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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1936-02-15 · 4 (15.2.1936) · p. Seite 76

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
12 (1936)
Issue
4 (15.2.1936)
Date
1936-02-15
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
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76 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 4 KUNDGEBUNG aus Anlafe des 15-jährigen Bestehens des Kcren Hajessod (Jüdisches Palästinawerk e.V.) Sonntag, 16. Febr. 1936, 20 Uhr in der Hauptsynagoge, Herzog-Max-Strafce 7 Ansprachen: Herr Oberstlandesgerichtsrat Dr. Alfred Neumcyer Vors. der Isr. Kultusgemeinde Herr Rabbiner Dr. L ^a»B4^i^ J»7 I t *>> ^rf £ *»?!:; ^JJerr5 M^ja iir;ejd S t;ürmänii Vorsitzender der Zionisf. Ortsgruppe Vorfrag: Dr. Michael Traub Berlin,Leiter d. Keren Hajessod in Deutschland ,15 Jahre Palästina-Aufbau" >> Eintritt gegen Lösung eines Programms (20 Pfg. einschl. Steuer) Israelit. Kullusgemeinde München Jewish Agency und Keren Hajessod Ortsausschuß München hat. Da« Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vorn 11. 5. 33 (RGBl, S. 257) verbot die fernere Zulassung von Personen nicht arischer Abstammulng als Steuerberater und ordnete die Zurücknahme bereits erfolgter Zulassungen an. Schließlich bestimmte 'das. „Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der R ech t s beir a tung" vorn .13. 12. 35 (RGBl. S. 1478) in Artikel 1: „Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ekisdiließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einaiehiungsziwecken abgetretener Forderungen .darfgeschäftsmäßig — ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltiicher und unentgeltlicher Tätigkeit — nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist." Hiezu bestimmt § 5 der Aus-, fübrungsverordnung vom 13. 12. 35 (RGBl. S. 1481): „Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." Eine Verordnung vom 2£ 4. 33 (RGBl. S. 222) „über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen" bestimmte in Artikel 1: „Die Tätigkeit von Kassenärzten flicht arischer Abstammung wird beendet. Neuzulassungen solcher Ärzte zur Tätigkeit bed d'ton Krankenkassen finden nicht mehr statt." Ausnahmen "für Frontkämpfer oder deren Hinterbliebene sieht Artikel 2 der Verordnung vor. Eine Ausdehnung dieser Grundsätze auf .die Tätigkeit von Zahnärzten oder Zahntechnikern bei den Krankenkassen erfolgte durch Verordnung vom 2. 6. 33 (RGBl-. S. 350) vom 27. 7. 33 (RGBl. S. 541) sowie vom 13. 2. 35 (RGBl. S. 192). Auch abgesehen von der Kassentätigkeit bestimmt die „Reichsärzteverordnung" vom 13. Dezember 1935 (RGBl. S. 1433), daß die Bestallung als Arzt einem Bewerber zu versagen! sei, wenn er „wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung flicht Beamter werden könnte, und zur Zeit der Bewerbung der Anteil der "nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte ta Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutsehblütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reichs übersteigt" (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5). Das einzige Gesetz, tdas sich gegen einem religiösen Brauch ftHsi^^ebtuinist-i#fic^e.# -^'dast'„Gesetz über das Schlachten von Tieren" vom 01. 4. 33, das in § 1 bestimmte „Warmblütige : Tiere 'sind;/beim :Schlachten vor Beginn der Blutenziehung zu betäuben" und'c.soanit das Sehäch t en von Tieren untersagte. Das Gesetz gegen dae Überfüliumg deutscher Schulen und Hochschulen" von 3. 4. 33 (RGBl. S. 225) setzte m § 4 fest: „Bei den (Neuaufnahmen ist darauf zu achten', daß die. Zahl der Reichsdeutschen die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. 4. 33 nicht arischer Abstammung sind, unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und jeder Fakultät den Anteil der Nichtarier an der reichsdeutschen Bevölkerung nicht übersteigt. Die Anteilszahl wird einheitlich für das gaflze Reichsgebiet festgesetzt." Abs. 3 schafft Ausnahmien für „Reichsdeutsche nicht arischer Abstammung, deren Väter im Weltkriege an der Front für das deutsche Reich oder für seine Verbündete gekämpft haben, sowie für Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind, wenn ein Elterinttedl oder zwei Großeltern arischer Abkunft sind. Sie bleiben auch bei der Berechnung der Anteilszahll! und der Verhältniszahil außer Ansatz." Darüber bilnlau« ist in § 4 Abs. 4 der oben erwähnten Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz eine Neuregelung des igesamten jüdischen Schulwesens in Aussicht gestellt. Auf dem Gebiet des Staatsangehördgk ei tsrechtes brachte das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit" vom 14. 7. 33 (RGBl. 480) in § 1 die Bestimmung: „Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem ' 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist." .fiiezu: bestimmte die Dawfchführu/ngsverordnung vom . 26. 7. 33 (RGBl. S. 538): „Ob eilnle Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich nach völkisch-nationaleri Grundsätzen! Im Vordergrund stehen die rassichen, staats- . bürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine den Belangen von Reich und Volk zuträgliche Vermehrung der deutschen Bevölkerung durch Einbürgerung . . . Hiernach kom- men für den Widerruf der Einbürgerung insbesondere in Betracht;; Qstjnden, es sei .denn?, daß sie auf deutscher Seite im

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