Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 4 (15.2.1936)
- Date
- 1936-02-15
- Page
- Seite 77 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 77 übergebt Mausverwaltungen an die Firma S. ACKERMANN MÜNCHEN, Ritter von Epp-Platz 9 Telefon 12502, 12587, 13394 Erste Referenzen! Beratung bei Immobilien . Verkäufen Weltkrieg an dier Front gekämpft odier sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben." Am 15. 9. 35 brachte sodann das bereits oben erwähnte Reidhsbürgergesetz die Scheidung der lediglich >iim Schiutzverband des Staates stehenden „Staatsa/ragehörigenf' von den „Reichsibürgem'' den alleinigen Trägern der vollen politischen Rechte, wobei nach dem Gesetz Juden nicht Reichsbürger sein können. Im Bodenrecht brachte das Reichserbhofgesetz vom 30. September 1933 (RGBl. S. 658) eine grundlegende Neuregelung. Bs bestimmte, daß Bauer, d. h. Hgeutümer eines Erbhofes nur sein kömne, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist (§ 12). Dazu erläutert das Gesetz: „Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat" (Abs. 0aaO). Als Stichtag für dias Vorhandensein dieser Voraussetzungen wurde der 1. Januar 1800 festgesetzt. Für die Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen: Inhalts von Zeitungen oder Zeitschriften als Schriftleiter stellte das Schrif tleitergesetz vom 7. Oktober 1933 (RGBl. S. 713) das Erfordernis einer besonderen Zulassung auii. Es kann nach § 5 Ziff. 3 Schriftleiter nur sein, wer „arischer Abstammung ist und nicht mit einer Person von nichtarischeir Abstammung verheiratet ist." Auf das Erfordernis der arischen Abstammung sind die zur Durchführung von § la des Redchsbeaimtengesetzes ergangenen Bestimmungen für anwendbar erklärt. Demzufolge stellt § 16 der „Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes" vom 19.12.33 (RGBl. S. 1085) die Befreiung vom Erfordernis der arischen Abstammung für Frontkämpfer und Hinterbliebenen von solchen in Aussicht und weiter für „Personen, die den Schrittleiterberuf an einer jüdischen' -Zeitung ausüben wollen." Des weiteren ist in § 17 Befreiung auch denjenigen in Aussicht gestellt, die zum Zeitpunkt der Vericündung des Gesetzes bereits mit einer Person rachtarischer Abstaimmung verheiratet waren." Eine mittelbare Ausschließung jüdischer Arbeitnehmer vom Amte eines Vertrauensmannes in einem Betrieb brachte das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" vom 20. 1. 34 (RGBl. S. 45) wenn es in § 8 hierfür die Zugehörigkeit zur Deutschen Arbeitsfront fordert, ata) der Judeini nicht Mitglieder sein können. Das „W<e h r g e setz t" vom 22. 5. 35 (RGBl. S. 609) machte in § 15 die arische Absiaimniung zur Voraussetzung für dien aktiven Wehrdienst. Ausnahmen sind nach Maßgabe der „Verordnung über 'die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst vom 26. 7. 35 (RGBl. S. 1047) möglich für Nichtairier, „die nicht mehr als 2 voll nichtarische, insbesondere jüdische Großeilternteile haben." (§ 2a. a. .0.) Jedoch könnein diese Nichtarier keine Vorgesetzten in der Wehrmacht werdein (§ 2 des Ges.). „Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehender Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen mn3ätäitischien Dienstgrades zur Folge. (§ 15 Abs. 4 des Ges. S. a. „Gesetz zum Schutz des Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre" u.). Entsprechende Bestimmungen enthält das „Reichsarbeitsdienstgesetz" vom 26.6.35 (RGBl. S.76^) über die Zulassung von Nichtariern zum Reichsarbeitsdienst (§ 77). Schließlich brachte das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 15. 9. 35 (RGBL' 1146). noch einige besondere Rechtsemschränkungen für die Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft nämlich: Verbot der Eheschließung Juden und Personen deutschen oder artverwandten Blutes, Verbot des 'außerehelichen Verkehrs zwischen diesen Personen, Verbot der Beschäftigung weiblicher Staatsangehöriger deutschen oder artverwandten Blutes im Haushalt durch Juden, Verbot des Bissens der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben durch Juden. Überblickt man die Beschränkungen, die die Rechtsstellung der Juden in Deutschland 'durch die angezogenen gesetzlichen Bestimmungen entfahren hat, so kann man wohl feststellen, daß die Verengerung unseres Lebenraumes eine erhebliche ist. Es wird darauf anzukommen haben, daß es gelingt, sich auch in diesem engen Kreis zu bewähren und die-Aufgaben, die sich der jüdischen Gemeinschaft stellen, auch in der Beschränkung zu meistern. Dr. Freudenihal, Würzburg. Zum Verständnis der Geschichte Englands Anläßlich der deutschen Ausgabe von Trevelyans Geschichte Englands1) Das verstärkte jüdische Interesse für englische Sprache und Kultur hat tief begründete Ursachen. Beim Tode des englischen Königs im Januar dieses Jahres ist wieder sichtbar geworden, daß die Judenheit Englands und der ganzen Welt in Großbritannien den Hort souveräner Gerechtigkeit gegenüber der jüdischen Gemeinschaft erblicken darf und im dankbarer Treue an dem Land hängt und an seiner Förderung auf allen Gebieten mitwirkt. Die Juden in Deutschland lernen zur Zeit mit verdoppelter Anstrengung die englische Sprache und vertiefen sich in die Geschichte Englands. Am besten dient dazu jetzt 'die neu bei Oldenbourg in München in einer aiusgezeichneten Ausgabe erschienene zweibändige englische Geschichte von Trevelyans. Auf 800 Seiten erzählt Trevelyan die Geschichte Englands mit der warmen Liehe des Engländers zu seinem Volk und Land, mit ruhigem abgewogenen Urteil, lebendig und anschaulich, manchmal mit dem unnachahmlichen ironischen englischen Humor, mit eimer. farbigen Schilderung, die die großen Entwicklungslinien deutlich und klar hervortreten läßt. Wir veröffentlichen im Nachstehenden idie Einleitung, die einien meister- 1 Geschichte Englands. Von George Macaulay Trevelyan. 861 Seiten mit 36 Karten. Gr. 8°. 1935. 2 Bde. in Leihen geb. RM. 17.50 (München, Verlag R. Oldenbourg). haften gedrungenen Überblick über die Entwicklung gibt. Auch diie jüdische Geschichte in England ist nur bei intimer Kenntnis der englischen aEgemeinen Geschichte zu verstehen. Die Geschichte der menschlichen Kultur reicht in unserem Lande weit zurück: ihre Anfänge liegen lange vor der Regierung König Alfreds. Aber erst mit der Epoche Elisabeths setzt die Entwicklung zur Weltmacht ein. Ein Blick auf die Karte erklärt dies: Währönid alle alten Karten, ob sie nun im antiken Alexandrien oder in mittelalterlichen Klöstern gezeichnet wurden. Britannien im äußersten Nordwesten der bekannten Erde zeigen, rückt die Entdeckung Amerikas and des Seeweges nach Ostindien unser Land in den Mittelpunkt des Seeverkehrs. Die Bewohner der Insel erfassen rasch die Bedeutung ihrer veränderten geographischen Weltlage und wissen daraus Nutzen zu ziehen: im Zeitalter der Stuarts wird England zum Mittelpunkt des jungen überseeischen Handels, dem ein blühendes Bank- und Gewerbewesen den notwendigen Rückhalt bietet. Bald führt, im Vaterlande Newtons, die moderne Naturwissenschaft zur Verwendung von Maschinen und damit zur in- MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magister München Vit