Staatsministerien das Vorliegen eines solchen Notstandes bei dem israelitischen Bekenntnis als gegeben erachtet. Mit Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten und des Reichsministers der Finanzen wurde sodann die neue Regelung getroffen, welche in der Bekanntmachung vom 17. Februar 1936 veröffentlicht worden ist. Diese Bekanntmachung gelängte bereits in der letzten Nummer dieser Zeitung zum Abdruck; ihr Wortlaut wird in dieser Nummer unter Amtliche Anzeigen nochmals bekanntgegeben. Die Tatsache, daß vier Ministerien die Verhältnisse genauestens untersucht und das Vorliegen einer wirklichen Finanznot bei den bayerischen Kultusgemeinden anerkannt haben, gibt der jüdischen Bevölkerung Bayerns die Gewähr, daß außergewöhnliche Verhältnisse die Maßnahme unabweisbar gemacht haben. Nachdem die Auswirkungen der Bekanntmachung schon bei dem ersten auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Steuerzahlungstermin, also am lft. März 1936, von dern^ Steuerzahler zu berücksichtigen waren, ist es vor allem nötige den Gemeindemitgliedern den Inhalt des Gesetzes und seine, praktischen Auswirkungen zu erläutern. Eine eingehende Erörterung der Gründe, welche die Erhöhung der Kirchensteuer für unser Bekenntnis notwendig machten, muß späterer Betrachtung vorbehalten bleiben. Immerhin sei erwähnt: 1. In der Kultusgemeinde München wurde in den Jahren 1928 bis 1933, also zur Zeit eines erhöhten Steueranfalls und infolgedessen auch eines erhöhten Kultusumlagenaufkommeiis, an Kirchensteuern erhoben: : •; 1928 11% In Nürnberg: 1929 1930 1931 1932 1933 10% 10% 12% 15% 15% 1929 1930 1931 1932 .. 1933 9% 10% 11% 13% 15% 2. In den übrigen bayerischen Gemeinden wurden von jeher < Umlagen erhoben, die ein Vielfaches des am 1. April 1934 durch das Staatsgesetz angeordneten Einheitssatzes von 8% bzw, 10%,, ausmachten. Selbst in größeren Gemeinden waren Ümlägesätze ' über 20% durchaus nichts Seltenes; In den kleineren Gemeinden-1" ist eine Beisteuer des einzelnen Gemeindemitglieds von; Jüdischer Kulturbund in Bayern Ortsgruppe München Konzert Wilhelm €tuttmann am 18. Mär« in der Synagoge Herzog Max-Strasse Konzert des Mendelssohn-Trio» am 30. März in der Synagoge Herzog Max-Strasse